Hat ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Bewertung seiner Stelle?
Wir wiederholen noch einmal das Gesetz:
§ 18 Bundesbesoldungsgesetz: Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen
verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die
Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen
Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Dahinter steht die Vorstellung, der Aufbau der Verwaltung verändere sich nur
langsam und alles lasse sich eindeutig nachverfolgen, etwa an Hand von
Stellenplänen, Verwaltungsgliederungsplänen ...
Und zum zweiten knüpft die Gesetzesvorschrift an die bekannten
Besoldungsgruppen an (A 9 für den Polizeikommissar, A 10 für den
Oberkommissar, A 11 für den Hauptkommissar ...).
Bei den Postnachfolgeunternehmen hat man diese an sich sehr sinnvolle
Systematik hinter sich gelassen, findet zum Teil überhaupt keine
verlässlichen Bewertungen und rettet sich - bei der Telekom - in eine
"Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung", mit der
Entgeltgruppen und Besoldungsgruppen miteinander in Beziehung gesetzt
werden.
An jenem System könnte einige Kritik angemeldet werden, aber das soll hier
einmal dahin gestellt bleiben.
Wir meinen, dass die Telekom sich von den üblichen Kriterien, nach denen die
Ämter bisher den Besoldungsgruppen zugeordnet wurden, zu weit gelöst hat -
und zwar zum Nachteil der Beamten.
Aber genau darüber gibt es seit 2010/2011 heftigen Streit mit
unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte.
Eine andere Frage ist:
Gibt es einen Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Bewertung
seiner Stelle, etwa um auf diesen Wege letztlich eine höhere Besoldung
durchzusetzen?
Nein, das wird man so nicht sagen können.
Das
OVG Lüneburg hat sich in einem Beschluss vom 03.06.10
- 5 LA 82/09
- mit der
Bewertung von Dienstposten bei der ARGE befasst und dargelegt:
Der Dienstherr ist nicht gehalten, bei der Bewertung der innerhalb einer
Behörde vorhandenen Dienstposten sämtliche statusrechtlichen Ämter einer
Laufbahngruppe abzudecken.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers - gerichtet auf die Verpflichtung der
Beklagten, ihn in die Besoldungsgruppe A 12 zu befördern, hilfsweise auf Feststellung,
dass er nach Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Geschäftsführers durch
die ARGE C. rückwirkend mit Bescheid vom 03.03.05 zugleich in die Besoldungsgruppe
A 12 hätte befördert werden müssen - abgewiesen.
Zur Begründung hat es
ausgeführt, ein Beförderungsanspruch komme nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt sowohl des
Beförderungsbegehrens als auch der gerichtlichen Entscheidung es an dem erforderlichen
Willen der Beklagten fehle, eine entsprechende Planstelle zu besetzen, und der dem
Kläger auf Dauer übertragene Dienstposten nach A 11 bewertet sei. Auch ein
Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, über sein Beförderungsbegehren
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, komme nicht in
Betracht, denn es fehle an einem entsprechend nach der Besoldungsgruppe A 12
bewerteten Dienstposten, der nach dem Willen der Beklagten einer entsprechenden Planstelle
zuzuordnen sei. Das Feststellungsbegehren scheitere schon daran, dass dem Kläger der
Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers nicht auf Dauer übertragen worden sei.
Unabhängig davon hätte die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens nicht zu einem
Anspruch auf Beförderung geführt, was schon die Regelung in § 46 BBesG zeige, nach der ein
Zulagenanspruch erst nach 18-monatiger Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens und
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausgelöst werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. ...
Der Kläger rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht nicht zu der Frage Stellung
genommen habe, ob die Vorgehensweise der Beklagten, bei dem Aufbau der ARGE ganze
Besoldungsgruppen wie etwa A 10 und A 12 wegfallen zu lassen, von der
organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gedeckt sei. Auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch eines Beamten auf Beförderung könne sich
das Verwaltungsgericht nicht stützen, weil es dabei nicht - wie hier - um eine bewusste
Umgehung des Systems der Besoldungsgruppen durch den Dienstherrn gegangen sei.
Durch den Wegfall von ganzen Besoldungsgruppen sei eine amtsangemessene Alimentation
nicht mehr gewährleistet. Die Vorgehensweise der Beklagten stelle eine rechtswidrige
Umgehung des Grundsatzes auf den beamtenrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene
Alimentation dar, der auf die gleiche Alimentation aller Bundesbeamten derselben Statusämter
und Besoldungsgruppen abstelle. Durch die Abschaffung von ganzen Besoldungsgruppen
werde den betroffenen Beamten das ihnen zustehende Recht auf eine amtsangemessene
Besoldung genommen, was den Grundsätzen des Besoldungsrechts mit seiner Einteilung
der Besoldungsgruppen widerspreche. Mithin verletze die Beklagte auch den Grundsatz der
funktionsgerechten Besoldung.
Dieses Vorbringen rechtfertigt indes die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel an dem
angefochtenen Urteil nicht. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass die Beklagte
bei der Zuordnung der in einer ARGE vorhandenen Dienstposten zwar an die Vorgaben des
Besoldungs- und des Haushaltsrechts gebunden ist. Die Beklagte ist jedoch nicht gehalten, die
bei ihr vorhandenen Dienstposten einer jeden Besoldungsgruppe zuzuordnen. Vielmehr liegt
die rechtliche
Bewertung der Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern
einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und
Haushaltsrechts in ihrer
organisatorischen Gestaltungsfreiheit.
Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und
laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen Bestimmungen,
bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht - durch die
Ausbringung von Planstellen - und in dessen Rahmen der
Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 18
BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen
Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen
widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.02 - BVerwG 2 A 5/01 -; Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -,
NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176). Vorliegend sind
besondere, die organisatorische Gestaltungsfreiheit der Beklagten konkretisierende gesetzliche
Regelungen weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt worden. Auch § 18 BBesG gibt nach
den vorstehenden Ausführungen nicht vor, dass jedes einer Laufbahngruppe zugehörige Amt
innerhalb einer Behörde einem Dienstposten zugeordnet sein müsste. Er verlangt lediglich,
dass die unterschiedlichen Funktionen und Anforderungen der in einer ARGE vorhandenen
Dienstposten sich in den ihnen zugeordneten statusrechtlichen Ämtern widerspiegeln. Dem ist
die Beklagte mit ihrer Dienstpostenbewertung gerecht geworden.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte ihre organisatorische
Gestaltungsfreiheit missbraucht hat und sie sich damit als Manipulation zu Lasten des Klägers
darstellt. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich die Beklagte bei der Bewertung der
Dienstposten nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche
Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Kläger weiter auf einem Dienstposten zu
verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende
Bedeutung beimisst (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C
7.89 - = NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176).
Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Übertragung
des Dienstpostens eines Teamleiters nicht sachbezogen dem statusrechtlichen Amt der
Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist beziehungsweise dass allein die vorübergehende
Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers eine Bewertung des
Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 12 erfordert. In Anbetracht dessen ist auch
eine Verletzung des ihm zustehenden Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation nicht zu
erkennen, weil die Beklagte innerhalb der ARGE nicht den Dienstposten eines Teamleiters und
stellvertretenden Geschäftsführers eingerichtet und diesen nicht nach der Besoldungsgruppe A
12 bewertet hat.
Des Weiteren rügt der Kläger, es könne nicht richtig sein, dass er als Beamter keine
entsprechende Honorierung seiner Zusatzarbeit als stellvertretender Geschäftsführer der
ARGE erhalte, ein Angestellter hierfür jedoch eine Zulage bekommen würde. Letzteres zeige,
dass die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers
anders - höher - zu bewerten sei als die Tätigkeit eines „Nur“-Teamleiters. Der Dienstherr sei zur
Gewährung einer leistungsgerechten Vergütung verpflichtet.
Insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen an der gebotenen Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Übertragung
eines höherwertigen Dienstpostens nicht zu einem Anspruch auf Beförderung führe und ein
Automatismus, dass mit der Übertragung einer bestimmten Aufgabe, sei sie auch höherwertig,
stets eine Beförderung einherzugehen habe, dem Beamtenrecht fremd sei. Diese zeige
sich schon daran, dass selbst ein Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG erst ausgelöst
werde, wenn die mit dem höherwertigen Dienstposten verbundenen Dienstgeschäfte länger
als 18 Monate ununterbrochen ausgeübt worden seien und die weiteren haushalts- und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchen Gründen mit der
(kommissarischen) Übertragung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers
ein Anspruch auf Beförderung verbunden sein soll. Denn als Beamter kann er - anders als
ein Angestellter - allein aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen
Dienstpostens in der Regel keinen Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen
Amtes herleiten. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch
längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus
ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt. Ebenso wenig kann
ein Beamter in der Regel aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einen
Anspruch auf die Gewährung höherer Dienstbezüge herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1985
- BVerwG 2 C 39.82 -, NVwZ 1986, 123 = DVBl. 1985, 746 = ZBR 1985, 195; Beschl. v. 19.08.1986
- BVerwG 2 B 15/86 -). Hierdurch unterscheidet sich das Besoldungssystem des
Beamten maßgeblich von der tariflichen Vergütung eines Angestellten.
Soweit der Kläger meint, jedenfalls faktisch nehme er auch nach der Übertragung des
Dienstpostens eines Teamleiters die Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers wahr,
kann er damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel ziehen. Denn nach
der Dienstpostenbewertung und der Zuweisungsverfügung ist er hierzu nicht verpflichtet. Aus
der faktischen Übernahme derartiger Aufgaben kann der Beamte Ansprüche auf Beförderung
und höhere Besoldung nicht herleiten. Da die Beklagte mit der Einführung ihres neuen
Bewertungskatalogs ein Tätigkeits- und Kompetenzprofil „Stellvertretender Geschäftsführer
einer ARGE“ nicht mehr vorgesehen hat, ist der Kläger zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben
nicht verpflichtet.
Wenn der Kläger sodann geltend macht, eine Missbrauchskontrolle bei der Bewertung
der Dienstposten habe sich auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen ganze
Beamtengruppen betroffen seien und der Dienstherr ganze Besoldungsgruppen nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in seiner Behördenstruktur entfallen lasse, stellt dieses Vorbringen
nach den vorstehenden Ausführungen das angefochtene Urteil nicht in Frage.
2. ...
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit § 18 BBesG vereinbar
sei, ganze Besoldungsgruppen aus der Behördenstruktur zu streichen und ob dies mit
Verfassungsrecht - nämlich den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.
33 Abs. 5 GG) - vereinbar sei. Als verletzter hergebrachter Grundsatz komme namentlich das
Alimentationsprinzip in Betracht, da auch die dem Beamten obliegende Verantwortung in dem
Zusammenhang Berücksichtigung finden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn seine -
des Klägers - Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer finde keine Beachtung und er werde
ebenso wie seine Kollegen, die „Nur“-Teamleiter seien, besoldet.
Diese Frage lässt sich indes unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung
beantworten. Es ist bereits dargelegt worden, dass sich nach § 18 Satz 1 BBesG in den
statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen
widerspiegeln müssen, es aber nicht erforderlich ist, dass jedes einer Laufbahngruppe
zugehörige Amt innerhalb einer Behörde einem Dienstposten zugeordnet sein muss. Ebenso
wenig kann von einer Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums,
insbesondere des Alimentationsprinzips, ausgegangen werden, wenn die mit dem Dienstposten
übertragenen Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4 VwGO).