Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder - was
spricht gegen Elternunterhalt?
Das OLG Hamm hat in einer Elternunterhaltssache die Revision zugelassen,
weil es meint, dass grundlegende Fragen noch klärungsbedürftig sind (am Ende
der Entscheidung).
Auch hier war ein - fast 50 Jahre altes - "Kind" betroffen, dessen persönliches
Verhältnis zur Mutter nicht das beste war.
Das OLG bestätigt dennoch den auf die Behörden übergegangenen Unterhaltsanspruch
der Mutter.
Der Sohn soll zahlen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im September 2010
bestätigt.
Die Entscheidung ist sicher schwer zu lesen, aber sie äußert sich zu vielen
Gesichtspunkten, die immer wieder eine Rolle spielen.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.08.09 -
2 UF 241/08 -
Das Gericht stellt zunächst dar, welche wesentlichen Fragen es behandelt:
1. Hat ein zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteter seine
Lebensstellung darauf eingerichtet, mit angelegtem Vermögen zu einem
späteren Zeitpunkt Grundeigentum zu erwerben, das seiner Absicherung im
Alter dienen soll, bleiben solche Vermögensdispositionen dem Zugriff des
Unterhaltsgläubigers entzogen, sofern der Unterhaltsschuldner keinen
unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben in Luxus führt.
2. Ist der Unterhaltsschuldner die aus der Errichtung eines Eigenheims
resultierenden Verbindlichkeiten im laufenden Rechtsstreit und damit zu
einem Zeitpunkt eingegangen, in dem er mit seiner Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt rechnen musste, können Tilgungsleistungen nur eingeschränkt
unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge im Umfang von 5 %
seines Bruttoeinkommens berücksichtigt werden
3. Das Institut der Verwirkung dient nicht dazu, einen Unterhaltsgläubiger
zur zeitnahen erfolgversprechenden Durchsetzung seines Rechts auf
rückständigen Unterhalt zu zwingen. Muss der Unterhaltsschuldner auf Grund
eines Prozessverhaltens des Unterhaltsgläubigers oder seines gesetzlichen
Vertreters mit der Inanspruchnahme rechnen, ist es möglich und geboten, dass
er Rücklagen für den Fall einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch den
Gläubiger bildet.
4. Einmaliges Zerschneiden der Kleidung von
Kindern, die Verursachung eines Waschzwangs und mehrfaches, nicht näher
dargelegtes, Aussperren aus einer Wohnung stellen vor dem Hintergrund der
psychischen Erkrankung einer Mutter ohne Hinzutreten besonderer Umstände
keine schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 BGB dar.
5. Bei der Auslegung des Begriffs "unbillige
Härte" i.S.d. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die
Zielsetzung der öffentliche Hilfe und daneben die allgemeinen Grundsätze der
Sozialhilfe zu berücksichtigen. Würden mit der Heranziehung zum
Elternunterhalt soziale Belange vernachlässigt, liegt eine Härte vor.
Es verkündet dann den sogenannten
Tenor der Entscheidung:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am
14.11.08 verkündete Urteil des Familiengerichts Bottrop
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin im Übrigen und
der Zurückweisung der Berufung des Beklagten abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für seine am 30.9.1935
geborene Mutter
a) für die Monate November 2005 bis
einschließlich April 2008 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 21.030,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus jeweils 701 € für jeden Monat ab November 2005 seit dem jeweiligen
Monatsersten,
b) von Mai bis einschließlich Dezember 2008
laufenden Elternunterhalt in Höhe von 701 € monatlich
c) von Januar bis einschließlich Juni 2009
laufenden Elternunterhalt in Höhe von 674 € monatlich und
d) ab Juli 2009 laufenden Elternunterhalt in
Höhe von 701 € monatlich
zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und
zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ...
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufung der
Klägerin wird auf 12.911 €, der Streitwert für die Berufung des Beklagten
auf 16.531 € festgesetzt.
Dann legt das Gericht seine
Gründe dar.
Dabei schildert das OLG zunächst den Sachverhalt und den bisherigen Gang des Verfahrens:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung
von Elternunterhalt für seine am 30.09.1935 geborene Mutter aus
übergegangenem Recht ab November 2005 in Anspruch. Die Klägerin ist Trägerin
der öffentlichen Hilfe, welche der Mutter des Beklagten seit November 2005
gewährt wird.
Die Mutter des Beklagten befindet sich seit
April 2005 in einem Pflegeheim. Sie erhält Pflegeleistungen nach der
Pflegestufe III. Neben einem Pflegegeld in Höhe von 1.432,00 € monatlich bzw.
1.470,00 € seit Juli 2008 bezieht sie eine Witwenrente. Diese betrug
ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rentenbescheide der Knappschaft
743,20 € monatlich bis Juni 2007, 742,29 € monatlich von Juli 2007 bis Juni
2008 und 748,42 € monatlich von Juli bis Dezember 2008. Seit Januar 2009
beträgt die Witwenrente monatlich 740,59 €. Außerdem bezieht sie Wohngeld.
Das Wohngeld betrug 59,00 € monatlich bis einschließlich März 2008 und 56,00 €
monatlich von April bis Dezember 2008. Ab Januar 2009 erhält sie Wohngeld in
Höhe von 110,00 € monatlich. Hinsichtlich der entstandenen Heimkosten wird auf
die Kostenaufstellung der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2009 (Bl. 353,
368, 429 ff. d. A.) verwiesen.
Die Mutter des Beklagten leidet an einer
Psychose mit schizophrener Symptomatik mit der Folge einer affektiven
Veränderung ihrer Persönlichkeit in Form von Kontaktarmut, Antriebsschwäche,
Wahnideen, Gedankenbeeinflussung und verschrobenem Verhalten.
Sie hat den am 23.12.1961 geborenen Beklagten
und seine (1975 verstorbene) Zwillingsschwester bis zur Trennung u.
Scheidung von ihrem ersten Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen durch
zum Teil längere stationäre Krankenhausaufenthalte - erzogen und versorgt.
Seit spätestens 1977 besteht - bis auf gelegentliche Zusammentreffen auf
Familienfeiern - kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.
Der zweite Ehemann der Mutter ist im Jahr 2004 verstorben.
Jetzt einiges zur persönlichen und finanziellen Situation des Beklagten.
Viele Daten wurden erhoben.
Der Beklagte arbeitet bei der ... GmbH. Die
Entfernung zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte beträgt 18
Kilometer. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Steuererstattungen
betrugen ausweislich der zu den Akten gereichten Steuerbescheide in den
Jahren 2004 (für 2003) 1.931,61 €, 2005 (für 2004) 1.859,45 €, 2006 (für
2005) 2.006,03 €, 2007 (für 2006) 1.526,27 € und 2008 (für 2007) 1.189,64 €.
Neben seiner betrieblichen Altersvorsorge bedient er zwei
Lebensversicherungen mit monatlich 20,24 € und 19,95 €.
Im Sommer 2008 (während des laufenden
Verfahrens) hat er zusammen mit seiner Lebenspartnerin einen Vertrag zur
Errichtung einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von rund 120 qm zu
einem Pauschalfestpreis in Höhe von 220.500,00 € abgeschlossen. Eigentümer der
Doppelhaushälfte sind der Beklagte und seine Lebenspartnerin zu je 1/2. Das
Objekt wird seit dem 27.06.09 von ihm und seiner Lebenspartnerin bewohnt.
Für das Grundstück zahlt er seit Juli 2008 Erbpacht in Höhe von 197,40 €
monatlich. Zur Finanzierung der Immobilie hat er sein angespartes
Kapitalvermögen über rund 67.000 € verwandt, welches bis dahin zu 80% in
Wertpapieren und im übrigen auf einem Tagesgeldkonto angelegt war. Außerdem
hat er am 20.6.2008 zwei Kredite bei der Volksbank L2 über jeweils 50.000 €
mit den Endnummern -630 und -631 aufgenommen. Der Tilgungsanteil der beiden
Kredite beträgt 2%. Einen weiteren Kredit bei der Volksbank L2 über 50.000 €
haben seine Lebenspartnerin und er am 1.7.2008 gemeinsam als Gesamtschuldner
aufgenommen. Auf den Kredit mit der Endnummer -631 zahlt er seit Januar 2009
monatlich 295,83 € Zins- und Tilgung. Auf den Kredit mit der Endnummer -630
zahlt er zur Zeit Bereitstellungszinsen in Höhe von 125 € monatlich.
Die Klägerin, also die Behörde, ging gegen den Beklagten vor.
Die Klägerin hat den Beklagten mit
Rechtswahrungsanzeige vom 09.11.05
zur Auskunftserteilung über sein
Einkommen aufgefordert. Der Beklagte hat die geforderte Auskunft erteilt und
zugleich außergerichtlich den Einwand der Verwirkung gem. § 1611 BGB
erhoben. Mit Schreiben vom 18.04.06 hat die Klägerin den Beklagten
vergeblich aufgefordert, seinen Sachvortrag zu den eine mögliche Verwirkung
begründenden Umständen zu ergänzen und entsprechende Belege einzureichen.
Sodann hat sie ihre Ansprüche mit Schreiben vom 20.12.06 beziffert und
den
Beklagten - nach nochmaliger Fristsetzung zur Stellungnahme - mit Schreiben
vom 01.03.07
vergeblich zur Zahlung des Elternunterhalts in beantragter Höhe
aufgefordert. Nach einer erneuten schriftlichen Zahlungserinnerung vom
27.08.07 hat sie mit Schriftsatz vom 16.04.08
Klage erhoben.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von rückständigem
Elternunterhalt für seine Mutter in Höhe von 21.030,00 € für die Zeit von
November 2005 bis einschließlich April 2008 nebst Zinsen
und zur
Zahlung von laufendem Elternunterhalt in Höhe von 701,00 € monatlich ab Mai
2008 zu verurteilen.
Die Argumente des Beklagten: die Ansprüche seien verwirkt.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Anspruch
seiner Mutter auf Elternunterhalt sei verwirkt gem. § 1611 BGB. Hierzu hat
er behauptet, seine Mutter habe ihn und seine Schwester nie gut behandelt.
Sie habe einmal mit der Schere die gesamte Kleidung ihrer Kinder
zerschnitten. Sie habe ihn gezwungen, sich mehrmals am Tag zu waschen und
dadurch einen krankhaften Waschzwang bei ihm verursacht. Zudem habe sie ihre
Kinder mehrfach, auch des Nachts, aus der Wohnung ausgesperrt. Nach der
Trennung von seinem Vater habe sie sich gar nicht mehr um ihre Kinder
gekümmert. Darüber hinaus hat der Beklagte gemeint, dass das Verhalten
seiner Mutter und ihre hierfür ursächliche Erkrankung an Schizophrenie den
Anspruchsübergang auf die Klägerin gem. § 94 Abs. 3, Nr. 2 SGB XII
ausschließe. Jedenfalls für die ein Jahr vor seiner gerichtlichen
Inanspruchnahme liegende Zeit könne die Klägerin Ansprüche seiner Mutter ihm
gegenüber nicht mehr geltend machen, da sie durch ihr langes Zuwarten vor
der gerichtlichen Inanspruchnahme bei ihm Vertrauen darauf erweckt habe, für
die zurückliegende Zeit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Das Amtsgericht gab dem Beklagten für die Zeit vor Klageerhebung recht.
Das Familiengericht hat den Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für den
Zeitraum von November 2005 bis einschließlich März 2007 wegen Zeitablaufs
vor der gerichtlichen Inanspruchnahme als verwirkt i. S. v. § 242 BGB
angesehen und den Beklagten im Übrigen zur Zahlung rückständigen
Elternunterhalts in Höhe von 8.743,00 € für die Zeit von April 2007 bis
einschließlich April 2008 nebst Zinsen sowie zur Zahlung von laufendem
Elternunterhalt in Höhe von 649 € ab Mai 2008 verurteilt. ...
Dagegen richten sich die Berufungen der
Parteien.
Der Beklagte bestreitet den Bedarf seiner
Mutter mit Nichtwissen und behauptet hierzu, das Familiengericht habe eine
Erbschaft seiner Mutter nach ihrem zweiten Ehemann nicht berücksichtigt.
Außerdem habe es seine Einkünfte zu hoch bemessen. Zur Frage der Verwirkung
ergänzt er seinen Sachvortrag und behauptet, seine Mutter habe es versäumt,
ihre Medikamentenabhängigkeit rechtzeitig behandeln zu lassen und
entsprechende Hilfsangebote anzunehmen. Hierin sei zumindest ein
Mitverschulden seiner Mutter an ihrer Erkrankung und den daraus
resultierenden Folgen zu sehen. Im Übrigen ist er der Ansicht, das
Familiengericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 Abs. 3, S. 2
SGB XII zu Unrecht verneint.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen
Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten in Abänderung der angefochtenen
Entscheidung nach ihrem Antrag in erster Instanz zu verurteilen.
Sie ist der Ansicht, das für eine Verwirkung
nach § 242 BGB erforderliche Zeitmoment sei nicht gegeben.
Der Senat hat die Akten 3 X 420/75 und 3 X
1546/73 sowie die Betreuungsakten M XVII 40 und 37 M XVII 640 nebst
Vergütungsheft des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer zu Informationszwecken
beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Akten und den Sachvortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen
nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht urteilt zugunsten der Behörde:
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat im
wesentlichen Erfolg.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das OLG berechnet zunächst den Bedarf der Mutter.
I)
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für seine leibliche Mutter aus
übergegangenem Recht gem. den §§ 1601 ff. BGB, 94 Abs. 1, S. 1 SGB XII in
der tenorierten Höhe zu.
1. Die Mutter des Beklagten ist spätestens
seit November 2005 unterhaltsbedürftig. Nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte
von den für sie aufgewandten Heimkosten, dem Barbedarf (in geringfügiger
Höhe) und den notwendigen einmaligen Beihilfen verbleibt für sie ein
ungedeckter Restbedarf von mehr als 701 € monatlich. Ihr offener Bedarf
berechnet sich nach der Aufstellung der Klägerin wie folgt:
| |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
| |
2 Monate |
12 |
12 |
12 |
4 Monate |
| Heimkosten |
6.204,31 |
37.124,15 |
37.231,25 |
37.838.30 |
12.639.60 |
| zuzügl. |
... |
... |
... |
... |
... |
| Gesamtbedarf |
6.458,39 |
38.684,63 |
38.975,37 |
39.417,14 |
13.168,04 |
| |
|
|
|
|
|
| Pflegeversicherung |
- 2.864,00 |
- 17.184,00 |
- 17.184,00 |
- 17.412,00 |
- 5.880,00 |
| Witwenrente |
- 1.486,40 |
... |
... |
... |
... |
| Wohngeld |
-118,00 |
... |
... |
... |
... |
| |
|
|
|
|
|
| Restbedarf |
1.989,99 |
... |
... |
... |
... |
| Monatsdurchschnitt |
995,00 |
989,52 |
1.014,20 |
1.031,66 |
971,42 |
Die von der Klägerin in ihre Berechnung als
bedarfserhöhend eingestellten
Investitionskosten als Teil der Heimkosten
(monatlich 209,90 € bzw. 213, 24 € in 2007 und 2008 und 235,15 € ab 2009)
wirken sich rechnerisch auf die Höhe des Bedarfs der Mutter des Beklagten
nicht aus, da sie von dem durch das von der Mutter des Beklagten in gleicher
Höhe in Anspruch genommenen
Pflegewohngeld gedeckt sind.
...
Vermögen aus einer Erbschaft zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs hat die
Mutter des Beklagten im Anspruchszeitraum zur Überzeugung des Senats nicht
besessen. .....
Nun folgt die Darstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten,
von uns gekürzt.
2. Für die Berechnung der Höhe des
Unterhaltsanspruchs der Mutter des Beklagten geht der Senat von einem für
den Unterhalt der Klägerin einsetzbaren Einkommen des Beklagten in Höhe von
mindestens 701 € monatlich im Anspruchszeitraum bis einschließlich Dezember
2008 und ab Juli 2009 aus. Für den Zeitraum von Januar bis einschließlich
Juni 2009 ist der Beklagte nur in Höhe von 674 € monatlich leistungsfähig.
Nach den von ihm vorgelegten Lohnbelegen hat
der Beklagte im Anspruchszeitraum folgende Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit erzielt:
...
Die Höhe seiner Bruttoeinkünfte in den Jahren 2006 bis 2008 bemisst sich
nach den in den Lohnabrechnungen für die einzelnen Monate ausgewiesenen
Bruttobeträgen. Darin enthalten ist der Zuschuss des Arbeitgebers zur
Altersvorsorge. ...
Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beklagten im Anspruchszeitraum mehrfach verändert haben, ist für die
Berechnung der Höhe des geschuldeten Elternunterhalts nach Zeitabschnitten
wie folgt zu differenzieren:
a) Zeitraum November und Dezember 2005
aa) Für diesen Zeitraum berechnet sich das
anrechenbare monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten wie folgt:
Nettoeinkommen des Beklagten 3.077,47 €
zzgl. Steuererstattung 154,95 €
abzgl. Gewerkschaft - 25,56 €
abzgl. Fahrtkosten - 158,40 €
abzgl. Zusatzkrankenversicherung - 8,95 €
abzgl. überhöhte Mietkosten - 42,50 €
abzgl. Altersvorsorgeleistungen - 98,21 €
anrechenbar sind: 2.898,80 €
Die Höhe der
Steuererstattung errechnet sich
anteilig aus der in 2005 zur Auszahlung gelangten Steuererstattung für das
Jahr 2004 in Höhe von 1.859,45 € (
In-Prinzip).
Die Höhe der
Gewerkschaftsbeiträge folgt aus dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten
Lohnabrechnungen. Die
Fahrtkosten sind mit einer Kilometerpauschale von 0,24
€ nach Ziffer 10.2.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (kurz: HLL),
an 220 Arbeitstagen im Jahr bei einer Entfernung von 18
Kilometern zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort des Beklagten in Abzug zu
bringen (2 x 18 Kilometer x 220 Arbeitstage x 0,24 € im Jahr). Der Abzug für
die Zusatzkrankenversicherung und für die überhöhten Mietkosten des
Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Soweit der Beklagte für das Jahr 2005 höhere
als die vom Familiengericht mit 98,21 € monatlich in Abzug gebrachten
Aufwendungen für seine
Altersvorsorge geltend macht, fehlt es an einer
konkreten Darlegung der Höhe dieser Aufwendungen und an entsprechenden
Belegen. Seine Beiträge für die Lebensversicherungen betragen
lediglich 40,19 € monatlich. Für die Feststellung der Höhe seiner
Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge fehlt es an den Lohnbelegen
für die Monate Januar bis Oktober 2005.
Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen muss sich
der Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht zurechnen lassen.
Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Sachvortrag hat der Beklagte
aus seinem Vermögen von rund 67.000 € in den Jahren 2005 bis 2008 keine
Zinseinkünfte erzielt, die ihm für seine Lebensführung zur Verfügung
gestanden hätten. Vielmehr sind die Erträgnisse aus dem Guthaben auf dem
Tagesgeldkonto und aus den Wertpapieren zum Zwecke der Finanzierung des im
zweiten Halbjahr des Jahres 2008 erworbenen Wohnungseigentums in der
jeweiligen Anlage verblieben und damit Bestandteil des Vermögensstamms des
Beklagten geworden.
Oft eine kritische Frage: muss auch das Vermögen eingesetzt werden?
Eine Obliegenheit des Beklagten zum Einsatz
seines Vermögensstamms für den Elternunterhalt besteht nicht. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Elternunterhalt wesentlich schwächer
ausgestaltetet ist als der Kindes- oder Ehegattenunterhalt und
dass der
Beklagte seine Vermögensdisposition im Zusammenhang mit der Anlage seines
Vermögens zu einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem Elternunterhalt noch
nicht geschuldet wurde. Dabei hat er seine Lebensstellung darauf
eingerichtet, mit dem vorhandenen Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt
Grundeigentum zu erwerben, welches seiner Absicherung im Alter dienen
sollte. Solange er dabei keinen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein
Leben in Luxus führt, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs.
1 BGB dem Zugriff der Klägerin als Unterhaltsgläubigerin entzogen (vgl. auch
BGH FamRZ 2006, 1511, 1513). Dass der Beklagte vor dem Erwerb des
Wohnungseigentums im Sommer 2008 durch die Schaffung der Voraussetzungen für
den Erwerb desselben einen nach seinen Verhältnissen unangemessenen Aufwand
betrieben hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Angesichts seiner
relativ guten wirtschaftlichen Verhältnisse konnte es dem Beklagten nicht
verwehrt werden, seinen bereits zuvor gefassten Lebensplan der Anlage seines
Vermögens zum Zwecke der späteren Errichtung eines Hausgrundstücks zu
verwirklichen.
Jetzt folgen - wegen Einkommensschwankungen - Berechnungen für verschiedene Zeiträume.
bb) Unter Berücksichtigung des dem Beklagten
zu belassenden individuellen Selbstbehalts ist er zwar nicht leistungsfähig
zur Deckung des vollen Unterhaltsbedarfs seiner Mutter in dem oben genannten
Zeitraum. Ihm verbleiben von seinem anrechenbaren Einkommen in Höhe von
2.898,80 €
nach Abzug des individuellen Selbstbehalts von 2.149,40 € jedoch
rund 750 € monatlich. Zur Deckung des offenen Barbedarfs seiner Mutter in
Höhe der verlangten 701 € monatlich ist er indes in der Lage.
Der dem Beklagten zu belassende
individuelle
Selbstbehalt bemisst sich nach der konkreten Lebensstellung des
Unterhaltsverpflichteten, die erfahrungsgemäß an die zur Verfügung stehenden
Mittel angepasst ist und sich nach seinem Einkommen, seinem Vermögen und
seinem sozialen Rang richtet (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698, 1700). Der
Bundesgerichtshof, dem sich der Senat anschließt (vgl. HLL, Ziffer 21.3.2), hat es insoweit gebilligt, dass der individuelle
Selbstbehalt des pflichtigen Kindes gegenüber dem Elternteil nach dem
angemessenen Selbstbehalt von 1.400 € bemessen wird, wobei die Hälfte des
diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei
bleiben kann (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511). Das sind im oben genannten
Zeitraum weitere 749,40 € monatlich.
b) Zeitraum Januar bis Dezember 2006
[Wir ersparen Ihnen die Berechnungen, die in ihrer Art den vorstehenden
entsprechen.]
c) Zeitraum Januar bis Dezember 2007
d) Zeitraum Januar bis Juni 2008
aa) Ab Januar 2008 haben sich das
Erwerbseinkommen des Beklagten und der von ihm zu leistende
Gewerkschaftsbeitrag weiter erhöht. Seine
Fahrtkosten berechnen sich ab
Januar 2008 pauschal mit 0,30 € pro Kilometer (vgl. Ziffer 10.2.2 HLL;
Stand: 1.1.2008). Seine Steuererstattung im Jahr 2008 betrug dagegen nur
1.189,64 €. Ermäßigt haben sich auch die von ihm erbrachten Leistungen für
die Altersvorsorge. Ausweislich der für das Jahr 2008 eingereichten
Lohnbelege hat er in diesem Jahr - neben den Beiträgen für die
Lebensversicherungen - lediglich 478,57 € für seine betriebliche
Altersvorsorge aufgewandt. Das sind insgesamt 960,85 €. Sein anrechenbares
monatliches Einkommen berechnet sich daher wie folgt:
Nettoeinkommen 3.319,44 €
zzgl. Steuererstattung 99,14 €
abzgl. Gewerkschaft - 30,68 €
abzgl. Fahrtkosten - 198,00 €
abzgl. Zusatzkrankenversicherung - 9,84 €
abzgl. überhöhte Mietkosten - 42,50 €
abzgl. Altersvorsorgeleistungen - 80,07 €
anrechenbar sind: 3.057,49 €
bb) Nach Abzug des individuellen Selbstbehalts
von 2.228,74 € (1.400 € angemessener Selbstbehalt zuzüglich 828,74 €
Erhöhungsbetrag) verbleiben ihm von seinem anrechenbaren Einkommen mehr als
die beantragten 701 €. Er ist daher in voller Höhe leistungsfähig zur
Zahlung des begehrten Elternunterhalts.
e) Zeitraum Juli bis Dezember 2008
Hier spielt nun der Erwerb eines Eigenheims (Erbpacht) eine Rolle.
aa) Ab Juli 2008 verringert sich das Einkommen
des Beklagten von 3.057,49 € um insgesamt 98,70 € monatlich für Aufwendungen
für das von ihm und seiner Lebenspartnerin erworbene Hausgrundstück auf
insgesamt
2.958,79 € .
Seit Juli 2008 zahlt der Beklagte
Erbpachtzinsen für das von ihm und seiner Lebenspartnerin bebaute Grundstück
in Höhe von 2.368,80 € pro Jahr (197,40 € monatsdurchschnittlich).
Die
Erbpachtzinsen sind unterhaltsrechtlich
als Aufwendungen für das vom Beklagten selbst bewohnte Eigenheim zu
berücksichtigen, denn die Schaffung von Wohnungseigentum stellt - wie der
Senat bereits ausgeführt hat - eine sinnvolle Maßnahme zur Altersversorgung
des Beklagten dar, die sich seine Mutter grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Erbpachtzinsen - jedenfalls ab
dem Tag des Einzugs des Beklagten in das Eigenheim Ende Juni 2009 - ein
entsprechender Wohnwertvorteil gegenübersteht.
Von seinem Einkommen abzusetzen ist jedoch nur
die Hälfte der von ihm geleisteten Erbpachtzinsen. Da der Beklagte und seine
Lebenspartnerin Miteigentümer des auf dem Grundstück errichteten Hauses
sind, schulden sie im Innenverhältnis zueinander Leistungen für das
Hausgrundstück nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (vgl. § 748 BGB).
Soweit der Beklagte auch den Anteil seiner Lebenspartnerin an den
Erbpachtzinsen trägt, tilgt er eine fremde Schuld. Da für die Tilgung der
fremden Schuld ein Rechtsanspruch nicht besteht, kann er die über die Hälfte
der geschuldeten Erbpachtzinsen hinausgehenden Zahlungen dem
Unterhaltsanspruch seiner Mutter nicht entgegenhalten.
bb) Nach Abzug des individuellen Selbstbehalts
von 2.179,39 € (1.400 € zuzüglich 779,39 € Erhöhungsbetrag) verbleibt dem
Beklagten im Rahmen der Mangelverteilung ein Resteinkommen von gerundet 780
€. Damit ist er in der Lage, den begehrten Elternunterhalt von 701 €
monatlich zu leisten.
f) Zeitraum Januar bis Juni 2009
aa) Ab Januar 2009 haben sich die Beiträge für
die Zusatzkrankenversicherung des Beklagten erhöht. Außerdem leistet er für
das Hausgrundstück - neben den Erbpachtzinsen -
Zins- und Tilgungsleistungen
für den am 20.06.08 aufgenommenen Kredit bei der Volksbank und Bereitstellungszinsen für den am gleichen Tag
aufgenommenen weiteren Kredit. Sein anrechenbares
monatliches Einkommen berechnet sich daher wie folgt:
Nettoeinkommen 3.319,44 €
zzgl. Steuererstattung 99,14 €
abzgl. Gewerkschaft - 30,68 €
abzgl. Fahrtkosten - 198,00 €
abzgl. Zusatzkrankenversicherung - 11,31 €
abzgl. überhöhte Mietkosten - 42,50 €
abzgl. Zinsleistungen für das Hausgrundstück -
267,45 €
abzgl. Altersvorsorgeleistungen - 121,74 €
anrechenbar sind: 2.746,90 €
Bei der Berechnung des anrechenbaren
Einkommens
ist zwischen Zins- und Tilgungsleistungen für das vom Beklagten
und seiner Lebenspartnerin bebaute Hausgrundstück zu unterscheiden.
Zwar
sind beim Elternunterhalt neben den Zinsleistungen für Kredite zur
Finanzierung des Eigenheims auch die Tilgungsleistungen als abzugsfähig zu
berücksichtigen, wenn die Verpflichtung bereits zu einer Zeit eingegangen
wurde, als der Unterhaltsverpflichtete nicht damit zu rechnen brauchte, für
den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179,
1180 f.; FamRZ 2004, 443, 445). Andernfalls könnte es bei
Nichtberücksichtigung der vermögensbildenden Tilgungsaufwendungen zur
Notwendigkeit der Veräußerung des Familienheims kommen, die
unterhaltsrechtlich grundsätzlich unzumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 2003,
1179). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte die aus
der Errichtung des Eigenheims resultierenden Verbindlichkeiten im laufenden
Rechtsstreit und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem er mit
seiner Inanspruchnahme auf Elternunterhalt rechnen musste. Deswegen können
die Tilgungsleistungen des Beklagten nur eingeschränkt unter dem
Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge im Umfang von 5% seines
Bruttoeinkommens berücksichtigt werden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 505
ff.).
Der Senat hat die Tilgungsleistungen auf das
Darlehn mit der Endnummer -631, entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten
mit 1.000 € pro Jahr bemessen. Die Hälfte
davon ist den fortzuschreibenden Altersvorsorgeleistungen in Höhe von 478,57
€ (Betriebsrente) und 482,28 € (Lebensversicherungen) hinzu zu rechnen. Die
jährliche Gesamtbelastung der
Altersvorsorgeleistungen von 1.460,85 € (121,
74 € monatlich) überschreitet die
Grenze von 5% des Bruttoeinkommens
des
Beklagten nicht.
Der zu berücksichtigende Zinsanteil aus dem
Kredit mit der Endnummer -631 bemisst sich nach der monatlich zu leistenden
Rate von 295,83 € nach Abzug des Tilgungsanteils von monatlich 83,33 €
(1.000 € / 12 Monate) mit 212,50 €. Hinzu kommen die Bereitstellungszinsen
für den Kredit mit der Endnummer -630 in Höhe von 125 € monatlich und der
Erbpachtzins in Höhe von 197,40 € monatlich, insgesamt 534,90 € monatlich.
Die Hälfte davon entfällt auf den Miteigentumsanteil des Beklagten und ist
in die Berechnung seines anrechenbaren Einkommens einzustellen.
bb) Dem Beklagten verbleibt für den oben
genannten Zeitraum nach Abzug seines individuellen Selbstbehalts von
2.073,45 € (1.400 € zuzüglich 673,45 € Erhöhungsbetrag) ein einsetzbares
Einkommen von gerundet 674 € monatlich. Nur in dieser Höhe ist er in der
Lage, den begehrten Elternunterhalt zu leisten.
g) Zeitraum ab Juli 2009
Nun ist der Wohnvorteil (Wohnen im eigenen Heim) anzurechnen.
Für die Zeit ab Juli 2009 ist
einkommenserhöhend zulasten des Beklagten der
Vorteil aus dem mietfreien
Wohnen zu berücksichtigen, denn nach seinem eigenen Sachvortrag hat sein
Einzug in das gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin errichtete Eigenheim am
27.06.09 stattgefunden. Wie hoch der Wohnwert konkret zu bemessen ist, kann
dahingestellt sein, denn schon bei der Zurechnung eines Teils des Wohnwerts
von nur 12,50 € monatlich ist der Beklagte in der Lage, den begehrten
Elternunterhalt zu zahlen. Tatsächlich dürfte der Wohnwert erheblich höher
anzusetzen sein.
Als Konsequenz für den Umzug des Beklagten in
das Eigenheim entfällt der Abzug für überhöhte Miete in Höhe von 42,50 €
monatlich. Es errechnet sich dann unter Berücksichtigung lediglich eines
Teils des dem Beklagten zuzurechnenden Wohnwerts von 12,50 € ein monatliches
anrechenbares Einkommen von mindestens 2.801,90 € (2.746,90 € + 42,50 € +
12,50 €). Davon verbleibt nach Abzug des dem Beklagten zu belassenden
individuellen Selbstbehalts von maximal 2.100,95 € (1.400 € zuzüglich 700,95
€ Erhöhungsbetrag) ein gerundetes, für den Elternunterhalt einzusetzendes
Resteinkommen von mindestens 701 €, welches unter Berücksichtigung des
vollen Wohnwertes im Ergebnis noch höher zu bemessen wäre.
Soweit sich die dargestellten Verhältnisse des
Beklagten in der Zukunft, z. B. durch die Inanspruchnahme des weiteren, am
1.7.2008 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin aufgenommenen Kredits oder
durch die von ihm geplante Eheschließung im Jahr 2010 ändern sollten, ist er
auf die Möglichkeit der Erhebung einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu
verweisen.
3) Der zugunsten der Klägerin titulierte
Unterhaltsrückstand berechnet sich aus der Addition der geschuldeten
Zahlbeträge für den Elternunterhalt wie folgt:
...
Rückstand: 21.030,00 €
4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs.
1, S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist mit Zugang der
Rechtswahrungsanzeige und Aufforderung zur Auskunftserteilung über sein
Einkommen vom 09.11.05 in Verzug mit seiner Unterhaltsverpflichtung geraten
(§ 1613 Abs. 1, S. 1 BGB). Der Elternunterhalt ist daher geschuldet ab dem
01.11.05 (§ 1613 Abs. 1, .S. 2 BGB).
Fragen der Verwirkung.
Zunächst unter dem Gesichtspunkt der Zeitdauer der Bearbeitung durch die
Behörde.
5. Der rückständige Unterhaltsanspruch der
Klägerin ist nicht - wie der Beklagte meint -nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) teilweise verwirkt.
Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach
§ 242 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte oder
der Inhaber des Unterhaltsanspruchs aus übergegangenem Recht sein Recht über
einen längeren Zeitraum - in der Regel länger als ein Jahr - nicht geltend
gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Verpflichtete
sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten
durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht
geltend machen werde (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698, 1999). Diese
Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Es bestehen bereits Bedenken dagegen, dass das
erforderliche Zeitmoment erfüllt ist. Zwischen der Aufforderung der Klägerin
zur Auskunftserteilung vom 09.11.05 und der Bezifferung ihres
Unterhaltsanspruchs mit Schreiben vom 20.12.06 liegt ein Zeitraum von nur
etwas mehr als einem Jahr. Eine etwa gleich große Zeitspanne liegt zwischen
der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 01.03.07 und der Klageerhebung mit
Schriftsatz vom 16.04.08.
Jedenfalls liegen keine Umstände vor, die es
rechtfertigen, dass sich der Beklagte darauf einrichten durfte, von der
Klägerin nicht mehr auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Das von der Rechtsprechung entwickelte
Institut der Verwirkung dient nicht dazu, den Unterhaltsgläubiger zur
zeitnahen erfolgversprechenden Durchsetzung seines Rechts auf rückständigen
Unterhalt zu zwingen. Es bezweckt vielmehr den Schutz des
Unterhaltsschuldners vor einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für eine
zurückliegende Zeit, mit der er nicht mehr gerechnet hat und auch nicht
rechnen konnte sowie vor den damit verbunden Folgen einer unvorhersehbaren
erdrückenden Schuldenlast (vgl. BGH, FamRZ 2004, 531, 532). Ein solcher
Schutz ist dann nicht erforderlich, wenn er aufgrund eines - wie auch immer
gearteten - Prozessverhaltens des Unterhaltsgläubigers oder seines
gesetzlichen Vertreters mit einer weiteren Inanspruchnahme rechnen musste.
In diesem Fall ist es möglich und auch geboten, dass der Unterhaltsschuldner
entsprechende Rücklagen für den Fall einer erfolgreichen Inanspruchnahme
durch den Unterhaltsgläubiger bildet. Er kann nicht darauf vertrauen, von
der Unterhaltslast dadurch befreit zu werden, dass die prozessualen
Maßnahmen des Unterhaltsgläubigers oder seines gesetzlichen Vertreters
lediglich aus formalen Gründen (z. B. wegen zeitlicher Verzögerung bei der
Geltendmachung des Anspruchs) nicht zum Erfolg führen, denn ein solches
Vertrauen ist im Hinblick auf die Kenntnis von der Bedürftigkeit des
Unterhaltsgläubigers und dessen erkennbarer Absicht, den rückständigen
Unterhalt gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, nicht
schutzwürdig.
Vorliegend konnte der Beklagte aus dem Inhalt
der außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 18.04.06 und vom
27.08.07 zweifelsfrei erkennen, dass diese die auf sie übergegangenen
Unterhaltsansprüche seiner Mutter weiter verfolgt. Insbesondere dem Inhalt
des Schreibens vom 18.04.06 konnte er entnehmen, dass die Klägerin den von
ihm erhobenen Einwand der Verwirkung des Elternunterhalts nach § 1611 BGB
prüfte. Dazu hatte sie auch hinreichend Veranlassung, denn als möglichem
Kostenschuldner eines Unterhaltsprozesses war es ihr nicht zuzumuten, ohne
Prüfung der Voraussetzungen des § 1611 BGB Klage zu erheben und damit das
Risiko einzugehen, im Falle eines Unterliegens die gesamten Kosten des
Rechtsstreits tragen zu müssen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Klägerin dem Beklagten vor Erhebung der Klage im April 2008 mit
außergerichtlichem Schreiben vom 27.08.07 eine nochmalige Gelegenheit zur
freiwilligen Zahlung gegeben hat. Die vom Beklagten für die Verwirkung nach
§ 1611 BGB vorgetragenen Umstände lagen weit zurück. Er selbst hat - wie er
im Senatstermin vom 25.06.09 bekundet hat - eine konkrete Erinnerung an die
Geschehnisse erst ab dem Zeitpunkt der Vollendung seines 12. oder 13.
Lebensjahres. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin davon ausgehen,
dass auch auf Seiten des Beklagten ein mit einem entsprechenden Zeitaufwand
verbundenes Bedürfnis bestand, sich die erforderlichen Informationen für den
von ihm erhobenen Verwirkungseinwand zu verschaffen.
Ein berechtigtes Vertrauen des Beklagten auf
die Nichtinanspruchnahme zur Zahlung von Elternunterhalt durch die Klägerin
konnte daher nicht begründet werden.
Hat die Mutter durch ihr früheres Verhalten den Unterhaltsanspruch verwirkt?
6.
Der Unterhaltsanspruch der Mutter des
Beklagten ist nicht gem. § 1611 BGB
verwirkt. Eine Verwirkung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die
Mutter durch ein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder ihre
Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich vernachlässigt hat oder
sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Beklagten oder einen
nahen Angehörigen des Beklagten schuldig gemacht hat. Daran fehlt es.
a) Der - insoweit darlegungs- und
beweispflichtige - Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass seine
Mutter in der Vergangenheit eine schwere Verfehlung gegen ihn oder seine
Schwester begangen hat.
§ 1611 BGB ist eine eng auszulegende
Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 971). Das einmalige
Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die Verursachung des Waschzwangs und
das mehrfache - seinem Umfang nach nicht näher dargelegte - Aussperren aus
der Wohnung stellen vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der
Mutter des Beklagten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine schwere
Verfehlung dar. Besondere Umstände, die das Verhalten seiner Mutter in einem
anderen - für sie ungünstigen - Licht erscheinen lassen sind nicht
vorgetragen.
Eine schwere Verfehlung kommt auch nicht im
Zusammenhang mit dem Verhalten seiner Mutter nach der Trennung seiner Eltern
in Betracht. Soweit der Beklagte seiner Mutter vorwirft, sie habe den
Kontakt zu ihm nach der Trennung abgebrochen und dabei jedes Maß an
emotionaler Zuneigung missen lassen, ist sein Vortrag widersprüchlich. Nach
dem Inhalt der Beiakten 3 X 420/75 (AG Gelsenkirchen-Buer) hat seine Mutter
im Jahr 1975 einen Antrag auf Regelung der Umgangskontakte gestellt. Aus dem
Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Jugendamtsberichts vom 5.3.1974 (Bl.
77 f. d. A.) und der Verfügung des Amtsgerichts vom 18.7.1975 (Bl. 81 d. A.)
im gleichnamigen Verfahren folgt, dass die Durchführung von Umgangskontakten
mit der Mutter am entgegenstehenden geäußerten Willen des Beklagten
gescheitert sind. Das wird bestätigt durch die Bekundungen des Beklagten
selbst im Senatstermin vom 25.06.09.
b) Soweit sich der Beklagte auf die
Vernachlässigung der Betreuung durch seine Mutter beruft, die eine
Verletzung ihrer Naturalunterhaltspflicht darstellen kann (vgl. BGH FamRZ
2004, 1559, 1560), kann nicht festgestellt werden, dass diese ein solches
Ausmaß erreicht hat, dass eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht i.
S. v. § 1611 BGB angenommen werden kann.
Infolge der Trennung seiner Eltern im Jahr
1972 oder 1973 und seines anschließenden Aufenthalts beim Vater bestand eine
Verpflichtung seiner Mutter zur Betreuung und Pflege ihrer Kinder nur bis
zum 11. oder 12. Lebensjahr des Beklagten. Zwar kann davon ausgegangen
werden, dass seine Mutter schon ab seinem 9. oder 10. Lebensjahr nicht mehr
in der Lage war, die Betreuung ihrer Kinder hinreichend sicherzustellen, da
sie sich ab 1971 mehrfach in längerfristiger stationärer Behandlung wegen
ihres psychischen Gesundheitszustands befand. Daran, ob und in welchem
Umfang seine Mutter im Zeitraum davor nicht mehr willens oder in der Lage
war, sich um ihre Kinder in angemessenem Umfang zu kümmern, kann sich der
Beklagte jedoch nicht mehr erinnern. Eine objektive Vernachlässigung der
Betreuung durch seine Mutter kann daher frühestens ab dem 9. Lebensjahr des
Beklagten festgestellt werden. Das reicht für eine gröbliche Verletzung
ihrer Verpflichtung zur Leistung von Naturalunterhalt nicht aus. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der
Aufopferungsgedanke zugrunde liegt. Danach erscheint es grundsätzlich billig
und gerecht, Kinder gerade deswegen für den Unterhalt ihrer Eltern
heranzuziehen, weil diese sich zuvor - finanziell oder emotional - für sie
"aufgeopfert" haben, indem sie für sie gesorgt und sie (gut oder schlecht)
erzogen haben. Eine bestimmte Qualität der Versorgung und Erziehung ist
dabei nicht geschuldet.
c) Im übrigen fehlt es - wie das
Familiengericht zurecht festgestellt hat - an einem für eine Verwirkung
erforderlichen Verschulden der unterhaltsbedürftigen Mutter des Beklagten,
denn die vom Beklagten beschriebenen Betreuungsausfälle und ihre
Unfähigkeit, spätestens ab 1971 für den Naturalunterhalt und ab dem
Zeitpunkt der Trennung vom Vater des Beklagten für seinen Barunterhalt
aufzukommen, beruht unstreitig auf der Erkrankung seiner Mutter an
schizophrener Psychose.
aa) Soweit der Beklagte seiner Mutter
vorwirft, sie habe sich wegen ihrer Erkrankung nicht hinreichend therapieren
lassen, lässt sich daraus kein Verschulden der unterhaltsbedürftigen Mutter
herleiten, denn nach dem Inhalt der Sachverständigengutachten vom 12.8.1971
und vom 28.9.1973 im Betreuungsverfahren vor dem
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - M XVII 40 - (Bl. 1, 69 ff. d. Beiakten)
fehlte der Mutter des Beklagten infolge ihrer psychischen Erkrankung jedwede
Krankheitseinsicht.
bb) Soweit der Beklagte ein Mitverschulden
seiner Mutter an ihrer psychischen Erkrankung daraus herleiten will, dass
sie seit Beginn/Ende der 50er Jahre Tablettenmissbrauch betrieben und
entsprechende Hilfsangebote für eine Entgiftung abgelehnt habe, fehlt es an
einem substantiierten Sachvortrag des - insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen - Beklagten zur Kausalität zwischen dem Verhalten seiner
Mutter und der später erfolgten Vernachlässigung der Betreuung und
Versorgung ihrer Kinder. Die von ihm angebotenen Beweise waren daher nicht
zu erheben.
Selbst wenn der behauptete Tablettenmissbrauch
durch die Mutter des Beklagten stattgefunden haben sollte, setzt ein
Verschulden seiner Mutter im Hinblick auf den Verwirkungstatbestand des §
1611 BGB voraus, dass sie die Auswirkungen ihres Handelns auf ihre
Verpflichtung zur Betreuung und Versorgung ihrer Kinder hätte erkennen und
durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern können (vgl.
Wendl/Staudigl-Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 7. Aufl., § 2 Rz. 626 m. w. N.). Eine diese Voraussetzung bejahende
Feststellung kann auf der Grundlage des Sachvortrages des Beklagten nicht
getroffen werden.
Nach dem Sachvortag des Beklagten litt seine
Mutter bereits bei seiner Geburt an schizophrener Psychose. Aus dem Inhalt
der Sachverständigengutachten der Frau Dr. T in ihrem Gutachten vom
13.09.1971 und dem Inhalt des Gutachtens der Frau Dr. H3 vom 06.10.04 im
Betreuungsverfahren geht hervor, dass die psychische Erkrankung der Mutter des
Beklagten bereits seit den Jahren 1956/1957 besteht. Zu diesem Zeitpunkt war
für sie noch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass sie in der Zukunft
Kinder haben würde, die sie zu versorgen und zu betreuen hat. Dass die zum
Zeitpunkt der Geburt des Beklagten bereits ausgebrochene Erkrankung seiner
Mutter an Schizophrenie noch angemessen hätte therapiert werden können, z.
B. durch Einstellung des Medikamentenmissbrauchs, und dass zu diesem
Zeitpunkt die hierfür erforderliche Krankheitseinsicht seiner Mutter
bestanden hat, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Ist der Übergang der Ansprüche auf die Behörde wirksam? Wann
stellt er eine "unbillige Härte" dar?
7) Der Beklagte kann auch nicht mit dem
Einwand gehört werden, der Unterhaltsanspruch seiner Mutter sei nicht nach §
94 Abs. 1, S. 1 SGB XII auf die Klägerin übergegangen.
Nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII gehen Ansprüche
unterhaltsberechtigter Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen,
ausnahmsweise nicht auf den Leistungsträger über, wenn der Übergang des
Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Was unter dem Begriff
"unbillige Härte" zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden
Anschauungen in der Gesellschaft. Übereinstimmung besteht in Rechtsprechung
und Literatur insoweit, dass bei der Auslegung der Härteklausel in erster
Linie die Zielsetzung der öffentlichen Hilfe zu berücksichtigen ist. Daneben
sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Außerdem ist
auf die Belange der betroffenen Familie, die wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse zueinander und die soziale Lage der Beteiligten
Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1097, 1098; BVerwG FamRZ 1973,
372; Mergler/Zink/Gerenkamp, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe,
§ 94 SGB XII, Rz. 73; Schellhorn/Schellhorn/Hohm,
Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, § 94 Rz. 102). Eine Härte liegt deshalb
dann vor, wenn mit der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zum
Elternunterhalt soziale Belange vernachlässigt würden (BGH FamRZ 2004, a. a.
O.). Sind lediglich familiäre Belange betroffen, kommt eine Anwendung des §
94 Abs. 3, Nr. 2 SGB XII nach der Rechtsauffassung des Senats nicht in
Betracht. Diese Einschränkung folgt daraus, dass den familiären Belangen
bereits durch die Vorschrift des § 1611 BGB hinreichend Rechnung getragen
ist (vgl. auch: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 94 Rz. 29). Es müssen
daher Umstände vorliegen, die es gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts
unzumutbar erscheinen lassen, wenn jemand zum Unterhalt für seine Eltern
herangezogen wird (vgl. Mergler/Zink/Gerenkamp, a. a. O.). Daran fehlt es.
Ziel der Gewährung der öffentlichen Hilfe für
die Mutter des Beklagten ist nicht die Entlastung des Beklagten von seiner
Unterhaltsverpflichtung. Einer solchen Zielsetzung stünde bereits entgegen,
dass der Beklagte aufgrund seiner relativ hohen Einkünfte und dem
Nichtbestehen weiterer Unterhaltsverpflichtungen wirtschaftlich ohne
unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage ist, den
begehrten Unterhalt für seine Mutter zu leisten. Es sind auch keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Heranziehung des Beklagten zu den
der Klägerin entstandenen Kosten zu einer nachhaltigen Störung des
Familienfriedens führt (vgl. Grube/Wahrendorf/Wahrendorf, a. a. O.). Der
Beklagte ist nach wie vor alleinstehend. Er hat seine Mutter vor der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt weder betreut noch gepflegt. Alleine die
unverschuldete völlige Entfremdung des Beklagten von seiner Mutter reicht
nicht aus, um seine Inanspruchnahme unter dem Blickwinkel des
Sozialhilferechts als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof - worauf der
Beklagte abstellt - in einem Fall der völligen Entfremdung des volljährigen
Kindes zu seinem hilfsbedürftigen Vater, der wegen einer auf seine
Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage
war, seinem Kind emotionale Zuwendung und Fürsorge zuteil werden zu lassen,
eine unbillige Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII angenommen (vgl. BGH
FamRZ 2004, 1097). Diesem Fall lag jedoch die Besonderheit zugrunde, dass
die Erkrankung des Vaters nachweisbar auf dessen Teilnahme am zweiten
Weltkrieg zurückzuführen war. Durch den kausalen Zusammenhang zwischen der
Erkrankung des unterhaltsbedürftigen Elternteils und seiner aktiven
Teilnahme am Kriegsgeschehen sind die sozialen Belange des in Anspruch
genommenen Kindes nachhaltig beeinflusst worden.
Vorliegend fehlt es für die
schicksalhafte Erkrankung der Mutter des Beklagten an einem
erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht. Insbesondere ein kausaler
Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe ist
nicht feststellbar. Bei der von ihm unter Beweis gestellten
Behauptung, die Kriegserlebnisse seiner Mutter im Alter von 4 bis 10
Jahren seien mitursächlich für ihre psychische Erkrankung an
Schizophrenie gewesen, handelt es sich um eine Behauptung "ins Blaue
hinein", die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Der Beklagte
hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Auslöser einer
derartigen Erkrankung sein können. Einen allgemeinen Erfahrungssatz
dahingehend, dass die passive Teilnahme am Kriegsgeschehen -
unabhängig von den erlebten Vorkommnissen - bei den betroffenen
Personen eine Erkrankung an schizophrener Psychose auslösen kann,
existiert nicht.
Eine Beeinträchtigung sozialer Belange durch
eine Heranziehung des Beklagten zum Elternunterhalt aufgrund übergegangen
Rechts lässt sich daher aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht entnehmen.
II.
III.
Die Zulassung der Revision erfolgt aus Gründen
der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf den
unbestimmten Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" i. S. d. § 94 Abs. 3 Nr. 2
SGB XII und die erforderliche Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser
Vorschrift im Verhältnis zu den Tatbeständen der Verwirkung nach § 1611 BGB.