Pensionsalter im Beamtenrecht: § 35 HmbBG
aus dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg ab 01.01.10:
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (
§ 25 BeamtStG)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des
67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne
Beamtengruppen
kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die
Altersgrenze
erreichen. Abweichend hiervon treten Leiterinnen und Leiter
sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das
pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung
und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des
Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und
künstlerische
Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats
des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze
erreicht wird, in den Ruhestand.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem
1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze
mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und
Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31.12.1946
geboren
sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
..
(es folgt dann die übliche Abstufung nach Geburtsjahrgang, hier nicht
dargestellt)
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit einer
Altersteilzeitbeschäftigung erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 95a Absatz 1
Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29.11.1977... Urlaub bis zum Beginn des
Ruhestandes
bewilligt worden ist.
(4) Der Senat kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu
drei Jahre hinausschieben
1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit
verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den
Ruhestand versetzt zu werden,
2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen; der Antrag soll spätestens
sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt
werden.
[(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 ist dem Antrag
zu entsprechen, wenn zwingende dienstliche Interessen nicht
entgegenstehen,
1. bis zur Dauer von einem Jahr,
2. bis zur Dauer von drei Jahren, wenn die Beamtin oder der
Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1
beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt war.
Anmerkung: Absatz 5 tritt erst später in Kraft.]
§ 36 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf
Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ... sind und das 62. Lebensjahr
vollendet
haben oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet haben.
§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die
schwerbehindert
im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und vor dem
1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den
Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet
haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die
schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und
nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die
Altersgrenze
wie folgt angehoben:
...
(folgt eine längere Berechnung je nach Geburtsjahr, hier nicht wiedergegeben)
aus der amtlichen Begründung zu den neuen Beamtengesetz der
Hansestadt Hamburg
Zu § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Die Vorschrift ergänzt die Regelung des
§ 25 BeamtStG über den Ruhestand
wegen Erreichens der Altersgrenze.
Absatz 1 bestimmt die Altersgrenze, nach deren Erreichen Beamtinnen
und Beamte in den Ruhestand treten. Sie wird, parallel zur Entwicklung
in der gesetzlichen Rentenversicherung, um zwei Jahre, auf 67 Jahre
angehoben. Wie bisher soll weiter für einzelne Gruppen von Beamtinnen
und Beamten durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden
können. Dies kommt auf Grund der besonderen körperlichen Ansprüche an
diese Beamtengruppen insbesondere für den Polizeivollzugsdienst, den
Strafvollzugsdienst und die Feuerwehr in Betracht.
Gleichzeitig wird wie bisher in § 45 Absatz 2 HmbBG der genaue Zeitpunkt
festgelegt, zu dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit nach
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Dies ist im Regelfall
das Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Für die
aufgeführten an Schulen und Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamte, die
üblicherweise im Lehrbetrieb tätig sind, wird dieser Zeitpunkt auf den
Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahrs, Semesters bzw. Trimesters
festgelegt.
Absatz 2 enthält die Übergangsregelung zur schrittweisen Anhebung der
Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Entsprechend den dortigen Regelungen wird die
Regelaltersgrenze von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr
2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen
zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre)
und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang. In der Übergangsphase
wird die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr durch diese Vorschrift
bestimmt.
Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Absatz 3 trifft eine Sonderregelung für die Fälle, in denen langfristige,
auch finanzielle, Dispositionen mit Blick auf die bisherige Altersgrenze
getroffen worden sind. Es handelt sich um die nach § 76c des bisherigen
Hamburgischen Beamtengesetzes bewilligte Altersteilzeit und um bereits vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligte sog. Altersbeurlaubungen, die
nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden konnten und sich
bereits mit einem Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands
erstrecken mussten. Aus Vertrauensschutzgründen bleibt es für diese
Beschäftigten bei der bisherigen Altersgrenze. Die Zahl der Anwendungsfälle
im Bereich der Altersteilzeit beschränkt sich wegen der
Bewilligungsvoraussetzungen auf Schwerbehinderte.
Absatz 4 regelt das Hinausschieben des Ruhestands und weist die
Zuständigkeit dem Senat zu. Der Eintritt in den Ruhestand kann – in einem
oder mehreren Schritten – um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze
hinausgeschoben werden. Neben dem bereits bestehenden Tatbestand des
Hinausschiebens des Ruhestands auf Grund des eigenen Antrags der Beamtin
oder des Beamten wird der Tatbestand des Hinausschiebens aus dienstlichen
Gründen neu eingeführt. Für diese Maßnahme ist die Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten erforderlich. Gleichzeitig wird in diesem Fall der Beamtin
oder dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, diese Zustimmung jederzeit
unter Einhaltung einer kurzen Frist zu revidieren.
Absatz 4 Nummer 2 erlaubt, wie bisher § 45 Absatz 3 HmbBG, das
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin
oder des Beamten. Das Hinausschieben muss hier nicht im dienstlichen
Interesse liegen; dienstliche Interessen dürfen lediglich nicht
entgegenstehen, d.h. persönliche Interessen werden in den Vordergrund
gestellt. Die Regelung trägt Veränderungen der allgemeinen Arbeits- und
Lebensbedingungen Rechnung.
Nach Absatz 5 besteht in den Fällen, in denen die Beamtin bzw. der
Beamte die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand beantragt,
grundsätzlich für die Dauer eines Jahres ein Anspruch auf die
Hinausschiebung. War die Beamtin oder der Beamte aus familiären Gründen
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt, besteht der Anspruch auf
Hinausschiebung in dem entsprechenden Umfang bis zur Höchstdauer von
drei Jahren.
Der Anspruch kann nur verwehrt werden, wenn zwingende dienstliche
Interessen entgegenstehen.
Zu § 36 Ruhestand auf Antrag
§ 36 regelt den sog. Antragsruhestand. Während dieser nach der
bisherigen Regelung in § 46 HmbBG noch in einem vermuteten, aber nicht
mehr darzulegenden Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit stand, wird
dieser Tatbestand nunmehr zu einer hiervon losgelösten Regelung. Die
Versetzung in den Ruhestand setzt einen Antrag der Beamtin oder des
Beamten voraus und liegt im Ermessen des Dienstherrn. Die
Antragsaltersgrenze wird durch die Neuregelung bei schwerbehinderten
Beamtinnen und Beamten auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Für
alle anderen Beamtinnen und Beamten bleibt die Antragsaltersgrenze beim
vollendeten 63. Lebensjahr bestehen. Neu eingefügt wird für den Schul-
und Hochschulbereich die Regelung, dass auch der Antragsruhestand erst
mit Ablauf des Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters beginnt.
Absatz 2 enthält eine Übergangsvorschrift zur schrittweisen Anhebung
der Antragsaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre für schwerbehinderte
Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Danach können
diese, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, weiterhin mit
Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Für
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951
geboren sind, wird die stufenweise Anhebung der Antragsaltersgrenze von
60 Jahren wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der
bundesrechtlichen Beamtenregelung vorgesehen. Entsprechend der
rentenrechtlichen Regelung erfolgen die ersten sechs Anhebungsetappen in
Monatsschritten. Demnach erhöht sich die Antragsaltersgrenze für im
Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, für im Februar 1952
Geborene auf 60 Jahre und 2 Monate usw. Die Antragsaltersgrenze für im
Juni bis Dezember 1952 Geborene erhöht sich auf 60 Jahre und 6 Monate.
Die weiteren Anhebungsschritte der Antragsaltersgrenze erfolgen –
parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze – zunächst in Stufen von
einem Monat pro Jahrgang (Antragsaltersgrenze auf 61 Jahre) und dann
zwei Monaten pro Jahrgang (von 61 auf 62 Jahre). Die Antragsaltersgrenze
für alle nach 1963 geborenen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten
liegt bei 62 Jahren. Auch für diese Personengruppe gilt im Schul- und
Hochschulbereich, dass der Antragsruhestand erst mit Ablauf des
Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters beginnt.
Bis Ende 2009 galt die folgende Vorschrift:
§ 45 des hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung bis 31.12.09
(1) Das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr ist für die Beamten die
Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere
Altersgrenze bestimmt werden.
(2) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, Leiter und Lehrer
an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung
mit dem Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli),
wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen mit
dem Ende des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze
erreichen, in den Ruhestand.
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im
dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr
hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf,
hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats, in dem
er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz
2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre
hinausgeschoben werden.
(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des
Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, als dauernd in den
Ruhestand versetzt.