Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder - was
spricht gegen Elternunterhalt?
Oft genug sind erwachsene "Kinder" betroffen, deren persönliches
Verhältnis zu den Eltern gestört oder zerstört ist. Man hat zum
Beispiel jahrelang oder jahrzehntelang nichts voneinander gehört -
und jetzt werden Unterhaltsforderungen geltend gemacht. So auch in
dem hier dargestellten Fall.
Sie können dem auf die Behörden übergegangenen Unterhaltsanspruch
der Eltern alles entgegen setzen, was Sie auch den Eltern selbst
entgegen halten könnten. Aber nicht immer folgen die Gerichte Ihrer
Auffassung.
Urteil des OLG Celle vom 26.05.10 - 15 UF 272/09 -
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier: um 25 %), wenn zwischen dem
unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den
Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier: 30 Jahre) keinerlei Kontakt
bestanden hat.
Es klagt wieder eine Behörde den Unterhaltsanspruch der inzwischen verstorbenen Mutter ein.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche
seiner - im April 1920 geborenen und im März 2010 verstorbenen - Mutter für die Zeit von
Mai 2007 bis September 2009 geltend.
Die Mutter des Beklagten wurde Januar 2007 in der
Pflegeeinrichtung ... aufgenommen. Die monatlichen Heimkosten beliefen sich auf 3.113,00
EUR, während die Mutter des Beklagten über Renteneinkünfte von rund 105,00 EUR sowie Leistungen
der Pflegeversicherung von 1.279,00 EUR verfügte. In Höhe des Differenzbetrages von rund 1.729,00
EUR
wurden die Heimkosten von der Klägerin getragen.
Mit Rechtswahrungsanzeige vom Mai 2007 wurde der Beklagte über die Leistungen der
Klägerin informiert und zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert.
Der Beklagte erhält Rentenzahlungen von der gesetzlichen Rentenversicherung, die
im hier streitigen Zeitraum zwischen 1.563,00 EUR und 1.582,00 EUR liegen, sowie seitens der
Zusatzversorgungskasse der Stadt H. von monatlich 189,00 EUR bzw. ab Januar 2008 von 193,00
EUR. Der
Beklagte ist in zweiter Ehe wieder verheiratet und bewohnt mit seiner Ehefrau ein in deren
Miteigentum stehendes, unbelastetes Haus. Die Ehefrau des Beklagten war bis September
2009 berufstätig und bezieht seit Oktober 2009 ebenfalls eine Altersrente von rund 1.166,00
EUR.
Mit der Klage hat die Klägerin für die Zeit von Mai 2007 bis Juni 2009 einen Betrag von 9.792,00
EUR, ab Juli 2009 von monatlich 385,00 EUR geltend gemacht ...
Da die Ehefrau des Beklagten seit Oktober 2009 kein Erwerbseinkommen
mehr erzielt, hat die Klägerin ihre Klagforderung auf die Zeit von Mai 2007 bis September
2009 in Höhe eines Betrages von insgesamt 10.947,00 EUR nebst Zinsen ... begrenzt .
Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass
die Mutter des Beklagten ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn gemäß § 1611 BGB verwirkt
habe, weil sie ihn ohne nachvollziehbaren Grund kurz nach der Geburt zu der Großmutter zur
Betreuung und Versorgung gegeben habe. Darüber hinaus sei seine Kindheit und Jugend eine
einzige Folge von Zurücksetzungen, ungerechten Behandlungen und Schikanen gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten
Antrag weiter verfolgt.
2. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht aus gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenem Recht ein Anspruch
auf Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB gegen den Beklagten zu.
a) Der
Übergang der Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten auf die Klägerin ist nicht
gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Danach gehen die Ansprüche nicht
über, soweit der Übergang des Anspruchs eine
unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 1097, 1098) unterliegt der
Begriff der unbilligen Härte den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft, zumal in
früheren Zeiten bestimmte Verhaltensweisen ohne weiteres als selbstverständlich angesehen
wurden, während sie heute als Härte empfunden werden können. Weil bei der Auslegung der
Vorschrift die Zielsetzung und die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten sind,
kann eine unbillige Härte u. a. dann angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der
familiengerechten Hilfe ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt (vgl. OLG
Hamm FamRZ 2010, 303, 306 m.w.Nw.).
Umstände, aus denen sich aufgrund der Inanspruchnahme durch die übergegangenen
Unterhaltsansprüche eine nachhaltige und unzumutbare Beeinträchtigung für den
unterhaltspflichtigen Beklagten und seine Familienmitglieder ergeben, hat dieser weder
erstinstanzlich unter Hinweis auf seine Eltern-Kind-Beziehung dargetan, noch sind solche ersichtlich.
b) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mutter des Beklagten ihren
Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1611 BGB in vollem Umfang verwirkt hat.
Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der
Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser u. a.
seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt
oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig
gemacht hat. Nur wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre, fällt die Verpflichtung
ganz weg. Eine Vernachlässigung der Betreuung des eigenen Kindes kann grundsätzlich die
Rechtswirkungen des § 1611 I BGB auszulösen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1559), auch wenn die
Betreuung nicht in vollem Umfang persönlich erbracht werden muss. Dies setzt indes eine
tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher
Belange des Pflichtigen voraus (vgl. BGH FamRZ 2004, 1559; OLG Celle, FamRZ 1993,
1235, 1236; OLG München, FamRZ 1992, 595, 597). Demgegenüber kann eine emotionale
Vernachlässigung insbesondere in schwierigen Lebenssituationen für eine vorsätzliche schwere
Verfehlung nicht ausreichend sein (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Anforderungen sind bei der gebotenen umfassenden
Abwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH FamRZ 1995, 475, 476; 2004, 1559)
die Voraussetzungen für eine vollständige Verwirkung der Unterhaltsansprüche vorliegend
nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Angaben des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung kann der Senat nicht feststellen, dass die Mutter des Beklagten
ihre Pflichten in einer hierfür erforderlichen Weise gröblich und vorsätzlich verletzt hat.
Dass die Mutter ihren am 1. Mai 1942
geborenen Sohn in den ersten 3 Lebensjahren von dessen Großmutter versorgen und aufziehen
ließ, obwohl sie trotz der Verhältnissen der letzten Kriegsjahre hierzu nicht gezwungen war,
stellt keine nachhaltige Verletzung ihrer auch in der persönlichen Betreuung bestehenden Naturalunterhaltspflicht dar. Ebenso können die weiteren, vom Beklagten exemplarisch
geschilderten Umstände den Ausschluss seiner Unterhaltspflicht nicht rechtfertigen. Dabei stellt
der Senat maßgeblich darauf ab, dass für die Beurteilung der individuellen Verhaltensweisen
und Erziehungsmaßnahmen seiner Mutter in den Kriegs- und Nachkriegsjahren auf die
damaligen, allgemein gebilligten Anschauungen und gesellschaftlichen Verhältnisse
abzustellen ist, die nicht ohne weiteres mit erheblichem zeitlichen Abstand aus heutiger
Sicht als erzieherisches Fehlverhalten oder Versagen missbilligt werden können. Danach ist
es weitgehend den damaligen Verhältnissen geschuldet, dass eine Lungenentzündung des
Beklagten im Jahr 1946 nicht ausgeheilt wurde, dass dieser - als einziges Familienmitglied -
als Ersatz Tafelmargarine essen, als Strafe sein erspartes Taschengeld von 5,00 DM für das beim
Füttern getötete Hühnerküken abgeben, während einer Erkrankung seiner Mutter durch einen
Beinbruch als Zehnjähriger den Haushalt versorgen oder während seiner Ausbildung von
seinem monatlichen Ausbildungsgeld von insgesamt 25,00 DM an seine Mutter 20,00 DM abgeben
musste.
Der Senat kann nachvollziehen, dass der Beklagte sich von seiner Mutter zurückgesetzt fühlte,
wenn sein Bruder - aus seiner Sicht einseitig - bevorzugt wurde, indem er selbst etwa von
1948 bis zu seinem Auszug 1959 auf einer schlichten Liege schlafen musste, während sein
Bruder ein richtiges Bett hatte. In diesen - auch nur beispielhaft vom Beklagten angeführten
- Verhaltensweisen kann der Senat indes eine gröbliche Vernachlässigung oder eine schwere
Verfehlung durch seine Mutter nicht erblicken, die eine vollständige Verwirkung des Unterhalts
rechtfertigen, zumal er von seinen Eltern ansonsten betreut und versorgt wurde (vgl. OLG
Hamm FamRZ 2010, 303). Dass seine Kindheit und Jugend allein durch Zurücksetzungen
und ungerechte Behandlungen durch seine Mutter geprägt waren, lässt sich hieraus weder
hinreichend ableiten noch erscheint danach die Inanspruchnahme auf Unterhalt unzumutbar.
Das OLG setzt den Unterhaltsanspruch herab,
weil seit Jahrzehnten kein Kontakt mehr zwischen Mutter
und Sohn gegeben war.
Der Senat hält indes eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts um 25 % auf einen
der Billigkeit entsprechenden Betrag vorliegend für gerechtfertigt, weil zwischen dem
Beklagten und seiner Mutter seit seinem Auszug aus dem elterlichen Haushalt mit Beginn
seiner Ausbildung zum Schlosser und seinem Umzug nach H. im Jahr 1960 nahezu kein
persönlicher Kontakt mehr bestand. Nach der - insoweit wohl auf die Beziehung zu einem
minderjährigen Kind bezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004,
1559, 1560) ist im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung auch zu berücksichtigen, ob der
Elternteil Anteil am Leben seines Kindes und seiner Entwicklung nimmt, ihm bei auftretenden
Problemen und Schwierigkeiten zur Seite steht und ihm die Gewissheit vermittelt, ein ihm
in Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil sei für ihn da. Ob diese Ausführungen des
Bundesgerichtshofs auch auf die Zeit nach der Volljährigkeit zu übertragen sind und hiervon
nach dem Auszug des Beklagten aus dem elterlichen Haushalt auszugehen ist, bedarf im
Hinblick auf einen mehrere Jahrzehnte fehlenden persönlichen Kontakt keiner Entscheidung.
In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Beklagte glaubhaft
an, dass seine Eltern nur zu seiner ersten Hochzeit am 5. Dezember 1964 mit seinem Bruder
gekommen waren und nur ein kleines Geschenk mitgebracht hatten. Die Geburt seiner Söhne
Chr. im Jahr 1966 und A. im Jahr 1973 hatte seine Mutter nicht zu Kenntnis genommen und
war zur Konfirmation im Jahr 1984 nicht gekommen. Darüber hinaus hat er Beistand in für ihn
besonders schweren Jahren von seiner Mutter nicht erhalten, als seine erste Ehefrau 1984 an
Krebs erkrankt und zwei Jahre später verstorben sei. Im Übrigen hat ein persönlicher Kontakt
zu seiner Mutter überhaupt nicht mehr bestanden, während ihn sein Vater gelegentlich allein
besucht hat.
Auch wenn sich der Beklagte nach der geschilderten Familiengeschichte und den
Enttäuschungen sowie Verletzungen nicht von sich aus um einen intensiveren Kontakt zu seiner
Mutter bemüht hat, wie von der Klägerin geltend macht, ist der Unterhaltsanspruch vorliegend
um 25 % zu kürzen, weil der persönliche Kontakt zwischen dem Beklagten und seiner Mutter in
den vergangenen fast 50 Jahren auf wenige Anlässe reduziert war und seit mehr als 30 Jahren
überhaupt nicht mehr bestand. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter in Höhe
des vollen rechnerischen Unterhaltsanspruchs entspricht nicht der Billigkeit, wenn die vom
Gesetz vorausgesetzte verwandtschaftliche Beziehung im Eltern-Kind-Verhältnis praktisch nicht
gelebt wurde. Einer weitergehenden Reduzierung oder einem vollständigen Ausschluss steht
indes entgegen, dass der Senat nicht feststellen kann, dass der Kontaktabbruch allein auf das
Verhalten seiner Mutter zurückzuführen ist.
c) Der Berechnung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Höhe nach ist der Beklagte
im Berufungsrechtszug nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Soweit der Beklagte erstinstanzlich über mit 5 % pauschalierten
berufsbedingten Aufwendungen hinausgehende Kosten seiner Ehefrau aufgrund weiterer
Arbeitsmittel als Lehrerin geltend gemacht hat, sind diese auch auf das Bestreiten der Klägerin
nicht konkret belegt. Hierzu hat sich der Beklagte auf die vom
Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr
2007 anerkannten Werbungskosten (Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel)
von insgesamt 2.496 EUR berufen. Mit den hierzu vorgelegten Quittungen lässt sich eine -
unterhaltsrechtlich erforderliche (vgl. BGH FamRZ 2007, 193) - Abgrenzung zwischen beruflich
notwendigen Aufwendungen und einer privaten Nutzung nicht hinreichend vornehmen. Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hält der Senat jedoch einen über pauschalierte
Aufwendungen hinausgehenden Betrag von monatlich 150 EUR für berücksichtigungsfähig (§ 287
ZPO).
Einen auf beide Eheleute anteilig entfallenden Vorteil für mietfreies Wohnen von
... rund 193,00 EUR ab Januar 2008 lässt einen Fehler
zulasten des Beklagten nicht erkennen.
In der Unterhaltsberechnung hat die Klägerin jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die
Mutter des Beklagten den Anspruch seiner Ehefrau auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360,
1360a BGB entgegenhalten lassen muss (vgl. BGH FamRZ 2003, 860, 864). Dabei waren
die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau nicht durch eine latente
Unterhaltsbelastung für die Mutter des Beklagten geprägt (vgl. BGH FamRZ 2004, 186, 187
f.), weil der Beklagte erst durch die Rechtswahrungsanzeige von der Pflegebedürftigkeit seiner
Mutter erfahren hatte. Der Anspruch auf Familienunterhalt berechnet sich aus der Differenz
der beiderseitigen, nicht um einen Erwerbstätigenbonus auf Seiten der Ehefrau
gekürzten Einkünfte.
...
Das Einkommen des Beklagten reduziert sich um den Anspruch auf
Familienunterhalt. Das für den Elternunterhalt einzusetzende Einkommen des
Beklagten errechnet sich unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der
Eheleute sowie der unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Belastungen,
die der Beklagte in Höhe seines Anteils an den Gesamteinkünfte der Eheleute
zu tragen hat.
...
Von dem verbleibenden Einkommen hat er für den Elternunterhalt den hälftigen
Betrag einzusetzen (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, 1182), so dass sich folgende
Berechnung ergibt: ...
d) Zwar kann eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2002, 1698, 1699) in Betracht
kommen, wenn der Unterhaltsberechtigt oder der Inhaber des Anspruchs aus
übergegangenem Recht sein Recht über einen längeren Zeitraum von in der
Regel mehr als einem Jahr nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der
Lage war, und sich der Unterhaltspflichtige hierauf eingerichtet hat.
Allerdings fehlt es vorliegend bereits an dem erforderlichen Zeitmoment,
denn die Klägerin musste den grundsätzlich ebenfalls anteilig
unterhaltspflichtigen Bruder des Beklagten auf Auskunft über seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerichtlich in Anspruch nehmen. In dem
Verfahren vor dem Amtsgericht B. - ... - wurde dem Beklagten der Streit
verkündet. Erst am 02.12.08 wurde dieser Rechtsstreit für erledigt erklärt. Danach ist ein längerer
Zeitraum, aufgrund dessen der Beklagte darauf vertrauen konnte, nicht auf
rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, nicht vergangen.
e) Der Zinsanspruch ...