Recht der dienstlichen Beurteilung: Beurteilungszeitraum

Die Frage nach dem Beurteilungszeitraum beantwortet sich unterschiedlich, je nachdem ob es sich um eine Regelbeurteilung oder um eine Anlassbeurteilung handelt.
Eine Regelbeurteilung erhält ein Beamter in Abständen, die in Beurteilungsrichtlinien festgelegt sind und die meistens vier bis fünf Jahre umfassen. Dies ist der normale Beurteilungszeitraum, die übliche Beurteilungsperiode.
Grundsätzlich soll eine Beurteilung nahtlos an die vorhergehende anknüpfen, wobei im Einzelfall geringfügige Lücken im Beurteilungszeitraum hinzunehmen sind, insbesondere wenn sie sich nicht auf die Bewertung ausgewirkt haben können.
Wird ein Beamter im Regelbeurteilungszeitraum befördert und wurde zuvor eine Anlassbeurteilung erteilt, so kann sich der Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung auf die Zeit seit der Beförderung beschränken.

Der Beurteilungszeitraum einer Bedarfsbeurteilung (bisweilen auch Beurteilung aus besonderem Anlass genannt) hängt von dem Anlass ab, aus dem beurteilt werden soll.
Läuft die Probezeit ab und ist über die Ernennung zu entscheiden, so wird man die Probezeit als den maßgeblichen Beurteilungszeitraum ansehen.
Geht es um die Bewerbung für ein Beförderungsamt, so wird man den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung bzw. seit der letzten Beförderung zugrunde legen.

Die Polizei Hamburg fordert in ihren Beurteilungsrichtlinien einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten. Erscheint Ihnen das recht kurz für eine verlässliche dienstliche Beurteilung?
Dann liegen sie richtig, denn das hamburgische Oberverwaltungsgericht meint ebenfalls, dass mindestens ein Zeitraum von einem Jahr betrachtet werden muss.
Es mussten Auswahlentscheidungen revidiert werden, weil für einzelne Bewerber nur für einen zu kurzen Beurteilungszeitraum Beurteilungen vorlagen.
Sie sehen an diesen Erwägungen, dass in vielen beamtenrechtlichen Fällen der Streit um Beurteilungen mit dem Wettbewerb um eine Beförderungschance verknüpft ist.


Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führt in einer Entscheidung vom 28.05.09 - 1 Bs 70/09 - unter anderem aus:

"Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, dass der Beurteilungszeitraum vom 23.05.08 bis 10.09.08 hinreichend sei, weil dem Erstbeurteiler die Leistungen der Antragstellerin schon seit mehreren Monaten bekannt gewesen seien und darüber hinaus ihm auch die Beurteilungen des vorherigen Erstbeurteilers und die Erfahrungen mit den Leistungen der Antragstellerin aus acht Monaten davor zur Verfügung gestanden hätten. Die von der Antragstellerin angefochtene und für die Beförderung maßgebliche Beurteilung vom 10.09.08 weist unzweifelhaft als Beurteilungszeitraum nur den Zeitraum vom 23.05.08 bis 10.09.08 aus. Sie enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Beurteiler auch frühere Beurteilungszeiten mit in die Beurteilung einbezogen haben. Ohne einen solchen Anhalt ist davon auszugehen, dass die Beurteiler nur den ausdrücklichen, in der Beurteilung genannten Beurteilungszeitraum in den Blick genommen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.08, 1 Bs 186/08).
Ohne einen hinreichend langen Beurteilungszeitraum, der bei Bedarfsbeurteilungen, die Beförderungen zu Grunde gelegt werden sollen, mindestens ein Jahr umfassen muss
(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.05.08, 1 Bs 62/08), fehlt es an der erforderlichen einheitlichen Grundlage für eine chancengleiche Auswahl der Beförderungsbewerber.
Um die Chancengleichheit zwischen den Beförderungsbewerbern zu wahren, muss die Antragsgegnerin darüber hinaus sicherstellen, dass die Beurteilungsmaßstäbe, die durch die Beurteilerkonferenzen jeweils vereinheitlicht werden, für alle Beurteilungen, die einer Beförderungsauswahl zu Grunde liegen, einheitlich angewandt worden sind. Ist dies etwa wegen der unterschiedlichen Zeitpunkte der Beurteilungen und der zu diesen Zeitpunkten durch eine Beurteilerkonferenz modifizierten Beurteilungsmaßstäbe nicht möglich, ist es zur Wahrung der Chancengleichheit geboten, dass die Antragsgegnerin die derart auf unterschiedlichen Maßstäben beruhenden Leistungsbeurteilungen auf einen einheitlichen, die Chancengleichheit wahrenden gemeinsamen Maßstab zusammenführt. Daher können frühere Beurteilungen allenfalls dann uneingeschränkt und ohne Modifikation in die Auswahlentscheidung einfließen, wenn bei ihrer Erstellung der gleiche Maßstab, wie bei den anderen Beurteilungen zu Grunde gelegt, angewandt wurde."
Beamtengesetze