Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder (Elternunterhalt)

Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre (erwachsenen) Kinder
Ein bedrückendes Problem: Renten und Pensionen der betagten Eltern reichen hinten und vorne nicht, eine Heimunterbringung ist zu bezahlen ...
Die Eltern nehmen Sozialhilfe in Anspruch, das Sozialamt fordert die im Berufsleben stehenden Kinder auf, ihre Einkommensverhältnisse darzulegen und finanzielle Beiträge zu leisten ...

Grundsätzlich haben die erwachsenen Kinder den alten Eltern Unterhalt zu leisten. In der Praxis entsteht darüber juristischer Streit aber meist nur, wenn Sozialhilfeträger Forderungen geltend machen oder Unterhaltsprozesse anstrengen. Sie treten dann aus übergegangenem Recht prozessual gewissermaßen an die Stelle der Eltern und berufen sich auf die gesetzliche Verpflichtung, den eigenen Eltern Unterhalt zu leisten.
 

Das Gesetz formuliert in § 1601 BGB nur ganz lapidar:

"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."


Das ist eine lebenslange, wechselseitige, vom Gesetz so geregelte Verpflichtung. Daraus folgt: Eltern gewähren zunächst den Kindern Unterhalt, später die Kinder den Eltern. Denn sie sind Verwandte in gerader Linie, so wie auch die Großeltern bzw. die Enkelkinder.
Nur am Rande: unter Geschwistern besteht keine Unterhaltspflicht.

Voraussetzung für Ansprüche auf Elternunterhalt sind
ein Bedarf auf Seiten der Eltern (= Lebenshaltungskosten) sowie
Bedürftigkeit (= die eigenen Mittel reichen nicht aus) auf der Seite der Eltern (§ 1602 BGB) und
Leistungsfähigkeit auf der Seite der Kinder (§ 1603 BGB).


Außerdem gilt:
Vorrangig zum Unterhalt verpflichtet sind einander Ehegatten, also die betagten Eltern untereinander, wenn eine Ehe besteht.
Das Problem stellt sich für die Kinder meist dann, wenn Vater oder Mutter in hohem Alter alleinstehend sind - oder wenn die Einkünfte beider Elternteile zusammen unzureichend sind.
Auch dann gilt aber noch, dass andere zu versorgende Unterhaltsberechtigte den Eltern vorgehen, nämlich insbesondere die eigenen Kinder (und Enkelkinder) sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten. Deren Bedarf wird vorrangig versorgt und dann stellt sich die Frage, ob für die alten Eltern noch etwas an Unterhalt zur Verfügung steht.

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Michael Bertling
Gabriele Münster
Rechtsanwälte
20354 Hamburg

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