Pensionsalter im Beamtenrecht: Hinausschieben der
Altersgrenze auf Antrag des Beamten?
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 26.08.2011, 1
Bs 104/11
Nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann der
Eintritt regelmäßig nicht mehr hinausgeschoben werden.
I.
Der Antragsteller war bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am 30.06.11 als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) bei der
Antragsgegnerin tätig. Seinen am 14.09.10 gestellten Antrag auf
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand lehnte die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 26.04.11 ab. Über den mit Schreiben vom 31.05.11
erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den am 03.06.11
gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die
Antragsgegnerin zu vorläufigem Hinausschieben seines Ruhestandes zu
verpflichten, hat das Verwaltungsgericht, nachdem zuletzt zwischen den
Beteiligten am 29.06.11 Schriftsätze gewechselt worden waren, mit
Beschluss vom 30.06.11 abgelehnt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Es kann dahinstehen, ob der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg nicht
nur für die positive Entscheidung über den Antrag auf Hinausschieben des
Eintritts in den Ruhestand gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 Hamburgisches
Beamtengesetz ... (HmbBG) zuständig ist,
sondern auch für die Ablehnung des Antrags.
Ebenso braucht der Richtigkeit des Vortrags der Beschwerde nicht
nachgegangen zu werden, dienstliche Interessen stünden entgegen der Ansicht
der Antragsgegnerin und der Meinung des Verwaltungsgerichts dem
Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht entgegen.
2. Denn für eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin
vorläufig zum Hinausschieben des Ruhestandes verpflichtet würde, fehlt es
jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an einem materiellen
Anspruch des Antragstellers.
a) Nachdem er mit Ablauf des 30.06.11 wegen Erreichens der Altersgrenze
in den Ruhestand getreten ist, kommt ein Hinausschieben nicht mehr in
Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.09.1993, OVG Bs I 91/93, Beschl. v.
04.11.02, 8 Bs 269/02). Dies ergibt sich schon aus der Begrifflichkeit des
Hinausschiebens (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.03.08, 5 ME 8/08, juris), die
ein noch bestehendes aktives Beamtenverhältnis voraussetzt. Darüber hinaus
würde es zu einer nicht zulässigen rückwirkenden Wiederbegründung des
aktiven Beamtenverhältnisses kommen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.03.08, 1
M 17/08, juris). Schließlich beendet der Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze (§ 35 HmbBG) das Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und
tritt kraft Gesetzes ein. Eines Verwaltungsaktes der Versetzung in den
Ruhestand, der nachträglich rückwirkend aufgehoben werden könnte, bedarf es
nicht. Für die damit erforderliche erneute Begründung des Beamtenverhältnis
ist eine Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) nötig. Für sie ist kein Raum.
Denn die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller, wenn sie ihn nach
Erreichen der Altersgrenze berufen würde, sofort wieder zu entlassen (§ 23
Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG). Die Reaktivierung von Beamten, die wegen Erreichung
der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, ist, anders als bei
Beamten, die einstweilig in Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit in
Ruhestand versetzt sind (§ 29, 30 Abs. 3 BeamtStG), nicht vorgesehen.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde wird damit nicht das Recht des
Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Der
Antragsteller hatte vor seinem Eintritt in den Ruhestand am 30.06.11
hinreichend Gelegenheit, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies
hat er auch getan. Da er nach der Ablehnung seines Antrags mit Bescheid vom
26.04.11 erst am 03.06.11 gerichtlichen Rechtsschutz beantragt
hat, unterfällt es seinem Verantwortungsbereich, wenn nach dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 30.06.11 eine Beschwerdeentscheidung zu seinen
Gunsten wegen seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich war. Es
ist nicht erkennbar, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers
durch das Verhalten der Antragsgegnerin oder eine verspätete
erstinstanzliche Entscheidung verkürzt waren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst
sich nach §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Da die
beantragte einstweilige Anordnung tatsächlich zu einer Vorwegnahme der
Hauptsache des für ein Jahr begehrten Hinausschiebens des Eintritts des
Ruhestandes geführt hätte, kommt eine Reduzierung des Streitwertes nicht in
Betracht.
Die Entscheidung ist für Juristen
bemerkenswert, weil sie einiges zu den dogmatischen Hintergründen sagt.
In der Sache können wir als Rechtsanwälte, welche die Rechte von Betroffenen
durchsetzen sollen, in diesem Einzelfall die Entscheidung aber insoweit
nicht unkritisch sehen, als sie ausblendet, dass bisweilen auch die
Gerichtsbarkeit selbst die Verfahren entschleunigt. Die Entscheidung der
ersten Instanz war zwar relativ schnell ergangen, aber eben doch erst an dem
Tag, an dessen Ende der Beamte kraft Gesetzes in den Altersruhestand trat.
Da war es ihm faktisch unmöglich, noch eine Beschwerdeentscheidung
herbeizuführen.
Letztlich bleiben wir aber ungeachtet dieser Kritik dabei, dass sich
entsprechende Anträge kaum jemals gerichtlich werden durchsetzen lassen.
[In Hamburg wird allerdings in einigen Jahren eine andere gesetzliche
Regelung greifen, die für die Beamten günstiger sein kann.]