Pflege der Eltern durch ihre (erwachsenen) Kinder -
Erbrechtlicher Ausgleich
Wir haben uns in diesem Teil der Homepage mit der menschlich und rechtlich
schwierigen Problematik des Elternunterhalts befasst und möchten nur noch
einen Hinweis hinzufügen, der eigentlich ein wenig von dem Thema
"Auseinandersetzung mit Behörden wegen Elternunterhalt" wegführt:
Vor etwa zehn Jahren wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den
erbrechtlichen Teil eine neue Vorschrift aufgenommen, § 2057 a BGB. Die
erbrechtliche Vorschrift befasst sich mit der Frage, ob und wie die Mühe und
die Kosten der Pflege eines dann verstorbenen Angehörigen der älteren
Generation bei der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben zu
berücksichtigen sind.
Sie lautet ab 01.01.10 in einer geänderten Fassung wie folgt:
§ 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines
Abkömmlings
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft
des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder
in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen
des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung
eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als
gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt
auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt
hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die
Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder
soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem
Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn
die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf
die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der
Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem
Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche
Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit
dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Das liest sich auf den ersten Blick vielleicht recht vernünftig, aber der
Gesetzgeber hat die Norm bereits einmal nachbessern müssen und sie erscheint
auch jetzt nicht leicht handhabbar.
Gerichtsverfahren um diese Fragen werden sich lange hinziehen, es wird
heftig um Beweisfragen zu streiten sein und am Ende steht immer noch eine
Billigkeitsentscheidung des Gerichts, so dass nichts vorhersehbar ist.
Daraus kann nur der eine Rat folgen: Treffen Sie in Ihrer Familie von Anfang
an bindende Vereinbarungen, wenn die Pflege von Angehörigen durch einzelne
Familienmitglieder wahrgenommen werden soll - sofern nicht der zu Pflegende
eine (u. U. erbrechtliche - Testament) Regelung selbst vornimmt.