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Versorgungsausgleich und Tod des Ausgleichsberechtigten

Schwierigkeiten hatten die Juristen lange mit der Bewertung der Konstellation, dass der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte starb, nachdem er erst relativ kurze Zeit Rente oder Pension bezogen und deshalb nur wenig von den übertragenen Anwartschaften profitiert hatte. Bleibt die Versorgung des Ausgleichspflichtigen dann weiter gekürzt? Im Grundsatz ja. Das empfand man aber im Einzelfall als zu hart.

Ausnahmen regelt jetzt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz. Danach kommt es darauf an, ob der verstorbene frühere Ehegatte länger als drei Jahre lang Rente oder Pension bezogen und dabei von dem Versorgungsausgleich profitiert hat.

§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

§ 38 Versorgungsausgleichsgesetz:
Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.


Nun werden Sie vielleicht mit guten Gründen die Frage aufwerfen wollen, ob eine solche "Stichtagsregelung" denn wirklich gerecht (und verfassungsgemäß) ist, denn im Einzelfall geht es vielleicht um wenige Tage, die einen Unterschied im Sinne von "alles oder nichts" ausmachen können.
Es wären andere, dem Einzelfall besser gerecht werdende Lösungen denkbar.
Aber der Gesetzgeber hat sich so entschieden und wir weisen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht gegen die früher geltende Zweijahresfrist in § 4 II VAHRG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte. (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 -, in: NJW 1989, 1983 ff.)

Falls Sie also im Versorgungsausgleichsverfahren Anrechte abgeben mussten und ihr früherer Ehegatte dann verstirbt, bevor er / sie drei Jahre lange Versorgung bzw. Rente bezogen hat, sollten Sie umgehend einen Antrag stellen!

Bis 2009 galt die Regelung, dass die Kürzung nur entfallen konnte, wenn der andere Ehegatte vor seinem Versterben weniger als zwei Jahre lang Leistungen bezogen hatte. In einem der wenigen Fälle, in denen früher deshalb ein Antrag auf Wegfall der Kürzung abgelehnt worden war, haben wir nach langem Rechtsstreit auf der Grundlage der neuen Regelung doch etwas erreichen können. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 08.03.16 - 20 K 4927 / 14 - die Hansestadt Hamburg verpflichtet, unserem Mandanten ein Ruhegehalt zu bewilligen, das nicht wegen des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner (innerhalb der Dreijahresfrist) verstorbenen Ehefrau gekürzt ist.
Familienrecht / Übersicht
Scheidungsrecht
nachehelicher Unterhalt
Vereinbarungen ohne Pensionärsprivileg Versorgungssysteme Kürzung abwenden - Unterhaltsprivileg - § 33 Versausgleichsges - besondere Altersgrenze - § 35 Versausgleichsges Spätere Abänderung §§ 51, 52 VersAusgleichsG §§ 225 ff. FamFG


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