Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder - was spricht gegen Elternunterhalt?
Der Bundesgerichtshof hat in einer Elternunterhaltssache, der wieder ein
Übergang des Unterhaltsanspruchs auf eine Behörde zugrunde lag, die
Schwierigkeiten aufgezeigt, die sich rechtlich dann ergeben können, wenn
Vermögen von den Eltern auf die Kinder übertragen wurde, hier ein Grundstück
gegen eine Pflegeverpflichtung.
Urteil des BGH vom 29.01.10 - V ZR 132/09 -
Das Gericht stellt zunächst dar, dass es um die Frage der
Übertragung eines Grundstücks auf die Kinder geht. Was
folgt daraus, wenn später die Eltern in ein Pflegeheim müssen?
Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung
eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung
wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird
sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden
hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die
Stelle des ersparten Zeitaufwands ein
Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll.
Der Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1982 übertrugen
die Eltern des Beklagten zu 1 ihm und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2,
ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Im Gegenzug wurde den Eltern ein
lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an den Räumlichkeiten im ersten
Obergeschoss des Hauses eingeräumt. Ferner wurde in § 2 Nr. 2b des Vertrages
vereinbart:
"Der Erwerber verpflichtet sich weiterhin, dem Übergeber
unentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in
Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren, auf
Wunsch des Übergebers insbesondere für die Reinigung und
Instandhaltung von dessen Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen.
Gegen angemessenes Entgelt kann der Übergeber auch die Zubereitung
der seinem jeweiligen Gesundheitszustand angepassten Mahlzeiten verlangen,
auf Wunsch des Übergebers auch die Beköstigung am gemeinsamen Tisch mit der
Familie des Erwerbers.
Sollte der Erwerber einmal zukünftig die
vorstehenden Leistungen nicht persönlich erbringen können, so hat er
auf seine Kosten für eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen."
Die Mutter des Beklagten zu 1 verstarb Ende 1998. Der
Vater lebt, nachdem eine Betreuung unter anderem für die Bereiche
Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet worden war, seit
1999 in einem Seniorenheim.
Der Kläger, der dem Vater seit November 2006 Sozialhilfe gewährt,
leitete dessen Ansprüche gegen die Beklagten aus dem
Übertragungsvertrag wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten
Pflegeleistungen auf sich über. Er setzt die Ersparnis für die
Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 mit monatlich 225 € und für
die hauswirtschaftliche Tätigkeit mit monatlich 75 € an.
Die auf Zahlung von 4.281,35 € für den Zeitraum von
November 2006 bis Januar 2008 gerichtete Klage ist in erster Instanz
erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch
folge weder aus der Regelung in § 2 Nr. 2b des Übergabevertrages noch aus
einer ergänzenden Auslegung dieses Vertrages. Die Vereinbarung in § 2 Nr.
2b habe allein den Fall im Auge, dass die Pflegeverpflichtung aus Gründen,
die in der Person des Erwerbers lägen, nicht mehr erbracht werden könne. Die
ergänzende Auslegung des Übergabevertrages ergebe zwar, dass die Beklagten
sich an den Kosten des Heimaufenthalts in Höhe der ersparten Aufwendungen
für nicht mehr zu erbringende Sachleistungen beteiligen müssten. Der
Zahlungsantrag sei aber nicht hierauf gestützt, sondern beruhe auf der
wertmäßigen Erfassung der ersparten Pflegeleistungen. Für solche hätten die
Beklagten mangels entsprechender Anhaltspunkte im Vertrag keinen Geldersatz
zu leisten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision
stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine
Zahlungsverpflichtung der Beklagten folge nicht aus § 2 Nr. 2b des
Übergabevertrages, ist nicht zu beanstanden. Die Auslegung einer
Individualabrede kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft
werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein
anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet
und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler
ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 23.01.09, V ZR 197/07,
NJW 2009, 1810, 1811 m.w.N.). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier nicht vor.
Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge der Revision, das
Berufungsgericht habe die Interessen des Übergebers außer Acht gelassen und damit gegen den zu den allgemeinen
Auslegungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten
interessengerechten Auslegung verstoßen, ist unbegründet. Die Annahme, die
Parteien hätten in § 2 Nr. 2b nur den Fall regeln wollen, dass die
Pflegeverpflichtung aus in der Person der Beklagten liegenden Gründen nicht
mehr erbracht werden könne, lässt nicht erkennen, dass das Interesse des
Übergebers, im Alter umfassend versorgt zu sein, bei der Auslegung
unzureichend berücksichtigt worden ist. Zusammen mit den übrigen von den
Beklagten übernommenen Verpflichtungen stellt die Klausel die häusliche
Versorgung des Übergebers gerade sicher. Dafür, dass die Parteien mit der
Klausel auch die Absicherung des Übergebers nach einem Umzug in ein Heim
regeln wollten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Der Wortlaut der Klausel
spricht gegen eine solche Absicht. Die Verpflichtung der Beklagten, auf ihre
Kosten für eine "Hilfskraft zu sorgen", ergibt im Fall eines Heimaufenthalts
keinen Sinn, da Heime die für sie tätigen Hilfskräfte selbst auswählen und
bezahlen.
2. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass sich
der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einer
ergänzenden Auslegung des 1982 geschlossenen Übergabevertrages ergibt.
a) Allerdings ist eine ergänzende Vertragsauslegung
geboten, wenn die Beteiligten eines Übergabevertrages bei dessen Abschluss
davon ausgegangen sind, der Übergeber könne im Alter zu Hause gepflegt
werden, und deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzugs in ein
Senioren- oder Pflegeheim getroffen haben (vgl. Senat, Beschl. v. 21.11.02, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; Beschl. v. 23. Januar 2003,
V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578; Urt. v. 09.01.09, V ZR 168/07, NJW
2009, 1348 [für ein Wohnrecht] sowie Krüger, ZNotP 2010, 2).
b) Eine solche Regelungslücke ist unter Berücksichtigung der von den
Parteien eingegangenen Bindungen zu schließen. Sollen die Verpflichtungen
des Übernehmers, wie hier, zu der Alterssicherung des Übergebers beitragen
oder diese umfassend gewährleisten, entspricht es dessen
Absicherungsinteresse, dass ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein
Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten zusteht, wenn er in einem Maße
pflegebedürftig wird, dass er professionelle Pflege braucht und der
Übernehmer seine Pflegeverpflichtung deshalb nicht mehr selbst erfüllen
kann (vgl. Senat, Beschl. v. 21.11.02, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126,
1127).
Der Umfang der ersparten Aufwendungen richtet sich nach dem Inhalt der
ursprünglichen Verpflichtung. An die Stelle
nicht mehr zu erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen,
die den Wert der ersparten Aufwendungen für diese Leistungen abschöpfen (Senat, Beschl. v. 23.01.03, V ZB 48/02,
NJW-RR 2003, 577, 578). Hinsichtlich vereinbarter Pflege- und sonstiger
Dienstleistungen (z.B. Reinigung von Wohnung und Bekleidung, Zubereitung von
Mahlzeiten) ist zu differenzieren:
Sind die Vertragsparteien bei Abschluss des
Übergabevertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Übernehmer
hierfür eine Hilfskraft engagiert und bezahlt, zählt das Entgelt für die
Hilfskraft zu den infolge des Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen.
Dagegen tritt an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der
Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen
Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, kein
Zahlungsanspruch des Übergebers. Andernfalls führte die ergänzende
Vertragsauslegung zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes.
Der Übernehmer verpflichtet sich zu der Pflege und Betreuung des Übergebers
meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand,
erbringen zu können. Es entspricht deshalb in aller Regel nicht dem - für
die ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen - hypothetischen
Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste
treten, wenn diese aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten hat,
nicht mehr erbracht werden können. Müsste der Übernehmer den aufgrund des
Heimaufenthalts des Übergebers entstandenen (Frei-)Zeitgewinn in Geld
ausgleichen, wäre jedoch genau dies die Folge.
Abweichendes ergibt sich, anders als die Revision unter
Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RNotZ 2005,
485 sowie Urt. v. 05.04.04, I-9 U 180/03, juris Rdn. 46 ff.) meint,
nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21.11.02 (V ZB 40/02,
NJW 2003, 1126). Die darin enthaltenen Erwägungen zu dem Umfang der von der
Übernehmerin geschuldeten Pflegeleistungen dienten nicht dazu, die infolge
des Heimaufenthalts der Übergeberin ersparte Zeit für Pflegeleistungen zu
konkretisieren. Sie sollten vielmehr verdeutlichen, dass die Übernehmerin
keine Vollzeitpflege schuldete und deshalb auch dann keine professionellen
Pflegekräfte hätte engagieren und bezahlen müssen (woraus sich dann ersparte
Aufwendungen ergeben hätten), wenn deren Inanspruchnahme für eine
ordnungsgemäße häusliche Pflege der Übergeberin im Laufe der Zeit
unumgänglich geworden wäre.
c) Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze ist das
Berufungsgericht für den hier zu beurteilenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei
zu einer ergänzenden Auslegung des Übergabevertrages gelangt, nach der dem
Vater des Beklagten zu 1 kein Geldausgleich für die ihm versprochenen,
infolge seines Heimaufenthalts aber nicht mehr möglichen Pflege- und
Dienstleistungen seitens der Beklagten zusteht.
Etwas anderes käme zwar in Betracht, wenn die Beklagten aus in ihrer
Person liegenden Gründen heute nicht mehr in der Lage wären, die
geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen und deshalb - lebte der
Übergeber noch in ihrem Haus - nach § 2 Nr. 2b des Übergabevertrages
verpflichtet wären, auf ihre Kosten eine Hilfskraft zu besorgen; denn in
diesem Fall hätten die Beklagten infolge des Heimaufenthalts des Übergebers
finanzielle Aufwendungen erspart. Dass es sich so verhält, macht der Kläger
indes nicht geltend. Auf ersparte Aufwendungen für Sachleistungen ist die
Klage nicht gestützt worden.