Bindung der dienstlichen Beurteilung
an Quotenvorgaben / Quotenopfer
An die Erörterung der Frage, ob ein Absinken der Beurteilungsnote
nach einer Beförderung zu erwarten ist, kann sich fast nahtlos die
Frage anschließen, ob ein so beurteilter Beamter vielleicht ein Quotenopfer
geworden ist. Diesen recht plastischen Begriff verwendet das
Verwaltungsgericht Trier in einem Urteil, mit dem es eine
dienstliche Beurteilung eines Beamten unter anderem deshalb aufhebt, weil sich die
Beurteiler zu streng an Quotenvorgaben gehalten und dabei die
gerechte Bewertung des Einzelfalles vergessen haben.
VG Trier, Urteil vom 29.06.06 - 1 K 186/06.TR - nicht wörtlich
Die dienstliche Beurteilung ist auch deshalb
rechtsfehlerhaft, weil die Beurteiler das vorgesehene Verfahren
nicht eingehalten haben, indem es zur fehlerhaften Anwendung der abstrakten
Richtlinienvorgaben im Rahmen des Bewertungsgeschehens gekommen ist und
feststeht, dass die schlechtere Leistungsgesamtbewertung ihre wahre Ursache
in einem zu starren Festhalten der Beurteiler an den
Richtwertvorgaben findet.
Zur Konkretisierung des Aussagegehalts der Bewertungsstufen und zur
Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes im Verhältnis der
Dienststellen zueinander werden die Anteile der höchsten Bewertungsstufen
der Leistungsgesamtbewertung "Übertrifft die Anforderungen" (B) sowie
"Übertrifft die Anforderungen erheblich" (A) mit insgesamt 40 % festgelegt
(Ziff. 3.1.5.2 VV).
Unter Ziff. 3.1.5.3 VV werden die Richtwertvorgaben
gegenständlich mit einer Vergleichsgruppe von mindestens 30 Personen
derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe verknüpft.
Unter Berücksichtigung dieses vom Richtliniengeber geregelten
Bewertungsverfahrens ist zunächst festzustellen, dass abstrakte
Richtlinienvorgaben (Quoten) grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken
unterliegen. Auch die Verknüpfung der Richtwertvorgaben mit einer
Vergleichsgruppe von mindestens 30 derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe
angehörenden Personen ist unter Eignungsgesichtspunkten nicht zu
beanstanden, wenn dieser Bezugsrahmen nur einen hinreichend großen
Verwaltungsbereich mit im Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und
Personalstruktur betrifft.
Wird die Vergleichsgruppengröße nicht
erreicht, führt dies nicht zu einer Verschärfung der Richtwertvorgaben,
sondern verlagert durch die Bestimmung in Ziff. 3.1.5.3 VV, wonach in diesen
Fällen bei der Festlegung der Leistungsgesamtbewertung eine Differenzierung
angestrebt werden soll, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt, in
den Bereich des Regelungsvollzuges.
Diesen von der Rechtsprechung zur Quotenvorgabe entwickelten Grundsätzen
entspricht die vorliegende Beurteilung nicht. Wie die beiden in der
Beurteilungskampagne als Erstbeurteiler fungierenden Herren einvernehmlich
in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben haben,
haben sie sich davon leiten lassen, dass im Endergebnis die in der
Beurteilungsrichtlinie vorgegebene Quote von 10 % für die Gesamtbeurteilung
"A" und 30 % für das Gesamturteil "B" einzuhalten ist, obwohl insgesamt die
Vergleichsgruppengröße von 30 zu beurteilenden Personen nicht erreicht
wurde.
Unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Termin steht
fest, dass die Erstbeurteiler im Ergebnis trotz nicht hinreichend großer
Vergleichsgruppe die in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebene Quote
punktgenau umgesetzt haben, so dass davon auszugehen ist, dass es sich beim
Kläger, dessen Beurteilung um eine Notenstufe schlechter ausgefallen ist als
die letzte Regelbeurteilung um ein so genanntes „Quotenopfer" handelt.
Hierzu darf man anmerken:
Es geht um recht weit definierte Quoten (40% für die beiden besten
Bewertungsstufen), die der Einzelfallgerechtigkeit deutlich mehr Spielraum
lassen als die strikte Befolgung der Gaußschen Kurve, der sich die Polizei
Hamburg kurzfristig verschrieben hatte.
Nassim Nicholas Taleb nennt in seinem bedenkenswerten Buch "Der schwarze
Schwan" die Gaußsche Kurve einen "großen intellektuellen Betrug" (oder
Schwindel, im Original: "great intellectual fraud").
In § 50 der neuen Bundeslaufbahnverordnung (ab 2009) ist folgendes geregelt:
Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
(1) ...
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer
Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt
werden, soll
bei der höchsten Note zehn Prozent
und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht
überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit
ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu
fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten
wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich,
sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise
entsprechend zu differenzieren.