Rechtsschutzbedürfnis für Überprüfung der dienstlichen Beurteilung durch Gerichte

Wir haben Ihnen dargelegt, dass die Gerichte bei der Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen nur begrenzte Spielräume  haben. Voraussetzung für die Überprüfung einer Beurteilung ist immer, dass dafür ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Nun kommen die Dienstherren bisweilen mit dem Argument, die Beurteilung habe ja gar keine Bedeutung mehr, etwa weil es eine neuere Beurteilung gebe, weil eine Beförderung erfolgt sei ...


Dazu sagt das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 19.12.02 - 2 C 31.01:

Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung besteht auch dann fort, wenn der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und befördert worden ist.
Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urt. v. 11.02.1982 - BVerwG 2 C 33.79), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. Urt. v. 13.06.1985 - BVerwG 2 C 6.83 -) oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf.
In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem inzwischen beförderten Kläger fehle nunmehr das Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung nach der Verwaltungspraxis des Dienstherrn bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen nicht mehr herangezogen werde, trifft nicht zu. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW bestätigt dies in einem Urteil vom 03.02.04 - 6 A 2664/02 - wie folgt:

Die Erklärung des Dienstherrn, dass einer bestimmten streitigen Beurteilung bei künftigen Personalauswahlentscheidungen keine Bedeutung mehr zukommen werde, führt für sich nicht schon zum Verlust der rechtlichen Zweckbestimmung der Beurteilung. Jene Erklärung lässt das Rechtsschutzinteresse einer anhängigen Klage gegen die Beurteilung nicht entfallen, nachdem in der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteile vom 19.12.02 - 2 C 31.01 -, DöD 2003, 200 und vom 27.02.03 - 2 C 16.02 -, DöD 2003, 202) geklärt ist, dass in Personalauswahlverfahren bei Leistungsgleichstand der Bewerber ein Rückgriff auf vorangegangene Beurteilungen der Heranziehung von Hilfskriterien zwingend vorgeht.

Beamtengesetze