Recht der dienstlichen Beurteilung:
Beurteilungszeitraum
Die Frage nach dem Beurteilungszeitraum beantwortet sich unterschiedlich, je
nachdem ob es sich um eine Regelbeurteilung oder um eine Anlassbeurteilung
handelt.
Eine Regelbeurteilung erhält ein Beamter in Abständen, die in
Beurteilungsrichtlinien festgelegt sind und die meistens vier bis fünf Jahre
umfassen. Dies ist der normale Beurteilungszeitraum, die übliche
Beurteilungsperiode.
Grundsätzlich soll eine Beurteilung nahtlos an die vorhergehende anknüpfen,
wobei im Einzelfall geringfügige Lücken im Beurteilungszeitraum hinzunehmen
sind, insbesondere wenn sie sich nicht auf die Bewertung ausgewirkt haben
können.
Wird ein Beamter im Regelbeurteilungszeitraum befördert und wurde zuvor eine
Anlassbeurteilung erteilt, so kann sich der Beurteilungszeitraum für die
Regelbeurteilung auf die Zeit seit der Beförderung beschränken.
Der Beurteilungszeitraum einer Bedarfsbeurteilung (bisweilen auch
Beurteilung aus besonderem Anlass genannt) hängt von dem Anlass ab, aus dem
beurteilt werden soll.
Läuft die Probezeit ab und ist über die Ernennung zu entscheiden, so wird
man die Probezeit als den maßgeblichen Beurteilungszeitraum ansehen.
Geht es um die Bewerbung für ein Beförderungsamt, so wird man den Zeitraum
seit der letzten Regelbeurteilung bzw. seit der letzten Beförderung zugrunde
legen.
Die Polizei Hamburg fordert in ihren Beurteilungsrichtlinien einen
Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten. Erscheint Ihnen das recht
kurz für eine verlässliche dienstliche Beurteilung?
Dann liegen sie richtig, denn das hamburgische Oberverwaltungsgericht meint
ebenfalls, dass mindestens ein Zeitraum von einem Jahr betrachtet
werden muss.
Es mussten Auswahlentscheidungen revidiert werden, weil für einzelne
Bewerber nur für einen zu kurzen Beurteilungszeitraum Beurteilungen
vorlagen.
Sie sehen an diesen Erwägungen, dass in vielen beamtenrechtlichen Fällen der
Streit um Beurteilungen mit dem Wettbewerb um eine Beförderungschance
verknüpft ist.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führt in einer Entscheidung
vom 28.05.09 - 1 Bs 70/09 - unter anderem aus:
"Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, dass der
Beurteilungszeitraum vom 23.05.08 bis 10.09.08 hinreichend sei, weil dem
Erstbeurteiler die Leistungen
der Antragstellerin schon seit mehreren Monaten bekannt
gewesen seien und darüber
hinaus ihm auch die Beurteilungen des vorherigen
Erstbeurteilers und die Erfahrungen
mit den Leistungen der Antragstellerin aus acht Monaten
davor zur Verfügung gestanden
hätten. Die von der Antragstellerin angefochtene und für die
Beförderung maßgebliche
Beurteilung vom 10.09.08 weist unzweifelhaft als
Beurteilungszeitraum nur
den Zeitraum vom 23.05.08 bis 10.09.08 aus.
Sie enthält keinerlei Hinweis
darauf, dass die Beurteiler auch frühere Beurteilungszeiten
mit in die Beurteilung einbezogen
haben. Ohne einen solchen Anhalt ist davon auszugehen, dass
die Beurteiler nur den
ausdrücklichen, in der Beurteilung genannten
Beurteilungszeitraum in den Blick genommen
haben (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.08, 1 Bs
186/08).
Ohne einen hinreichend langen Beurteilungszeitraum, der bei
Bedarfsbeurteilungen, die Beförderungen zu Grunde gelegt werden sollen, mindestens ein Jahr umfassen
muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.05.08, 1 Bs 62/08),
fehlt es an der
erforderlichen einheitlichen Grundlage
für eine chancengleiche Auswahl der Beförderungsbewerber.
Um die Chancengleichheit zwischen den Beförderungsbewerbern zu wahren, muss die
Antragsgegnerin darüber hinaus sicherstellen, dass die Beurteilungsmaßstäbe, die durch die Beurteilerkonferenzen jeweils
vereinheitlicht werden, für alle Beurteilungen, die einer Beförderungsauswahl zu Grunde
liegen, einheitlich angewandt worden sind. Ist dies etwa
wegen der unterschiedlichen
Zeitpunkte der Beurteilungen und der zu diesen Zeitpunkten
durch eine Beurteilerkonferenz
modifizierten Beurteilungsmaßstäbe nicht möglich, ist es zur
Wahrung der Chancengleichheit
geboten, dass die Antragsgegnerin die derart auf
unterschiedlichen Maßstäben beruhenden
Leistungsbeurteilungen auf einen einheitlichen, die
Chancengleichheit wahrenden
gemeinsamen Maßstab zusammenführt. Daher können frühere
Beurteilungen allenfalls dann
uneingeschränkt und ohne Modifikation in die
Auswahlentscheidung einfließen, wenn bei
ihrer Erstellung der gleiche Maßstab, wie bei den anderen
Beurteilungen zu Grunde gelegt,
angewandt wurde."