Eine nicht mehr aktuelle Entscheidung
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16.06.03 - 4 S 905 / 03 -
Regelbeurteilungen können im Allgemeinen den an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrunde gelegt werden, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre erstellt wurden.
Regelbeurteilungen können im Allgemeinen den an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrunde gelegt werden, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre erstellt wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu.
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Es ist unerlässlich, dass dienstliche Beurteilungen so, wie sie erstellt sind, bei Auswahlentscheidungen grundsätzlich maßgeblich sind und, falls sie selbständig angegriffen sind, nicht etwa der Ausgang eines gegen eine dienstliche Beurteilung eingeleiteten behördlichen und gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens abgewartet werden muss.
Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann angezeigt, wenn die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren offen zutage tritt und sie deshalb keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen kann. Auch die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs hat sich danach auf offensichtliche Fehler zu beschränken. Derartige offensichtliche Fehler der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Für Bundesbeamte gilt ab 12.02.09 in diesem Zusammenhang die folgende gesetzliche Regelung:
§ 22 Bundesbeamtengesetz in der Fassung ab 12.02.09: Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9.
Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
§ 22 Bundesbeamtengesetz in der Fassung ab 12.02.09: Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9.
Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
Wichtiger als diese bereits etwas ältere Entscheidung ist inzwischen natürlich das