Rechtsschutzbedürfnis für Überprüfung der dienstlichen Beurteilung durch Gerichte
Wir haben Ihnen dargelegt, dass die Gerichte bei der Überprüfung von
dienstlichen Beurteilungen nur begrenzte Spielräume haben.
Voraussetzung für die Überprüfung einer Beurteilung ist immer, dass
dafür ein
Rechtsschutzinteresse besteht.
Nun kommen die Dienstherren bisweilen mit dem Argument, die
Beurteilung habe ja gar keine Bedeutung mehr, etwa weil es eine
neuere Beurteilung gebe, weil eine Beförderung erfolgt sei ...
Dazu sagt das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom
19.12.02 - 2 C 31.01:
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Änderung einer dienstlichen
Beurteilung besteht auch dann fort, wenn der Beamte zwischenzeitlich
erneut dienstlich beurteilt und befördert worden ist.
Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein
Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche
Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige
Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte
Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urt. v. 11.02.1982 - BVerwG 2 C
33.79), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist
(vgl. Urt. v. 13.06.1985 - BVerwG 2 C 6.83 -) oder bis zum Eintritt in
den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf.
In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die
Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung
dienen. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt
dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder)
befördert worden ist.
Die Annahme des
Berufungsgerichts, dem inzwischen beförderten Kläger fehle nunmehr das
Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung
nach der Verwaltungspraxis des Dienstherrn bei künftigen Verwendungs-
und Auswahlentscheidungen nicht mehr herangezogen werde, trifft nicht
zu. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für
künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW bestätigt dies in einem Urteil vom 03.02.04 -
6 A 2664/02 - wie folgt:
Die Erklärung des Dienstherrn,
dass einer bestimmten streitigen Beurteilung bei künftigen
Personalauswahlentscheidungen keine Bedeutung mehr zukommen werde, führt
für sich nicht schon zum Verlust der rechtlichen Zweckbestimmung der
Beurteilung. Jene Erklärung lässt das Rechtsschutzinteresse einer
anhängigen Klage gegen die Beurteilung nicht entfallen, nachdem in der
neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteile vom 19.12.02 - 2 C
31.01 -, DöD 2003, 200 und vom 27.02.03 - 2 C 16.02 -, DöD 2003, 202)
geklärt ist, dass in Personalauswahlverfahren bei Leistungsgleichstand
der Bewerber ein Rückgriff auf vorangegangene Beurteilungen der Heranziehung von Hilfskriterien
zwingend vorgeht.