Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung nach einer Beförderung

Mit Betroffenheit reagieren beurteilte Beamte darauf, dass sie nach einer Beförderung eine schlechtere dienstliche Beurteilung erhalten haben als zuvor.


Doch müssen sie sich mit einer von Gerichten häufig vertretenen These auseinandersetzen, die das OVG Saarland in einem Beschluss vom 26.07.07 - 1 B 304/07 -, PersV 2008, 31, wie folgt dargestellt hat:

Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.04 - 4 S 1165/03 -, DöV 2004, 891).


Tatsächlich haben mehrere Gerichte sinngemäß so oder ähnlich entschieden und das Absinken der Beurteilung nach einer Beförderung akzeptiert:

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -
in: IöD 2001, 27 = NVwZ-RR 2001, 255 = DöD 2001, 263 = ZBR 2002,

OVG NRW, Beschluss vom 29.07.04 - 6 B 1212/04 - , in: ZBR 2005, 359,
Urteil vom 16.04.07 - 1 A 1789/06 -
in: RiA 2007, 271,

Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.05 - 1 UE 3659/04 -, in: IöD 2006, 148 = RiA 2006, 124


Es bleibt aber dabei, dass die einzelne dienstliche Beurteilung richtig und angemessen zu sein hat.
So kann es Bedenken begegnen, wenn in einer Behörde nach Beförderungen generell die Beurteilungsnoten  herabgesetzt werden, ohne dass der Einzelfall noch wirklich betrachtet wird.
Auch wird man Bedenken haben müssen, wenn im Einzelfall eine ungewöhnlich starke Absenkung der dienstlichen Beurteilung erfolgt.

Aber der betroffene Beamte wird sich doch mit dem Gedanken auseinandersetzen müssen, dass das in Hamburg bisweilen "Sägezahlmodell" genannte System nicht von vornherein und in allen Fällen als rechtswidrig bezeichnet werden kann - wenn es vernünftig gehandhabt wird.
Als "Sägezahnmodell" mit generell verordnetem Absinken dürfte es Bedenken begegnen, weil die Verweilzeit (auch Standzeit genannt) nicht lediglich als Indiz für den Leistungsstand herangezogen, sondern zum maßgeblichen Anknüpfungskriterium gemacht wird.


Hierzu hat das OVG NRW in einer Entscheidung vom 18.08.08 - 6 A 395 / 06 - folgendes angemerkt, ohne über diese Frage konkret entscheiden zu müssen:

"Nach allem kann offen bleiben, ob der Endbeurteiler das verhältnismäßig geringe Beförderungsdienstalter des Klägers lediglich als Indiz für seinen im Verhältnis zu den anderen Beamten der Vergleichsgruppe geringeren Leistungsstand gewertet oder ob er diesen Aspekt schematisch als unzulässiges Korrektiv für eine an sich bessere Einschätzung des Leistungsstandes herangezogen hat."

Bei dieser Bemerkung handelt es sich um ein so genanntes obiter dictum, eine im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevante Andeutung einer Rechtsauffassung des Gerichts.  Das Gericht spricht von einem unzulässigen Korrektiv, wenn die dienstliche Beurteilung schematisch herabgesetzt wurde.

Hinter allem steht ein noch nicht entschiedener Streit unter Juristen.
Soll man / kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegen, je nach dem Statusamt (z. B. Kommissar, Oberkommissar, Hauptkommissar ...) höher oder niedriger sind, oder kommt es für die Bewertung der Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung vielmehr auf die Zugehörigkeit zu einer Funktionsebene an (z. B. Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes).
Wir meinen, dass die Gleichwertigkeit (oder Ungleichwertigkeit) der Funktionen der richtige Anknüpfungspunkt ist und es kaum gerechtfertigt sein kann, einem Beamten nach einer Beförderung eine wesentlich schlechtere dienstliche Beurteilung zu geben, obwohl er die gleichen Tätigkeiten wie vor der Beförderung ausübt und kein Leistungsabfall zu verzeichnen war.
Wie gesagt - diese Frage ist umstritten. Wir meinen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.05 - 2 C 34.04 - (= BVerwGE 124, 356 / NVwZ 2006, 465) für unsere Auffassung herangezogen werden kann.
Beamtengesetze