Hat ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Bewertung seiner Stelle?

Wir wiederholen noch einmal das Gesetz:

§ 18 Bundesbesoldungsgesetz: Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.


Dahinter steht die Vorstellung, der Aufbau der Verwaltung verändere sich nur langsam und alles lasse sich eindeutig nachverfolgen, etwa an Hand von Stellenplänen, Verwaltungsgliederungsplänen ...
Und zum zweiten knüpft die Gesetzesvorschrift an die bekannten Besoldungsgruppen an (A 9 für den Polizeikommissar, A 10 für den Oberkommissar, A 11 für den Hauptkommissar ...).

Bei den Postnachfolgeunternehmen hat man diese an sich sehr sinnvolle Systematik hinter sich gelassen, findet zum Teil überhaupt keine verlässlichen Bewertungen und rettet sich - bei der Telekom - in eine "Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung", mit der Entgeltgruppen und Besoldungsgruppen miteinander in Beziehung gesetzt werden.
An jenem System könnte einige Kritik angemeldet werden, aber das soll hier einmal dahin gestellt bleiben.
Wir meinen, dass die Telekom sich von den üblichen Kriterien, nach denen die Ämter bisher den Besoldungsgruppen zugeordnet wurden, zu weit gelöst hat - und zwar zum Nachteil der Beamten.
Aber genau darüber gibt es seit 2010/2011 heftigen Streit mit unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte.

Eine andere Frage ist:
Gibt es einen Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Bewertung seiner Stelle, etwa um auf diesen Wege letztlich eine höhere Besoldung durchzusetzen?
Nein, das wird man so nicht sagen können.
Das OVG Lüneburg hat sich in einem  Beschluss vom 03.06.10 - 5 LA 82/09 - mit der Bewertung von Dienstposten bei der ARGE befasst und dargelegt:

Der Dienstherr ist nicht gehalten, bei der Bewertung der innerhalb einer Behörde vorhandenen Dienstposten sämtliche statusrechtlichen Ämter einer Laufbahngruppe abzudecken.

Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers - gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, ihn in die Besoldungsgruppe A 12 zu befördern, hilfsweise auf Feststellung, dass er nach Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Geschäftsführers durch die ARGE C. rückwirkend mit Bescheid vom 03.03.05 zugleich in die Besoldungsgruppe A 12 hätte befördert werden müssen - abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Beförderungsanspruch komme nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt sowohl des Beförderungsbegehrens als auch der gerichtlichen Entscheidung es an dem erforderlichen Willen der Beklagten fehle, eine entsprechende Planstelle zu besetzen, und der dem Kläger auf Dauer übertragene Dienstposten nach A 11 bewertet sei. Auch ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, komme nicht in Betracht, denn es fehle an einem entsprechend nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten, der nach dem Willen der Beklagten einer entsprechenden Planstelle zuzuordnen sei. Das Feststellungsbegehren scheitere schon daran, dass dem Kläger der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers nicht auf Dauer übertragen worden sei. Unabhängig davon hätte die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens nicht zu einem Anspruch auf Beförderung geführt, was schon die Regelung in § 46 BBesG zeige, nach der ein Zulagenanspruch erst nach 18-monatiger Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausgelöst werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. ...
Der Kläger rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht nicht zu der Frage Stellung genommen habe, ob die Vorgehensweise der Beklagten, bei dem Aufbau der ARGE ganze Besoldungsgruppen wie etwa A 10 und A 12 wegfallen zu lassen, von der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gedeckt sei. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch eines Beamten auf Beförderung könne sich das Verwaltungsgericht nicht stützen, weil es dabei nicht - wie hier - um eine bewusste Umgehung des Systems der Besoldungsgruppen durch den Dienstherrn gegangen sei. Durch den Wegfall von ganzen Besoldungsgruppen sei eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet. Die Vorgehensweise der Beklagten stelle eine rechtswidrige Umgehung des Grundsatzes auf den beamtenrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation dar, der auf die gleiche Alimentation aller Bundesbeamten derselben Statusämter und Besoldungsgruppen abstelle. Durch die Abschaffung von ganzen Besoldungsgruppen werde den betroffenen Beamten das ihnen zustehende Recht auf eine amtsangemessene Besoldung genommen, was den Grundsätzen des Besoldungsrechts mit seiner Einteilung der Besoldungsgruppen widerspreche. Mithin verletze die Beklagte auch den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.

Dieses Vorbringen rechtfertigt indes die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil nicht. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass die Beklagte bei der Zuordnung der in einer ARGE vorhandenen Dienstposten zwar an die Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts gebunden ist. Die Beklagte ist jedoch nicht gehalten, die bei ihr vorhandenen Dienstposten einer jeden Besoldungsgruppe zuzuordnen. Vielmehr liegt die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht - durch die Ausbringung von Planstellen - und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 18 BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.02 - BVerwG 2 A 5/01 -; Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176). Vorliegend sind besondere, die organisatorische Gestaltungsfreiheit der Beklagten konkretisierende gesetzliche Regelungen weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt worden. Auch § 18 BBesG gibt nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor, dass jedes einer Laufbahngruppe zugehörige Amt innerhalb einer Behörde einem Dienstposten zugeordnet sein müsste. Er verlangt lediglich, dass die unterschiedlichen Funktionen und Anforderungen der in einer ARGE vorhandenen Dienstposten sich in den ihnen zugeordneten statusrechtlichen Ämtern widerspiegeln. Dem ist die Beklagte mit ihrer Dienstpostenbewertung gerecht geworden.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte ihre organisatorische Gestaltungsfreiheit missbraucht hat und sie sich damit als Manipulation zu Lasten des Klägers darstellt. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich die Beklagte bei der Bewertung der Dienstposten nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Kläger weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 - = NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176).
Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Übertragung des Dienstpostens eines Teamleiters nicht sachbezogen dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist beziehungsweise dass allein die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers eine Bewertung des Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 12 erfordert. In Anbetracht dessen ist auch eine Verletzung des ihm zustehenden Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation nicht zu erkennen, weil die Beklagte innerhalb der ARGE nicht den Dienstposten eines Teamleiters und stellvertretenden Geschäftsführers eingerichtet und diesen nicht nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet hat.

Des Weiteren rügt der Kläger, es könne nicht richtig sein, dass er als Beamter keine entsprechende Honorierung seiner Zusatzarbeit als stellvertretender Geschäftsführer der ARGE erhalte, ein Angestellter hierfür jedoch eine Zulage bekommen würde. Letzteres zeige, dass die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers anders - höher - zu bewerten sei als die Tätigkeit eines „Nur“-Teamleiters. Der Dienstherr sei zur Gewährung einer leistungsgerechten Vergütung verpflichtet.

Insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nicht zu einem Anspruch auf Beförderung führe und ein Automatismus, dass mit der Übertragung einer bestimmten Aufgabe, sei sie auch höherwertig, stets eine Beförderung einherzugehen habe, dem Beamtenrecht fremd sei. Diese zeige sich schon daran, dass selbst ein Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG erst ausgelöst werde, wenn die mit dem höherwertigen Dienstposten verbundenen Dienstgeschäfte länger als 18 Monate ununterbrochen ausgeübt worden seien und die weiteren haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchen Gründen mit der (kommissarischen) Übertragung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers ein Anspruch auf Beförderung verbunden sein soll. Denn als Beamter kann er - anders als ein Angestellter - allein aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in der Regel keinen Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes herleiten. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt. Ebenso wenig kann ein Beamter in der Regel aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einen Anspruch auf die Gewährung höherer Dienstbezüge herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - BVerwG 2 C 39.82 -, NVwZ 1986, 123 = DVBl. 1985, 746 = ZBR 1985, 195; Beschl. v. 19.08.1986 - BVerwG 2 B 15/86 -). Hierdurch unterscheidet sich das Besoldungssystem des Beamten maßgeblich von der tariflichen Vergütung eines Angestellten.

Soweit der Kläger meint, jedenfalls faktisch nehme er auch nach der Übertragung des Dienstpostens eines Teamleiters die Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers wahr, kann er damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel ziehen. Denn nach der Dienstpostenbewertung und der Zuweisungsverfügung ist er hierzu nicht verpflichtet. Aus der faktischen Übernahme derartiger Aufgaben kann der Beamte Ansprüche auf Beförderung und höhere Besoldung nicht herleiten. Da die Beklagte mit der Einführung ihres neuen Bewertungskatalogs ein Tätigkeits- und Kompetenzprofil „Stellvertretender Geschäftsführer einer ARGE“ nicht mehr vorgesehen hat, ist der Kläger zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben nicht verpflichtet.

Wenn der Kläger sodann geltend macht, eine Missbrauchskontrolle bei der Bewertung der Dienstposten habe sich auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen ganze Beamtengruppen betroffen seien und der Dienstherr ganze Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz in seiner Behördenstruktur entfallen lasse, stellt dieses Vorbringen nach den vorstehenden Ausführungen das angefochtene Urteil nicht in Frage.

2. ...
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit § 18 BBesG vereinbar sei, ganze Besoldungsgruppen aus der Behördenstruktur zu streichen und ob dies mit Verfassungsrecht - nämlich den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) - vereinbar sei. Als verletzter hergebrachter Grundsatz komme namentlich das Alimentationsprinzip in Betracht, da auch die dem Beamten obliegende Verantwortung in dem Zusammenhang Berücksichtigung finden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn seine - des Klägers - Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer finde keine Beachtung und er werde ebenso wie seine Kollegen, die „Nur“-Teamleiter seien, besoldet.

Diese Frage lässt sich indes unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Es ist bereits dargelegt worden, dass sich nach § 18 Satz 1 BBesG in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln müssen, es aber nicht erforderlich ist, dass jedes einer Laufbahngruppe zugehörige Amt innerhalb einer Behörde einem Dienstposten zugeordnet sein muss. Ebenso wenig kann von einer Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere des Alimentationsprinzips, ausgegangen werden, wenn die mit dem Dienstposten übertragenen Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Beamtengesetze

Beachten Sie bitte, dass es zur Frage der Gewährung einer Zulage neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2011 gibt.
























Das OVG betont, dass es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn überlassen ist, wie er einzelne Dienstposten bewertet, also welchen Besoldungsgruppen er sie zuordnet.












Nur Willkür, Missbrauch und Manipulation sind auszuschließen.



Der Beamte kann kaum "beweisen", dass eine Funktion statt in A 11 in A 12 einzuordnen wäre.









































Unseres Erachtens war es durchaus berechtigt, dass der Beamte grundsätzliche Fragen aufgeworfen hat.
Das Gericht beantwortet diese Fragen nicht. Dennoch ist seine Entscheidung richtig.
Der Fall macht deutlich, dass nicht sämtliche Fragen "justiziabel" sind. Nicht immer können die Gerichte helfen.