Pensionsalter im Beamtenrecht: § 35 HmbBG
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aus dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg ab 01.01.10:

§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
( § 25 BeamtStG)

(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
.. (es folgt dann die übliche Abstufung nach Geburtsjahrgang, hier nicht dargestellt)

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 95a Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29.11.1977... Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

(4) Der Senat kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden,
2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.


[(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 ist dem Antrag zu entsprechen, wenn zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen,
1. bis zur Dauer von einem Jahr,
2. bis zur Dauer von drei Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1 beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt war.
Anmerkung: Absatz 5 tritt erst später in Kraft.]

§ 36  Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet haben.
§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
... (folgt eine längere Berechnung je nach Geburtsjahr, hier nicht wiedergegeben)



aus der amtlichen Begründung zu den neuen Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg

Zu § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Die Vorschrift ergänzt die Regelung des  § 25 BeamtStG über den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

Absatz 1 bestimmt die Altersgrenze, nach deren Erreichen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten. Sie wird, parallel zur Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung, um zwei Jahre, auf 67 Jahre angehoben. Wie bisher soll weiter für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden können. Dies kommt auf Grund der besonderen körperlichen Ansprüche an diese Beamtengruppen insbesondere für den Polizeivollzugsdienst, den Strafvollzugsdienst und die Feuerwehr in Betracht.
Gleichzeitig wird wie bisher in § 45 Absatz 2 HmbBG der genaue Zeitpunkt festgelegt, zu dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Dies ist im Regelfall das Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Für die aufgeführten an Schulen und Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamte, die üblicherweise im Lehrbetrieb tätig sind, wird dieser Zeitpunkt auf den Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahrs, Semesters bzw. Trimesters festgelegt.

Absatz 2 enthält die Übergangsregelung zur schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend den dortigen Regelungen wird die Regelaltersgrenze von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang. In der Übergangsphase wird die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr durch diese Vorschrift bestimmt.
Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für die Fälle, in denen langfristige, auch finanzielle, Dispositionen mit Blick auf die bisherige Altersgrenze getroffen worden sind. Es handelt sich um die nach § 76c des bisherigen Hamburgischen Beamtengesetzes bewilligte Altersteilzeit und um bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligte sog. Altersbeurlaubungen, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden konnten und sich bereits mit einem Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken mussten. Aus Vertrauensschutzgründen bleibt es für diese Beschäftigten bei der bisherigen Altersgrenze. Die Zahl der Anwendungsfälle im Bereich der Altersteilzeit beschränkt sich wegen der Bewilligungsvoraussetzungen auf Schwerbehinderte.

Absatz 4 regelt das Hinausschieben des Ruhestands und weist die Zuständigkeit dem Senat zu. Der Eintritt in den Ruhestand kann – in einem oder mehreren Schritten – um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausgeschoben werden. Neben dem bereits bestehenden Tatbestand des Hinausschiebens des Ruhestands auf Grund des eigenen Antrags der Beamtin oder des Beamten wird der Tatbestand des Hinausschiebens aus dienstlichen Gründen neu eingeführt. Für diese Maßnahme ist die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erforderlich. Gleichzeitig wird in diesem Fall der Beamtin oder dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, diese Zustimmung jederzeit unter Einhaltung einer kurzen Frist zu revidieren.
Absatz 4 Nummer 2 erlaubt, wie bisher § 45 Absatz 3 HmbBG, das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. Das Hinausschieben muss hier nicht im dienstlichen Interesse liegen; dienstliche Interessen dürfen lediglich nicht entgegenstehen, d.h. persönliche Interessen werden in den Vordergrund gestellt. Die Regelung trägt Veränderungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen Rechnung.

Nach Absatz 5 besteht in den Fällen, in denen die Beamtin bzw. der Beamte die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand beantragt, grundsätzlich für die Dauer eines Jahres ein Anspruch auf die Hinausschiebung. War die Beamtin oder der Beamte aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt, besteht der Anspruch auf Hinausschiebung in dem entsprechenden Umfang bis zur Höchstdauer von drei Jahren.
Der Anspruch kann nur verwehrt werden, wenn zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

Zu § 36 Ruhestand auf Antrag

§ 36 regelt den sog. Antragsruhestand. Während dieser nach der bisherigen Regelung in § 46 HmbBG noch in einem vermuteten, aber nicht mehr darzulegenden Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit stand, wird dieser Tatbestand nunmehr zu einer hiervon losgelösten Regelung. Die Versetzung in den Ruhestand setzt einen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus und liegt im Ermessen des Dienstherrn. Die Antragsaltersgrenze wird durch die Neuregelung bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Für alle anderen Beamtinnen und Beamten bleibt die Antragsaltersgrenze beim vollendeten 63. Lebensjahr bestehen. Neu eingefügt wird für den Schul- und Hochschulbereich die Regelung, dass auch der Antragsruhestand erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters beginnt.

Absatz 2 enthält eine Übergangsvorschrift zur schrittweisen Anhebung der Antragsaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Danach können diese, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die stufenweise Anhebung der Antragsaltersgrenze von 60 Jahren wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der bundesrechtlichen Beamtenregelung vorgesehen. Entsprechend der rentenrechtlichen Regelung erfolgen die ersten sechs Anhebungsetappen in Monatsschritten. Demnach erhöht sich die Antragsaltersgrenze für im Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, für im Februar 1952 Geborene auf 60 Jahre und 2 Monate usw. Die Antragsaltersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene erhöht sich auf 60 Jahre und 6 Monate. Die weiteren Anhebungsschritte der Antragsaltersgrenze erfolgen – parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze – zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Antragsaltersgrenze auf 61 Jahre) und dann zwei Monaten pro Jahrgang (von 61 auf 62 Jahre). Die Antragsaltersgrenze für alle nach 1963 geborenen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten liegt bei 62 Jahren. Auch für diese Personengruppe gilt im Schul- und Hochschulbereich, dass der Antragsruhestand erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters beginnt.



Bis Ende 2009 galt die folgende Vorschrift:

§ 45 des hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung bis 31.12.09

(1) Das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr ist für die Beamten die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, Leiter und Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung mit dem Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli), wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen mit dem Ende des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Beamtengesetze


















aus der amtlichen Begründung für die Neufassung des hamburgischen Beamtengesetzes.