Scheidungsrecht:
Versorgungsausgleich und Beamtenversorgung
Bitte beachten Sie: Rechtslage in den Bundesländern kann anders sein als im
Bund (Landesrecht)!
Was bedeutet der Versorgungsausgleich für den, der Ansprüche abgeben muss,
und wie wirkt sich die Übertragung / Begründung von Ansprüchen bei dem
Begünstigten aus?
Hier geht es um den Abgebenden, der Beamtenversorgung erhält, die gekürzt
wird. Die
maßgebliche Vorschrift des Beamtenversorgungsgesetzes war und ist § 57
Beamtenversorgungsgesetz (Bund).
§ 57 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung ab 01.09.09
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser
Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und
ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten
Betrag gekürzt.
Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung
des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt
nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden
und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt
eingeleitet worden ist.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn
nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten
Ehegatten nicht erfüllt sind.
...
Also: Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach
Versorgungsausgleich wirkt sich ab dem Zeitpunkt aus, zu dem der
Ausgleichspflichtige in den Ruhestand tritt – unabhängig davon, ob der
Ausgleichsberechtigte (also der geschiedene Ehegatte) ab diesem
Zeitpunkt schon Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder
nicht.
Früher gab es ein Pensionärsprivileg (Pensionistenprivileg) - im
Rentenrecht auch Rentnerprivileg genannt.
Die gesetzliche Regelung begünstigte Beamte, die zum Zeitpunkt der Scheidung
bereits im Ruhestand waren.
Ihre Pension wurde nicht gekürzt, so lange der geschiedene Ehegatte noch
nicht selbst Rente oder Beamtenversorgung erhielt. Das hat sich (für
Bundesbeamte) geändert.
In den Ländern ist die Lage unterschiedlich.
Beachten Sie bitte ggf.
§
33 Versorgungsausgleichsgesetz,
so lange Sie Ihrem geschiedenen Gatten noch Unterhalt zahlen müssen
und
Ihr geschiedener Ehegatte noch nicht selbst Rente /
Pension erhält.
Eine Kürzung kann u. U. vorübergehend abgewendet werden, so lange Ihr
geschiedener Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat
und noch nicht selbst Rente / Pension erhält.
In diesem Fall wird Ihre Pension/Rente gemäß § 33
Versorgungsausgleichsgesetz nicht gekürzt.
Sie können aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung
nicht willkürlich vereinbaren, um eine Kürzung der Pension/Rente zu
verhindern. § 33 Versorgungsausgleichsgesetz kommt nur zur Anwendung, wenn
ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB besteht.
Um die Kürzung abzuwenden, ist ein Antrag bei dem
Familiengericht erforderlich.
Bitte stellen Sie den Antrag ggf. umgehend!Mit Einzelheiten zu diesem
sogenannten Unterhaltsprivileg setzt sich ein Aufsatz von Werner Schwamb
auseinander, "Erste Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg gem. §§ 33, 34
VersAusglG", in: NJW 2011, 1648 ff.
Der Aufsatz macht zunächst deutlich, dass sich die Juristen über prozessuale
Fragen und auch über die Auslegung der Vorschrift herzhaft streiten können.
Der Autor weist auf mehrere gerichtliche Entscheidungen hin und äußert sich
am Ende auch noch zu dem Rentner- und Pensionärsprivileg, das in den
Bundesländern noch gelten kann. Sehr lesenswert!!
In dem selben Heft der NJW (23/2011) finden sich zwei einschlägige
gerichtliche Entscheidungen, nämlich ein Beschluss des OLG Hamm vom 08.10.10
- 5 UF 20/10 - auf S. 1681 ff. und ein Beschluss des AG Waiblingen vom
10.09.10 - 16 F 854/10 - auf S. 1684 f.
Hinzuweisen ist auch auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.02.11 mit
dem Aktenzeichen: 2 UF 317/10, den Sie in NJW 2011, 2741 ff. finden (Heft
37).
Schwierigkeiten hatten die Juristen auch lange bei der Entscheidung
über die bedauerlichen Fälle, in denen der ausgleichsberechtigte geschiedene
Ehegatte starb, nachdem er erst relativ kurze Zeit Rente oder Pension
bezogen hatte. Bleibt die Versorgung des Ausgleichspflichtigen dann weiter
gekürzt? Im Grundsatz ja.
Ausnahmen regelt jetzt
§
37 Versorgungsausgleichsgesetz.