Beamtenrecht: Anfechtung der dienstlichen
Beurteilung / Widerspruch und Klage gegen Beurteilung
Der Beamte, der eine unzutreffende dienstliche Beurteilung korrigiert sehen
möchte, ist nicht gehindert, gegen eine dienstliche Beurteilung sofort
Widerspruch zu erheben. Dies ergibt sich
aus speziellen beamtenrechtlichen Vorschriften, welche die Durchführung
eines Widerspruchsverfahrens vor Klagerhebung generell vorsehen.
[Anmerkung: In diesem Punkt ist das Recht in Bewegung und Sie sollten auf
jeden Fall prüfen, ob Ihr Landesbeamtengesetz ein Widerspruchsverfahren
überhaupt noch vorsieht. Sonst können Sie ggf. sofort Klage erheben.]
Der Beamte
kann es aber zunächst auch bei einem
Antrag auf
Abänderung / Korrektur der Beurteilung belassen.
Die sonst übliche Frist zur
Erhebung eines Widerspruchs läuft nicht, wenngleich man nicht zu lange
zaudern sollte, weil sonst eine
Verwirkung in Betracht kommen könnte.
Um die Frage der Verwirkung geht es in der nachfolgenden Entscheidung.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 04.07.11, 6 A 1343/10:
Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und
gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des
prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während
eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist,
unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu
werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist,
er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die
Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gründe:
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die am 26. Januar 2010 erhobene
Klage sei unzulässig. Der Kläger habe sein Recht, gerichtlich gegen die
ihm am 31. Dezember 2008 bekannt gegebene dienstliche Regelbeurteilung
vom 31. Oktober 2008 vorzugehen, verwirkt. Der Zeitrahmen, innerhalb
dessen sich ein Beamter gegen eine dienstliche Beurteilung wenden könne,
habe sich an der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu orientieren. Die
Einhaltung dieser Frist folge zudem aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben. Sie verschaffe dem beklagten Land die notwendige
Planungssicherheit bei zukünftigen Personalauswahlentscheidungen, die in
erster Linie anhand aktueller Regelbeurteilungen getroffen würden.
Gründe, die den Kläger gehindert hätten, die Jahresfrist einzuhalten,
seien nicht erkennbar. Das beklagte Land habe mit Schreiben vom 4.
August 2009 darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Widerspruch vom
6. Juli 2009 um den falschen Rechtsbehelf handele, und ihn auf den
Klageweg verwiesen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 habe es nicht mehr
mit einer Klageerhebung rechnen müssen. Ein etwaiges Abänderungsbegehren
habe der Kläger weder mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2009 noch mit der
am 26. Januar 2010 erhobenen Klage (weiter)verfolgt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers ziehen das vom
Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis nicht in Zweifel.
Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und
gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des
prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während
eines längeren Zeitraumes unter Verhältnissen untätig geblieben ist,
unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu
werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist,
er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die
Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -
Hiervon ausgehend macht der Kläger zwar zu Recht geltend, dass er mit
seinen Einwendungen gegen die ihm am 31. Dezember 2008 bekannt gegebene
dienstliche Beurteilung nicht zwangsläufig schon deshalb ausgeschlossen
sei, weil er nach fast dreizehn Monaten und damit nach Ablauf eines
Jahres Klage erhoben habe. Neben diesem - vom Verwaltungsgericht in den
Vordergrund gerückten - Aspekt sind vielmehr, worauf auch der Kläger
hinweist, die weiteren Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Entgegen
seiner Annahme führt die Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände, wie im
Weiteren erörtert, jedoch zu dem Ergebnis, dass er sein Recht, gegen
diese Beurteilung vorzugehen, verwirkt hat.
Nachdem die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 6.
Juli 2009 Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben hatte, wies das
beklagte Land sie mit Schreiben vom 4. August 2009 darauf hin, dass es
sich bei dem Widerspruch um den falschen Rechtsbehelf handele und Klage
gegen die Beurteilung erhoben werden könne. Der anwaltlich vertretene
Kläger ist in der Folgezeit trotz dieses Hinweises und in Kenntnis der
zentralen Bedeutung von Beurteilungen im Rahmen von Auswahlverfahren mit
dem Ziel der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) und damit für das
berufliche Fortkommen untätig geblieben und hat erst am 26. Januar 2010,
also fast dreizehn Monate nach Bekanntgabe der Beurteilung Klage
erhoben. Er hat insbesondere das Schreiben des beklagten Landes vom 4.
August 2009 nicht zum Anlass genommen, sich erneut an dieses zu wenden
und einen Antrag auf Abänderung der Beurteilung zu stellen oder darauf
hinzuwirken, dass der erhobene Widerspruch als Abänderungsantrag
verstanden wird. Gerade durch diese Untätigkeit hat er beim beklagten
Land den Anschein erweckt, dass er die Beurteilung doch hinnehmen will
und der erhobene Widerspruch als gegenstandslos angesehen werden soll.
Durchgreifende Gründe, die den bereits damals anwaltlich vertretenen
Kläger an einer zeitlich angemessenen Reaktion auf das Schreiben des
beklagten Landes vom 4. August 2009 gehindert haben, sind nicht
erkennbar. Sein Einwand, er habe erst am 26. Januar 2010 Klage erhoben,
weil er bis Juli 2009 im Ausland eingesetzt war und sich nur bedingt um
das Vorgehen gegen seine dienstliche Beurteilung habe kümmern können,
ist nicht nachvollziehbar. Dass er bis Juli 2009 abwesend war, erklärt
nicht seine Untätigkeit in der Folgezeit. Insbesondere ist nichts dafür
ersichtlich, dass es ihm nach Erhalt des Schreibens des beklagten Landes
vom 4. August 2009 unmöglich oder unzumutbar war, zeitnah einen
Abänderungsantrag zu stellen oder Klage zu erheben.
Hinzu kommt, dass das beklagte Land gegen Ende des Jahres 2009 u.a. auf
der Grundlage der streitgegenständlichen Beurteilung
Auswahlentscheidungen zu Lasten des Klägers getroffen und er
diesbezüglich per Intranet eine Mitteilung über die beabsichtigten
Beförderungen von Konkurrenten erhalten hat. Dennoch hat er weder im
Auswahlverfahren noch in einem verwaltungsgerichtlichen
Konkurrentenstreit etwaige Einwendungen gegen seine Beurteilung geltend
gemacht, um sie auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung
zuzuführen. Aufgrund dieses Umstandes hatte das beklagte Land
berechtigten Anlass zu der Annahme, der Kläger werde auch künftig gegen
die Beurteilung nichts mehr unternehmen. Eine andere Einschätzung ist
nicht etwa, wie der Kläger zu meinen scheint, deshalb gerechtfertigt,
weil es sich bei der streitgegenständlichen Beurteilung um eine
Regelbeurteilung und nicht um eine Bedarfsbeurteilung handelt. Auch sein
Hinweis, es könne ganz persönliche Gründe haben, wenn ein Beamter sich
entscheide, nicht gegen eine Beförderungsauswahlentscheidung vorzugehen,
nämlich, dass er die Kollegen nicht "sperren" wolle, ist nicht geeignet,
diese Einschätzung in Frage zu stellen. Relevant sind allein die
konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Kläger aus solchen Gründen auch im
Auswahlverfahren untätig geblieben ist, geschweige denn, dass er dies
verlautbart hat.
Der Einwand des Klägers, er sei anlässlich der gegen Ende des Jahres
2009 getroffenen Auswahlentscheidungen nicht gegen seine Beurteilung
vorgegangen, weil nach seinen Informationen ausschließlich Beamte
befördert worden seien, die "4 Punkte im Gesamtergebnis und im
Durchschnitt aller Hauptmerkmale" erzielt hätten, und er zu diesen
Kollegen selbst dann nicht in unmittelbare Konkurrenz getreten wäre,
wenn seine dienstliche Beurteilung bei einer Neubeurteilung besser
ausgefallen wäre, wäre nur dann verständlich, wenn er davon ausgegangen
wäre, auch bei einer Neubeurteilung schlechter beurteilt zu werden als
die schließlich beförderten Kollegen. Für Letzteres ist jedoch nichts
ersichtlich. Die Klagebegründung deutet eher auf das Gegenteil.
Der Kläger berücksichtigt außerdem nicht hinreichend, dass bei der
Beantwortung der Frage, wann im Einzelfall die Verwirkung sowohl des
materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der
dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts eintritt,
nicht zuletzt dem Umstand Gewicht beizumessen ist, dass der Dienstherr
angesichts der zentralen Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen im
Rahmen von Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese
verständlicherweise ein erhebliches Interesse daran hat, dass diese
Verfahren nicht dadurch mit Unsicherheiten belastet werden, dass die
ihnen zu Grunde zu legenden Beurteilungen auch längere Zeit nach deren
Bekanntgabe noch angefochten werden können. Dieser Umstand verliert
nicht, wie der Kläger meint, dadurch an Gewicht, dass der Dienstherr
oftmals Auswahlentscheidungen auf der Grundlage von Beurteilungen zu
treffen hat, hinsichtlich derer die Beurteilten ihr Rügerecht noch nicht
verwirkt haben.
Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die Überprüfung der
Leistungen eines Beamten in einem vergangenen Beurteilungszeitraum mit
zunehmender zeitlicher Distanz für den Dienstherrn immer schwieriger
wird und diese Schwierigkeiten sich verstärken, wenn das Leistungsbild -
wie auch vorliegend - im Vergleich mit anderen Beamten und damit in
einem weiter ausgreifenden Bezugsrahmen zu würdigen ist. Schon vor
diesem Hintergrund ist der nicht weiter substanziierte Einwand des
Klägers, es seien keine Gründe erkennbar, die eine Nachprüfung der
angegriffenen Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht durch den Zeitablauf
erschweren würden, nicht tragfähig. Welche Bedeutung insoweit dem
Umstand zukommen soll, dass, worauf der Kläger in diesem Zusammenhang
hinweist, das Verwaltungsgericht auch über eine innerhalb der
Jahresfrist erhobene Klage auf Aufhebung der streitgegenständlichen
Beurteilung und Neubeurteilung erst am 28. April 2010 entschieden hätte,
erschließt sich dem Senat nicht.
Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen
Urteils ergeben sich schließlich auch nicht mit Blick auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster im Beschluss vom 24. April
2007 - 4 L 136/07 -, juris. Seine Annahme, der Antragsteller habe das
Recht, gegen seine Beurteilung vorzugehen, nicht verwirkt, gründet auf
einer Würdigung der dort gegebenen Einzelfallumstände, die sich von den
vorliegend zu würdigenden Umständen in wesentlichen Punkten
unterscheiden.
Ein weiteres Beispiel für die landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruchsverfahren entbehrlich ist und sofort Klage erhoben werden kann.
Prüfen Sie das Landesrecht in diesem Punkt bitte jeweils genau!