Dienstliche Beurteilung und
Maßstabskonferenzen
Maßstabskonferenzen sind ein Mittel zur Verbesserung eines
Beurteilungssystems.
Nur was wird dort genau bewegt?
Wie werden die Maßstäbe festgelegt?
Oder was geschieht dort sonst noch?
Nun ja, man erfährt selten etwas. Aber bisweilen entsteht der Eindruck, dort
werde in größerer Runde konkret über die Beurteilungen einzelner Beamter
geredet.
Das darf nach einer rechtlichen Meinung nicht sein, die wir vertreten und
die in vortrefflich klaren Worten ein Landesdatenschutzbeauftragter wie
folgt formuliert hat, wir zitieren:
"VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den
Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
16.2 Umsetzung der Beurteilungsrichtlinien
Der Landesbeauftragte erhielt von einigen Mitarbeitern Oberster
Landesbehörden ... Eingaben zur Umsetzung der seinerzeit gültigen
Beurteilungsrichtlinien. Darin waren Quotenvorgaben im Hinblick auf die
Zulässigkeit höherer Benotungen gemacht worden. Im Übrigen war die
Einsetzung eines Beurteilungsgremiums mit beratender Funktion gestattet
worden. Aufgrund der angedachten Verfahrensweise in den einzelnen Ressorts
hatten die Petenten den Verdacht, dass die zu erstellenden
Beurteilungsentwürfe zunächst zentral gesammelt und dann in größerer Runde
„ausgehandelt" werden.
Der Landesbeauftragte hat die Obersten Landesbehörden in
Gesprächen und schriftlich auf Folgendes hingewiesen:
Nach Inhalt und Zweck ist die dienstliche Beurteilung eine Äußerung des
Vorgesetzten über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten
unter Bezugnahme auf den Beurteilungszeitraum. Dabei wird in der Regel eine
unbestimmte Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke während des
Beurteilungszeitraums in einem Wert berücksichtigt.
Deshalb müssen die Beurteilungen nach der bekannten obergerichtlichen
Rechtsprechung in der Regel vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgegeben
werden. Der höhere Dienstvorgesetzte kann Beurteilungen zur Herbeiführung
möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe überprüfen und gegebenenfalls
ändern. Dabei muss er jedoch selbst in der Lage sein, Fähigkeiten und
Leistungen des einzelnen Beamten abzuschätzen.
Beurteilungsdaten gehören zu den besonders vertraulichen
Personalaktendaten. Eine Erörterung der Stärken und Schwächen der zu
Beurteilenden ist daher nur unter den zuständigen Beurteilern zulässig. Die
Schutzwürdigkeit solcher personenbezogenen Daten ist auch bei Beurteilungen
im Entwurfsstadium gegeben.
Beurteilungsgremien dürfen sich somit, soweit sie mit Personen
besetzt sind, die nicht selbst zur Beurteilung des Betroffenen berufen sind,
nicht mit individuellen Bewertungen, sondern nur mit generell anzulegenden
Wertmaßstäben befassen. Für eine grundrechtsrelevante Bekanntgabe von
personenbeziehbaren Bewertungsdaten an solche Gremien fehlt die
erforderliche Rechtsgrundlage."