Pensionsalter im Beamtenrecht: Hinausschieben der Altersgrenze auf Antrag des Beamten?
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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 26.08.2011, 1 Bs 104/11


Nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann der Eintritt regelmäßig nicht mehr hinausgeschoben werden.

I.

Der Antragsteller war bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am 30.06.11 als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) bei der Antragsgegnerin tätig. Seinen am 14.09.10 gestellten Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.04.11 ab. Über den mit Schreiben vom 31.05.11 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den am 03.06.11 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu vorläufigem Hinausschieben seines Ruhestandes zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht, nachdem zuletzt zwischen den Beteiligten am 29.06.11 Schriftsätze gewechselt worden waren, mit Beschluss vom 30.06.11 abgelehnt.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur für die positive Entscheidung über den Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 Hamburgisches Beamtengesetz ... (HmbBG) zuständig ist, sondern auch für die Ablehnung des Antrags.

Ebenso braucht der Richtigkeit des Vortrags der Beschwerde nicht nachgegangen zu werden, dienstliche Interessen stünden entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Meinung des Verwaltungsgerichts dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht entgegen.

2. Denn für eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin vorläufig zum Hinausschieben des Ruhestandes verpflichtet würde, fehlt es jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an einem materiellen Anspruch des Antragstellers.

a) Nachdem er mit Ablauf des 30.06.11 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, kommt ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.09.1993, OVG Bs I 91/93, Beschl. v. 04.11.02, 8 Bs 269/02). Dies ergibt sich schon aus der Begrifflichkeit des Hinausschiebens (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.03.08, 5 ME 8/08, juris), die ein noch bestehendes aktives Beamtenverhältnis voraussetzt. Darüber hinaus würde es zu einer nicht zulässigen rückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses kommen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.03.08, 1 M 17/08, juris). Schließlich beendet der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 35 HmbBG) das Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und tritt kraft Gesetzes ein. Eines Verwaltungsaktes der Versetzung in den Ruhestand, der nachträglich rückwirkend aufgehoben werden könnte, bedarf es nicht. Für die damit erforderliche erneute Begründung des Beamtenverhältnis ist eine Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) nötig. Für sie ist kein Raum. Denn die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller, wenn sie ihn nach Erreichen der Altersgrenze berufen würde, sofort wieder zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG). Die Reaktivierung von Beamten, die wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, ist, anders als bei Beamten, die einstweilig in Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt sind (§ 29, 30 Abs. 3 BeamtStG), nicht vorgesehen.

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde wird damit nicht das Recht des Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Der Antragsteller hatte vor seinem Eintritt in den Ruhestand am 30.06.11 hinreichend Gelegenheit, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies hat er auch getan. Da er nach der Ablehnung seines Antrags mit Bescheid vom 26.04.11 erst am 03.06.11 gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hat, unterfällt es seinem Verantwortungsbereich, wenn nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.06.11 eine Beschwerdeentscheidung zu seinen Gunsten wegen seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich war. Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers durch das Verhalten der Antragsgegnerin oder eine verspätete erstinstanzliche Entscheidung verkürzt waren.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Da die beantragte einstweilige Anordnung tatsächlich zu einer Vorwegnahme der Hauptsache des für ein Jahr begehrten Hinausschiebens des Eintritts des Ruhestandes geführt hätte, kommt eine Reduzierung des Streitwertes nicht in Betracht.


Die Entscheidung ist für Juristen bemerkenswert, weil sie einiges zu den dogmatischen Hintergründen sagt.

In der Sache können wir als Rechtsanwälte, welche die Rechte von Betroffenen durchsetzen sollen, in diesem Einzelfall die Entscheidung aber insoweit nicht unkritisch sehen, als sie ausblendet, dass bisweilen auch die Gerichtsbarkeit selbst die Verfahren entschleunigt. Die Entscheidung der ersten Instanz war zwar relativ schnell ergangen, aber eben doch erst an dem Tag, an dessen Ende der Beamte kraft Gesetzes in den Altersruhestand trat. Da war es ihm faktisch unmöglich, noch eine Beschwerdeentscheidung herbeizuführen.

Letztlich bleiben wir aber ungeachtet dieser Kritik dabei, dass sich entsprechende Anträge kaum jemals gerichtlich werden durchsetzen lassen.
[In Hamburg wird allerdings in einigen Jahren eine andere gesetzliche Regelung greifen, die für die Beamten günstiger sein kann.]
Beamtengesetze