Ehegattenunterhalt /
Verwertung von Vermögen des Unterhaltsberechtigten
Auch in der Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter Ehegatte sein
Vermögen für seinen eigenen Unterhalt einzusetzen hat, sortiert sich
die Rechtsprechung neu.
Das OLG Celle differenziert nach dem Herkommen des Vermögens (aus
Erbschaft oder Zugewinnausgleich), nach dem Zeitpunkt des
Vermögenserwerbs, nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen
...
Die Entscheidung stellt aber nur eine von vielen Meinungsäußerungen
dar.
Aus einem Urteil des OLG Celle,
- 17 UF 210/08 - vom 06.08.2009:
bb) Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den Stamm
seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
unbillig wäre. Letzteres ist der Fall.
Zwar wird es dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich eher zuzumuten sein,
einen durch Erbschaft erworbenen Vermögensstamm für seinen Unterhalt
einzusetzen als dies beispielsweise bei einem Vermögen der Fall wäre, das
durch Erlösteilung nach Veräußerung des Familienheimes oder durch Zahlungen
im Zugewinnausgleich erworben worden ist. Denn in diesen Fällen fällt es bei
der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1577 Abs. 3 BGB erheblich ins
Gewicht, wenn auch dem anderen Ehegatten nach der
Vermögensauseinandersetzung Vermögenswerte in entsprechender Höhe zur freien
Verfügung verblieben sind (vgl. bereits BGH Urteil vom 16.01.1985 – IVb
ZR 59/83 – FamRZ 1985, 357, 359). Derartige Erwägungen können bei einer
einseitig den unterhaltsberechtigten Ehegatten begünstigenden Erbschaft zwar
nicht Raum greifen. es kann daraus aber
auch nicht gefolgert werden, dass eine Verwertung des Vermögensstammes schon
deshalb der Billigkeit entspricht, weil der Unterhaltspflichtige kein
Vermögen in vergleichbarer Höhe zur Verfügung hat (vgl. OLG Hamburg FamRZ
1996, 292, 295). Maßgeblich ist stets eine Betrachtung der Verhältnisse der
Parteien im Einzelfall.
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in überdurchschnittlich
guten Einkommensverhältnissen lebende Kläger auch nach Abzug von Kindes und
Ehegattenunterhalt noch über restliche Einkünfte verfügt, die den
eheangemessenen Selbstbehalt weit übersteigen. Vor allem aber spricht die
Versorgungssituation der Parteien gegen eine Obliegenheit der Beklagten zur
Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögensstammes. Der Kläger zahlt
derzeit neben den Höchstbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung allein
4.500,00 EUR im Jahr in die steuerlich geförderte betriebliche Altersversorgung
(Direktversicherung, Entgeltumwandlung) ein und hat nach dem unbestrittenen
Vorbringen der Beklagten daneben eine Immobilie in Hamburg erworben. Ein
derartiges Versorgungsniveau kann die Beklagte aufgrund ihrer geringeren
beruflichen Qualifikation durch eigene Erwerbstätigkeit erkennbar nicht
erlangen. Eine Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögens würde es
der mit 41 Jahren noch vergleichsweise jungen Beklagten auch erheblich
erschweren, ihrerseits in eine Immobilie zur Altersvorsorge zu investieren.
Eine Stammverwertung kann nach Ansicht des Senats daher (derzeit) nicht
verlangt werden.
cc) Einzusetzen sind allerdings die Vermögenserträge. Nimmt man eine
Umschichtung des im Nachlass befindlichen Geldvermögens in eine konservative
Geldanlage zum Maßstab, lassen sich allerdings der vom Kläger angenommen
Zinsen von 4,0% bei der derzeitigen Situation auf dem Kapitalmarkt nicht
erzielen. Die durchschnittliche Nettorendite (d.h. nach Abzug von
Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) liegt bei
langlaufenden Bundesanleihen aktuell (Stand: 31. Juli 2009) zwischen 2,4%
und 2,5% (Quelle: www.deutschefinanzagentur.de). die zu erwartende
Nettoverzinsung bei einer Anlage auf Tages oder Festgeldkonten ist nach
Einschätzung des Senats derzeit
– selbst bei Direkt- und Autobanken – eher noch geringer. Nimmt man eine
Nettorendite von 2,5% zum Maßstab, lassen sich bei einem Anlagebetrag von
110.000,00 EUR monatliche Zinseinkünfte von 230,00 EUR erwarten.
Richtig ist die Auffassung des Klägers, dass diese Zinseinkünfte
grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten anzurechnen und nicht
im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind.
Die Kapitalerträge aus dem Vermögen, das der Beklagten Ende 2008 aus der
Erbschaft nach ihrer Großmutter angefallen ist, haben die Lebensverhältnisse
der im Jahre 2002 geschiedenen Ehe der Parteien nicht geprägt. Zwar schließt
allein der Umstand, dass der den einen Ehegatten begünstigende Erbfall erst
nach der Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist, nicht von vornherein
aus, dass die Erträge eines durch Erbfall erworbenen Vermögens zu den
prägenden Einkünften gehören. Dies setzt aber voraus, dass die Erwartung
eines künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war,
dass die Parteien ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten
konnten (BGH Urteil vom 23.11.05 – XII ZR 51/03 – FamRZ 2006, 387,
390). Dies ist hier erkennbar nicht der Fall, zumal die Beklagte – die nicht
gesetzliche Erbin nach ihrer Großmutter war – scheinbar überhaupt erst lange
nach Rechtskraft der Scheidung durch letztwillige Verfügung vom 02.11.06 als Testamentserbin nach ihrer Großmutter eingesetzt worden ist.
dd) Danach ergibt sich folgende Bemessung des Elementar- und
Altersvorsorgeunterhalts, wenn man der Beklagten ansinnen wollte, bei einer
vollständigen oder teilweisen Erbauseinandersetzung im Jahre 2009 aus dem
geerbten Vermögen einen Kapitalbetrag in Höhe der bei einer Nettoverzinsung
von 2,5 % zu erwartenden Zinseinkünfte für ihren eigenen Unterhalt in diesem
Jahr zu entnehmen: ....