Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder
(Elternunterhalt)
Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre (erwachsenen) Kinder
Ein bedrückendes Problem: Renten und Pensionen der
betagten Eltern reichen hinten und vorne nicht, eine Heimunterbringung ist zu bezahlen ...
Die Eltern nehmen Sozialhilfe in Anspruch, das Sozialamt fordert die im
Berufsleben stehenden Kinder auf, ihre Einkommensverhältnisse darzulegen und finanzielle Beiträge zu leisten ...
Grundsätzlich haben die erwachsenen Kinder den alten Eltern Unterhalt zu leisten.
In der Praxis entsteht darüber juristischer Streit aber meist nur, wenn
Sozialhilfeträger Forderungen geltend machen oder Unterhaltsprozesse
anstrengen. Sie treten dann aus übergegangenem Recht prozessual
gewissermaßen an die Stelle der Eltern und berufen sich auf die
gesetzliche Verpflichtung, den eigenen Eltern Unterhalt zu leisten.
Das Gesetz formuliert in § 1601 BGB nur ganz lapidar:
"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
Das ist eine lebenslange, wechselseitige, vom Gesetz so geregelte Verpflichtung. Daraus folgt: Eltern gewähren zunächst den Kindern Unterhalt, später die Kinder den Eltern.
Denn sie sind Verwandte in gerader Linie, so wie auch die Großeltern bzw.
die Enkelkinder.
Nur am Rande: unter Geschwistern besteht keine Unterhaltspflicht.
Voraussetzung für Ansprüche auf Elternunterhalt sind
ein Bedarf auf Seiten der Eltern (= Lebenshaltungskosten) sowie
Bedürftigkeit (= die eigenen Mittel reichen nicht aus) auf der Seite der Eltern (§ 1602 BGB)
und
Leistungsfähigkeit auf der Seite der Kinder (§ 1603 BGB).
Außerdem gilt:
Vorrangig zum Unterhalt verpflichtet sind einander Ehegatten, also die betagten Eltern
untereinander, wenn eine Ehe besteht.
Das Problem stellt sich für die Kinder meist dann, wenn Vater oder Mutter in hohem
Alter alleinstehend sind - oder wenn die Einkünfte beider Elternteile zusammen unzureichend
sind.
Auch dann gilt aber noch, dass andere zu versorgende Unterhaltsberechtigte
den Eltern vorgehen,
nämlich insbesondere die eigenen Kinder (und Enkelkinder) sowie Ehegatten
und geschiedene Ehegatten. Deren Bedarf wird vorrangig versorgt und dann
stellt sich die Frage, ob für die alten Eltern noch etwas an Unterhalt zur
Verfügung steht.
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