Beamtenrecht: dienstliche Beurteilung des Bundesbeamten
Für Bundesbeamte gelten im Hinblick auf die dienstlichen
Beurteilungen ab Mitte Februar 2009 die folgenden Regelungen aus Bundesbeamtengesetz und Bundeslaufbahnverordnung:
1. Grundlegend das Bundesbeamtengesetz in der Fassung von Februar 2009
§ 21 Bundesbeamtengesetz: Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
Ergänzend hierzu:
§ 22 Bundesbeamtengesetz: Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9.
Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage
dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des
letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der
Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
2. Ergänzend die neue Bundeslaufbahnverordnung vom Februar 2009
Bundeslaufbahnverordnung Abschnitt 5: Dienstliche Beurteilung
§ 48 BLV: Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des
Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die
dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.
(2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen
werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies
ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in
herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben
unberührt.
§ 49 BLV: Inhalt der dienstlichen Beurteilung
(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der
Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und
Befähigung einzuschätzen.
(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den
Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten
und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem
Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen
werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der
dienstlichen Beurteilung einfließen.
(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag
für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für
Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen
werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der
nächsthöheren Laufbahn enthalten.
§ 50 BLV: Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
(1)
Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen
Beurteilungsmaßstab und in der Regel von mindestens zwei Personen.
Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden
in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere
Behörden übertragen.
(2)
Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer
Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn
Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten.
Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder
Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die
Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die
dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu
differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem
vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die
Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den
Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form
eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei
soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und
schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die
Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
3. Als Zugabe noch eine Neuerung in § 46 Absatz 2 Ziffer 6 Bundeslaufbahnverordnung,
die manchen erfreuen wird, obwohl die Einzelheiten noch nicht geklärt sind:
Abschnitt 4 Bundeslaufbahnverordnung: Personalentwicklung und Qualifizierung
§ 46 Bundeslaufbahnverordnung: Personalentwicklung
(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind
Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die
Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie
kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte
sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch
Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen
zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel
1. die dienstliche Qualifizierung,
2. die Führungskräfteentwicklung,
3. Kooperationsgespräche,
4. die dienstliche Beurteilung,
5. Zielvereinbarungen,
6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder
regelmäßiger
Wechsel der Verwendung, insbesondere
auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.