Scheidungsrecht: Versorgungsausgleich und Beamtenversorgung

Bitte beachten Sie: Rechtslage in den Bundesländern kann anders sein als im Bund (Landesrecht)!
Was bedeutet der Versorgungsausgleich für den, der Ansprüche abgeben muss,
und wie wirkt sich die Übertragung / Begründung von Ansprüchen bei dem Begünstigten aus?

Hier geht es um den Abgebenden, der Beamtenversorgung erhält, die gekürzt wird. Die maßgebliche Vorschrift des Beamtenversorgungsgesetzes war und ist § 57 Beamtenversorgungsgesetz (Bund).


§ 57 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung ab 01.09.09

Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.

Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
...


Also: Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich wirkt sich ab dem Zeitpunkt aus, zu dem der Ausgleichspflichtige in den Ruhestand tritt – unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte (also der geschiedene Ehegatte) ab diesem Zeitpunkt schon Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.
Früher gab es ein Pensionärsprivileg (Pensionistenprivileg)  - im Rentenrecht auch Rentnerprivileg genannt.
Die gesetzliche Regelung begünstigte Beamte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bereits im Ruhestand waren.
Ihre Pension wurde nicht gekürzt, so lange der geschiedene Ehegatte noch nicht selbst Rente oder Beamtenversorgung erhielt. Das hat sich (für Bundesbeamte) geändert.
In den Ländern ist die Lage unterschiedlich.

Beachten Sie bitte ggf.   § 33 Versorgungsausgleichsgesetz,
so lange Sie Ihrem geschiedenen Gatten noch Unterhalt zahlen müssen              und
Ihr geschiedener Ehegatte noch nicht selbst Rente / Pension erhält.

Eine Kürzung kann u. U. vorübergehend abgewendet werden, so lange Ihr geschiedener Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und noch nicht selbst Rente / Pension erhält.
In diesem Fall wird Ihre Pension/Rente gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz nicht gekürzt.
Sie können aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung nicht willkürlich vereinbaren, um eine Kürzung der Pension/Rente zu verhindern. § 33 Versorgungsausgleichsgesetz kommt nur zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB besteht.

Um die Kürzung abzuwenden, ist ein Antrag bei dem Familiengericht erforderlich.
Bitte stellen Sie den Antrag ggf. umgehend!
Mit Einzelheiten zu diesem sogenannten Unterhaltsprivileg setzt sich ein Aufsatz von Werner Schwamb auseinander, "Erste Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg gem. §§ 33, 34 VersAusglG", in: NJW 2011, 1648 ff.
Der Aufsatz macht zunächst deutlich, dass sich die Juristen über prozessuale Fragen und auch über die Auslegung der Vorschrift herzhaft streiten können. Der Autor weist auf mehrere gerichtliche Entscheidungen hin und äußert sich am Ende auch noch zu dem Rentner- und Pensionärsprivileg, das in den Bundesländern noch gelten kann. Sehr lesenswert!!
In dem selben Heft der NJW (23/2011) finden sich zwei einschlägige gerichtliche Entscheidungen, nämlich ein Beschluss des OLG Hamm vom 08.10.10 - 5 UF 20/10 - auf S. 1681 ff. und ein Beschluss des AG Waiblingen vom 10.09.10 - 16 F 854/10 - auf S. 1684 f.
Hinzuweisen ist auch auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.02.11 mit dem Aktenzeichen: 2 UF 317/10, den Sie in NJW 2011, 2741 ff. finden (Heft 37).


Schwierigkeiten hatten die Juristen auch lange bei der Entscheidung über die bedauerlichen Fälle, in denen der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte starb, nachdem er erst relativ kurze Zeit Rente oder Pension bezogen hatte. Bleibt die Versorgung des Ausgleichspflichtigen dann weiter gekürzt? Im Grundsatz ja.
Ausnahmen regelt jetzt  § 37 Versorgungsausgleichsgesetz.





Das Beamtenversorgungs- gesetz gilt unmittelbar nur noch für Bundesbeamte, so weit es geändert wurde. Manche Länder wenden es noch in der alten Fassung an, teils in leicht modifizierter Form.
Andere Länder haben die Dinge selbst geregelt, jeweils im Beamtenversorgungsgesetz.







Beachten Sie diese Regelung im Versorgungsausgleichsgesetz, falls Sie nach der Scheidung noch Unterhalt zahlen.