Unterhaltsanspruch eines Ehegatten
Unterhalt: bereinigtes Nettoeinkommen als Grundlage der Berechnung
Im Unterhaltsrecht ermitteln Sie als Grundlage für alle Berechnungen zunächst die beiderseitigen bereinigten Nettoeinkünfte.
Es werden sämtliche Einkünfte (aus allen Einkunftsarten) ermittelt und die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Kosten abgezogen.
Dabei gibt es immer wieder hartnäckigen Streit um kleinlichste Positionen, ganz so wie in Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

Berufsbedingter Aufwand kann unter Berücksichtigung eventueller Eigenersparnisse vorab vom Einkommen abgezogen werden, sofern der Aufwand notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung abgrenzen lässt.
Der Bundesgerichtshof musste in einem Fall darüber entscheiden, ob EUR 43,50 monatlich für Hemdenreinigung zu den abzugsfähigen berufsbedingten Aufwendungen gehören: nein, sofern nicht ganz konkret der berufliche Bezug nachgewiesen ist, wie es wahrscheinlich bei Uniformhemden anzunehmen wäre.

In Betracht kommen unter anderem
Fahrtkosten mit EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer, u. U. aber nur öffentliche Verkehrsmittel, die Zumutbarkeit soll sich in Anlehnung an § 121 IV 2 SGB II entscheiden (Fahrtzeit von mehr als 2,5 Stunden unverhältnismäßig), vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.09 - 10 UF 194/08 -
Arbeitsmittel,
Berufskleidung,
Beiträge zu Berufsverbänden,
Fortbildungskosten.

Krankheitsbedingter Mehrbedarf kann zu Abzügen führen.

Unter bestimmten Umständen kann die Tilgung von Schulden berücksichtigungsfähig sein.

Am Ende ergibt sich dann die Berechnungsgrundlage: das bereinigte Nettoeinkommen.

Auch an dieser beschränkten Fragestellung (was ist das bereinigte Nettoeinkommen) zeigt sich wieder, dass eine Internetseite nicht alle Aspekte einer Beratung durch einen Scheidungsanwalt erfassen kann.
Ganz häufig werden Unterhaltsberechnungen zum Beispiel dadurch beeinflusst, dass es während der Trennungsphase schon zu Veränderungen bei der Einkommensteuerbelastung kommt - und dass sich die Juristen darüber streiten, wie solche Veränderungen erfasst werden sollen.
Heftigen Streit gab / gibt es auch zum Beispiel in der Frage der Anrechnung des steuerlichen Splittingvorteils, den der Unterhaltsverpflichtete hat, wenn er wieder heiratet. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Splittingvorteil des unterhaltsverpflichteten Ehegatten als relevantes Einkommen angerechnet wird (BGH NJW 2005, 3277; NJW 2008, 3213; NJW 2008, 3562). Es geht also nicht an, das verfügbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten durch eine Berechnung zu bestimmen, die ihn so behandelt, als wäre er ledig und hätte deshalb höhere steuerliche Abzüge nach der sog. Grundtabelle. So hatte in dem zuletzt genannten Fall (BGH NJW 2008, 3562) das OLG Oldenburg vorgehen wollen. Der BGH ist dagegen.