Beamtenrecht: dienstliche
Beurteilung des schwerbehinderten Beamten
§ 9 Laufbahnverordnung der Hansestadt Hamburg: Nachteilsausgleich
(1) ...
(2) ...
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.
Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.
§ 14 Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen: Schwerbehinderte Menschen
(1) Von
schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß
körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden.
Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das
Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden
Dienstposten erforderlich ist.
(2) In
Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung
angemessenen Erleichterungen einzuräumen.
(3) Bei der
Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige
Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu
berücksichtigen.