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Unterhaltsanspruch eines Ehegatten: das bereinigte Nettoeinkommen


Unterhalt: bereinigtes Nettoeinkommen als Grundlage der Berechnung


Im Unterhaltsrecht ermitteln Sie als Grundlage für alle Berechnungen zunächst die beiderseitigen bereinigten Nettoeinkünfte.

Es werden sämtliche Einkünfte (aus allen Einkunftsarten) ermittelt und die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Kosten abgezogen.
Dabei gibt es immer wieder hartnäckigen Streit um kleinlichste Positionen, ganz so wie bisweilen in Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Streitig sind zum Beispiel oft Aufwandsentschädigungen oder ähnliche Leistungen.
In einem von dem BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 73/10) ging es um die Bewertung des Auslandverwendungszuschlags eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten. Diesen Zuschlag rechnet das Gericht nicht in voller Höhe als Einkommen an. Zu entscheiden sei "unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles".


Berufsbedingter Aufwand kann unter Berücksichtigung eventueller Eigenersparnisse vorab vom Einkommen abgezogen werden, sofern der Aufwand notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung abgrenzen lässt.
Der Bundesgerichtshof musste in einem Fall darüber entscheiden, ob EUR 43,50 monatlich für Hemdenreinigung zu den abzugsfähigen berufsbedingten Aufwendungen gehören: nein, sofern nicht ganz konkret der berufliche Bezug nachgewiesen ist, wie es wahrscheinlich bei Uniformhemden anzunehmen wäre.

In Betracht kommen unter anderem
Fahrtkosten mit EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer, u. U. aber nur öffentliche Verkehrsmittel, die Zumutbarkeit soll sich in Anlehnung an § 121 IV 2 SGB II entscheiden (Fahrtzeit von mehr als 2,5 Stunden unverhältnismäßig), vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.09 - 10 UF 194/08 -
Arbeitsmittel,
Berufskleidung,
Beiträge zu Berufsverbänden,
Fortbildungskosten.

Krankheitsbedingter Mehrbedarf kann zu Abzügen führen, ebenso werden die Kosten einer privaten Krankenversicherung vom Einkommen abgezogen, und zwar ggf. bei beiden Ehegatten. Wegen der bisweilen erstaunlichen Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung kann dieser Posten die Berechnungen u. U. maßgeblich beeinflussen.

Unter bestimmten Umständen kann die Tilgung von Schulden berücksichtigungsfähig sein.

Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge können abzugsfähig sein. Anerkannt ist dies für die sog. Riesterrente (vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.12.11 - 10 UF 253/10 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793 und Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).

Geht es um Ehegattenunterhalt, so ist auch (bei dem jeweils Zahlenden) der Kindesunterhalt abzuziehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.12, 11 WF 161/12).

Am Ende ergibt sich dann die Berechnungsgrundlage: das bereinigte Nettoeinkommen.

Auch an dieser beschränkten Fragestellung (was ist das bereinigte Nettoeinkommen) zeigt sich wieder, dass eine Internetseite nicht alle Aspekte einer Beratung durch einen Scheidungsanwalt erfassen kann.
Ganz häufig werden Unterhaltsberechnungen zum Beispiel dadurch beeinflusst, dass es während der Trennungsphase schon zu Veränderungen bei der Einkommensteuerbelastung kommt - und dass sich die Juristen darüber streiten, wie solche Veränderungen erfasst werden sollen.
Heftigen Streit gab / gibt es auch zum Beispiel in der Frage der Anrechnung des steuerlichen Splittingvorteils, den der Unterhaltsverpflichtete hat, wenn er wieder heiratet. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Splittingvorteil des unterhaltsverpflichteten Ehegatten als relevantes Einkommen angerechnet wird (BGH NJW 2005, 3277; NJW 2008, 3213; NJW 2008, 3562). Es geht also nicht an, das verfügbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten durch eine Berechnung zu bestimmen, die ihn so behandelt, als wäre er ledig und hätte deshalb höhere steuerliche Abzüge nach der sog. Grundtabelle. So hatte in dem zuletzt genannten Fall (BGH NJW 2008, 3562) das OLG Oldenburg vorgehen wollen. Der BGH ist dagegen.


Ohnehin lesen sich die theoretischen Abhandlungen (mögen sie auch dröge sein) oft leichter, als sich die Dinge in der Praxis handhaben lassen.

Kräftig zu arbeiten (und oft auch zu streiten) hat der Anwalt zum Beispiel bei der Einkommensermittlung von Selbständigen.

Aber auch sonst tauchen immer wieder Sonderfälle auf:
Wie ist zum Beispiel im Hinblick auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt eine Abfindung in die Berechnungen einzustellen, welche der Unterhaltspflichtige anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bekommt?
Dazu hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 65/10 - geäußert und ausdrücklich seine bis dahin auf diese Frage bezogene Rechtsprechung geändert [RN 40 der Entscheidung]. Neben dieser den Ehegattenunterhalt betreffenden Entscheidung hat der BGH ein weiteres Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 66/10 - verkündet und diese Frage auch für den Kindesunterhalt entschieden.
In beiden Fällen ist die Abfindung letztlich für den Unterhalt einzusetzen, sofern der Unterhaltspflichtige nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes weniger Einkommen hat.