Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung nach einer Beförderung
Mit Betroffenheit reagieren beurteilte Beamte darauf, dass sie nach einer Beförderung eine schlechtere
dienstliche Beurteilung
erhalten haben als zuvor.
Doch müssen sie sich mit einer von Gerichten häufig
vertretenen These auseinandersetzen, die das OVG Saarland in einem
Beschluss vom 26.07.07 - 1 B 304/07 -, PersV 2008, 31, wie folgt dargestellt hat:
Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der
nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren
Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden
Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass
er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen
regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung
allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -; OVG
Koblenz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH
Mannheim, Urteil vom 23.03.04 - 4 S 1165/03 -, DöV 2004, 891).
Tatsächlich haben mehrere Gerichte sinngemäß so oder ähnlich entschieden
und das Absinken der Beurteilung nach einer Beförderung akzeptiert:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -
in: IöD 2001, 27 = NVwZ-RR 2001, 255 = DöD 2001, 263 = ZBR 2002,
OVG NRW, Beschluss vom 29.07.04 - 6 B 1212/04 - , in: ZBR 2005, 359,
Urteil vom 16.04.07 - 1 A 1789/06 - in: RiA 2007, 271,
Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.05 - 1 UE 3659/04 -, in: IöD 2006, 148 = RiA 2006, 124
Es bleibt aber dabei, dass die einzelne dienstliche Beurteilung richtig und angemessen zu sein hat.
So kann es Bedenken begegnen, wenn in einer Behörde nach Beförderungen generell die
Beurteilungsnoten herabgesetzt werden, ohne dass der
Einzelfall noch wirklich betrachtet wird.
Auch wird man Bedenken haben müssen, wenn im Einzelfall eine ungewöhnlich starke Absenkung
der dienstlichen Beurteilung erfolgt.
Aber der betroffene Beamte wird sich doch mit dem Gedanken auseinandersetzen
müssen, dass das in Hamburg bisweilen "Sägezahlmodell" genannte System nicht
von vornherein und in allen Fällen als rechtswidrig bezeichnet werden kann -
wenn es vernünftig gehandhabt wird.
Als "Sägezahnmodell" mit generell verordnetem Absinken dürfte es Bedenken
begegnen, weil die Verweilzeit (auch Standzeit genannt) nicht lediglich als Indiz für den Leistungsstand
herangezogen, sondern zum maßgeblichen Anknüpfungskriterium gemacht wird.
Hierzu hat das OVG NRW in einer Entscheidung vom 18.08.08 - 6 A 395 / 06 - folgendes angemerkt, ohne über diese Frage
konkret entscheiden zu müssen:
"Nach allem kann offen bleiben, ob der Endbeurteiler das verhältnismäßig geringe
Beförderungsdienstalter des Klägers lediglich als Indiz für seinen im Verhältnis zu den anderen Beamten der
Vergleichsgruppe geringeren Leistungsstand gewertet oder ob er diesen Aspekt schematisch als unzulässiges Korrektiv
für eine an sich bessere Einschätzung des Leistungsstandes herangezogen hat."
Bei dieser Bemerkung handelt es sich um ein so genanntes obiter dictum, eine
im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevante Andeutung einer
Rechtsauffassung des Gerichts. Das Gericht spricht von einem
unzulässigen Korrektiv, wenn die dienstliche Beurteilung schematisch
herabgesetzt wurde.
Hinter allem steht ein noch nicht entschiedener Streit unter Juristen.
Soll man / kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen, die der
dienstlichen Beurteilung zugrunde liegen, je nach dem Statusamt
(z. B. Kommissar, Oberkommissar, Hauptkommissar ...) höher oder niedriger
sind, oder kommt es für die Bewertung der Leistungen in einer dienstlichen
Beurteilung vielmehr auf die Zugehörigkeit zu einer Funktionsebene
an (z. B. Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes).
Wir meinen, dass die Gleichwertigkeit (oder Ungleichwertigkeit) der
Funktionen der richtige Anknüpfungspunkt ist und es kaum gerechtfertigt sein
kann, einem Beamten nach einer Beförderung eine wesentlich schlechtere
dienstliche Beurteilung zu geben, obwohl er die gleichen Tätigkeiten wie vor
der Beförderung ausübt und kein Leistungsabfall zu verzeichnen war.
Wie gesagt - diese Frage ist umstritten. Wir meinen, dass die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.05 - 2 C 34.04 - (= BVerwGE 124, 356
/ NVwZ 2006, 465) für unsere Auffassung herangezogen werden kann.