Dienstliche Beurteilung /
Zweitbeurteiler / Begründung von Abweichungen
In die Erstellung einer Beurteilung können verschiedene Personen eingebunden
sein, teils nennt man sie Berichterstatter und Beurteiler, teils Erst- und
Zweitbeurteiler, bisweilen Erstbeurteiler und Endbeurteiler, je nach
Beurteilungssystem der entsprechenden Behörde oder Körperschaft.
Ein Beispiel für diese Aufgabenverteilung findet sich in den
Beurteilungsrichtlinien der Polizei Hamburg:
5. Zuständigkeiten von Erst- und Zweitbeurteilern
Die Beurteilung wird von zwei Beurteilern (Erst- und Zweitbeurteiler)
vorgenommen. Wer Erstbeurteiler ist, bestimmt der Dienstvorgesetzte. Er legt
die regelmäßigen Beurteilungszuständigkeiten für die einzelnen
Organisationseinheiten durch Dienstvorschrift fest (siehe PDV 350).
Erstbeurteiler ist in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte. Soweit
Organisations- und Strukturveränderungen andere Festlegungen von Beurteilerzuständigkeiten erfordern, holen die Dienststellen hierzu die
Zustimmung des Organisationsverantwortlichen und der Personalabteilung ein.
Der Zweitbeurteiler ist für die Anwendung eines einheitlichen
Beurteilungsmaßstabes verantwortlich. Der Zweitbeurteiler kann von der
Einschätzung des Erstbeurteilers abweichen, wenn er dies im Interesse eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse für
geboten hält. Gelangt der Zweitbeurteiler zu einer abweichenden Bewertung,
haben Erst- und Zweitbeurteiler ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung zu
führen. Kann ein Konsens nicht erzielt werden, gibt die Beurteilung des
Zweitbeurteilers den Ausschlag. Der Zweitbeurteiler hat seine abweichende
Einschätzung unter Ziffer IX des Beurteilungsformulars (Stellungnahme des
Zweitbeurteilers) zu begründen. In diesen Fällen nimmt er die Eröffnung der
Beurteilung vor.
Im Beurteilungsvordruck ist die Häufigkeit der persönlichen und fachlichen
Kontakte zu Erst- und Zweitbeurteilern zu dokumentieren. Dies soll den
Beurteilern verdeutlichen wie intensiv der Kontakt zu dem Mitarbeiter im
Beurteilungszeitraum tatsächlich war, um die Aussagekraft ihrer
vorgenommenen Bewertung überprüfen zu können. Auch
Personalauswahlkommissionen können in zweifelhaften Fällen den Wertgehalt
der Beurteilung besser einschätzen.
Hier hat uns nun schon häufig der Fall beschäftigt, dass der Zweitbeurteiler den Vorschlag des
Erstbeurteilers verändert.
Das ist ihm in aller Regel erlaubt, weil er einen breiteren Überblick hat
und die Wahrung einheitlicher Maßstäbe garantieren soll.
In der oben zitierten Beurteilungsrichtlinie sind zwei denkbare Gründe für
die Abweichung genannt:
- Abweichung im Interesse eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes
oder
- aufgrund eigener Erkenntnisse (über die Leistungen des Beamten, soll das
wohl heißen).
Der Beamte, dem solche Differenzen zwischen Erst- und Zweitbeurteiler bekannt werden, erwartet natürlich eine
Begründung.
Muss diese gegeben werden?
Auch diese Frage beantwortet sich zunächst anhand der jeweiligen
Beurteilungsrichtlinien, soweit diese dazu Regelungen enthalten. In der oben
zitierten Richtlinie ist eine Begründung unter Ziffer IX des
Beurteilungsformulars zwingend vorgeschrieben.
Wie aussagekräftig muss die Begründung sein, wenn der Zweitbeurteiler von
der Bewertung des Erstbeurteilers abweicht?
Eine Formel zur Beantwortung dieser Frage findet sich in einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.04 - BVerwG 1 WB
21.04 -:
"Die Änderung von Einzelmerkmals- und Eignungswertungen ist nur dann
ausreichend begründet, wenn der Stellung nehmende Vorgesetzte plausibel
und nachvollziehbar die Wertung des Erstbeurteilers, insbesondere den
von diesem angelegten Beurteilungsmaßstab, und ggf. dessen Eignungs- und
Leistungsvergleich würdigt und zumindest in knapper Form zum Ausdruck
bringt, ob, in welchem Umfang und aus welchem Grund der in seinem
eigenen Eignungs- und Leistungsvergleich die Wertungen des
Erstbeurteilers als nicht sachgerecht oder als zu positiv oder zu
kritisch bewertet."
Das OVG NRW befasst sich mit dieser Frage in einem System, in welchem die
Beteiligten als Berichterstatter und als Beurteiler bezeichnet werden.
Man beachte, dass das zugrunde liegende Beurteilungssystem - anders als in
Hamburg - nicht unbedingt eine Begründung vorsieht.
Wir können aus der Entscheidung vielleicht trotzdem etwas lernen.
OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2006 - 1 B 523/06 -
Ein Mangel der Beurteilung ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beurteiler
sowohl von dem Notenvorschlag des Beurteilungsbeitrags als auch von dem
Beurteilungsentwurf des Berichterstatters abgewichen ist.
Er kann - insbesondere unter Berücksichtigung der
Leistungen anderer Beamter der Vergleichsgruppe im Rahmen eines sogenannten
Quervergleichs - von diesen Vorschlägen abweichen. ...
Die Leistungsbewertung des (Zweit-) Beurteilers (könnte aber) auf einer
unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen, wenn er ohne
nachvollziehbare sachliche Gründe von einem anderen Leistungsstand
des Beamten ausgegangen ist.
In dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sind besondere
Begründungspflichten, insbesondere für die Abweichung von dem Berichterstattervorschlag, nicht vorgesehen.
Dies entbindet den Beurteiler jedoch nicht davon, seine Beurteilung
gegebenenfalls im weiteren (Gerichts)Verfahren - auf substanziierte Einwände
des Betroffenen hin - den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen
entsprechend zu plausibilisieren. Der Umfang der im Einzelfall gebotenen
(nachgeschobenen) Begründung ist dabei von dem Umfang und der Substanz der
gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des
Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den
Beamten einsichtig und für Außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass
der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der
Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. BVerwG, ZBR 2000,
269).
Die hier abgegebene Begründung, die Endnote beruhe auf dem
Quervergleich in der Vergleichsgruppe und der Beurteilungsmaßstab sei für
alle Mitarbeiter gleich, genügt diesen Anforderungen nicht ...
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Plausibilisierung müssen sich dabei -
jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den Beurteiler
zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche
Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils
des Beamten, so müssen die entsprechenden Wertungen durch Angabe von
Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-) Werturteilen plausibel gemacht
werden, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles
beziehen. Erfolgt die Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden
Erwägungen, wie es hier geschehen ist, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt, z.B. durch die
Angabe der maßstabbildenden Kriterien, erfolgen. Das oben dargestellte
... Begründungserfordernis, ist für die gerichtliche Überprüfung der Beurteilung unerlässlich.
Schon wenige Tage zuvor hatte das OVG NRW einen Beurteilungsstreit mit ähnlicher
Problematik entschieden:
OVG NRW, Beschluss vom 28.06.06 - 6 B 618/06 -
Der Senat des OVG bezieht sich zunächst auf ein wenige Tage zuvor von
ihm erlassenes Urteil vom 23.06.06 - 6
A 1216/04 -, in dem er ausgeführt hatte:
"Im Ergebnis ist im Interesse der
Plausibilität und Vollständigkeit der Beurteilung zu fordern, dass sich der
Endbeurteiler, der die Erstbeurteilung hinsichtlich des Gesamturteils
abändert, auch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußert.
Ob er dabei die Bewertung dieser Merkmale im Einzelnen dem von ihm
vergebenen Gesamturteil anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer
sonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu
den Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung -
herbeifuhrt, bleibt ihm überlassen."
Im vorliegenden Fall hat der Endbeurteiler eine solche - sich auch auf
die Bewertung der Submerkmale erstreckende - Abweichungsbegründung nicht
abgegeben. Vielmehr verweist er in seiner Abweichungsbegründung lediglich
auf einen von ihm vorgenommenen Quervergleich mit den Beamten im gleichen
statusrechtlichen Amt. Dies reicht jedoch nicht aus.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität der
so genannten Abweichungsbegründung daran auszurichten haben, was insoweit
angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und
zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden
Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf
einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu
wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab
abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen
Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe
gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze,
muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt
stellen.
Auch das
Bundesverwaltungsgericht hält es für
rechtswidrig, wenn ein Zweitbeurteiler nicht hinreichend begründet,
weshalb er in Teilbereichen von dem Votum des Erstbeurteilers
abweicht.
(Was natürlich die Praxis nicht daran hindert, die Abweichung immer wieder
ganz einfach nur mit den Worten zu begründen: "Aus Gründen der
Maßstabsidentität ...").
Die nachstehende Passage stammt aus einem Urteil vom
11.12.08 - 2 A 7.07 -.
b)
Rechtswidrig ist auch die Leistungsbewertung des Zweitbeurteilers. Die
Zweitbeurteilung stimmt nicht mit der unverändert gelassenen Wortbegründung
der Erstbeurteilung überein. Auch die Einbeziehung der Stellungnahme des
Zwischenvorgesetzten zeigt keine nachvollziehbaren Gründe für die
Herabsetzung der Einzelnoten sowie der Gesamtnote um eine Note auf. Die
Zweitbeurteilung entspricht daher nicht den Anforderungen, die sich aus
Art. 33 Abs. 2 GG für
den Inhalt von Beurteilungen ergeben.
Zwar kann aus dem bloßen
äußeren Ablauf des Beurteilungsvorgangs kein zwingender Schluss darauf
gezogen werden, dass die Beurteilung nicht auf einer sorgfältig
durchgeführten Bewertung beruht. Es ist auf der breiteren Vergleichsbasis
der Unterabteilung naheliegend, dass eine aus der Sicht des
Sachgebietsleiters erfolgte Bewertung in einer anderen Relation zu sehen
sein kann. Eine deshalb ggf. notwendig werdende Korrektur ist gerade Aufgabe
des Zweitbeurteilers.
Jedoch erfordert es der Anspruch sowohl aus
Art. 33 Abs. 2 GG als
auch bezogen auf das gerichtliche Verfahren aus
Art. 19 Abs. 4 GG, dass
die breiteren, auf die Unterabteilung bezogenen Vergleichsdaten
nachvollziehbar in die Bewertung einbezogen werden. Die nach den
Beurteilungsbestimmungen bestehende Möglichkeit, das Votum des
Erstbeurteilers durch die Zweitbeurteilung vollständig oder teilweise zu
ersetzen, um sie wie hier einem strengeren Maßstab anzupassen, macht es
besonders erforderlich, an die Zweitbeurteilung dieselben Maßstäbe anzulegen
wie an die Erstbeurteilung. Will der Zweitbeurteiler das Votum des
Erstbeurteilers nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich verändern,
muss er diese Veränderung im Einzelnen nachvollziehbar begründen. Er muss
dafür Sorge tragen, dass die Zweitbeurteilung und die Reste der
Erstbeurteilung zusammenpassen. Dem entspricht die streitige Beurteilung
nicht.
Vielmehr hat sich der
Zweitbeurteiler damit begnügt, die Erstbeurteilung sowohl in den Einzelnoten
als auch in der Gesamtnote allein mit der sinngemäßen Begründung um eine
Note zu verschlechtern, dass dies zum Abgleich mit den in der gesamten
Unterabteilung vergebenen und vergleichbaren Beurteilungen erforderlich sei.
Eine eigene darüber hinausgehende verbale Beurteilungsbegründung ist nicht
erfolgt. Diese Verfahrensweise hat dazu geführt, dass für den Kläger weder
die Vergleichsmaßstäbe erkennbar sind, die Anlass der Herabsetzung der Noten
gewesen sein sollen, noch nachvollziehbar ist, wieso die verbale Begründung
des Erstbeurteilers, die nach dessen Votum den vergebenen Noten entspricht,
nun ohne Weiteres auch der um eine Note verschlechterten Zweitbeurteilung
entsprechen soll. Der Dienstherr hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass
der Beamte die Beurteilung sowohl hinsichtlich der Noten als auch
hinsichtlich der verbalen Begründung nachvollziehen kann. Dazu gehört auch,
dass im Falle einer Herabsetzung der Erstbeurteilung die Gründe dafür nicht
nur angedeutet, sondern so dargestellt werden, dass sie für den beurteilten
Beamten verständlich sind. Dies ist nicht geschehen.
Die Bezugnahme des
Zweitbeurteilers auf die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten ändert an
dieser rechtlichen Bewertung auch dann nichts, wenn zu Gunsten der Beklagten
unterstellt wird, dass der Zweitbeurteiler sie sich zu eigen gemacht hat und
sie nicht nur formelhaften Charakter besitzt. Denn die Stellungnahme des
Zwischenvorgesetzten ist inhaltlich zu pauschal. Sie enthält keine auf die
einzelnen Leistungsmerkmale auch nur annähernd eingehenden Bewertungen. Sie
begnügt sich vielmehr damit, „die Leistungen des Beamten insgesamt im
überdurchschnittlichen Bereich, jedoch nicht in der Notenstufe 2“
anzusiedeln. Die weitere Bemerkung, die volle Ausschöpfung seines sehr guten
Leistungspotenzials würde den Kläger befähigen, nicht nur vereinzelt
herausragende Leistungen zu erbringen, ist nicht konkret genug und deshalb
nicht auf die in den Beurteilungsbestimmungen festgelegten unterschiedlichen
Leistungsmerkmale (Nr. 11.2 Abs. 1) übertragbar.
Vielleicht kann man das so zusammenfassen: die Abweichung muss
plausibel und nachvollziehbar begründet werden, rein formelhafte Wendungen
genügen nicht.