Rechtsprechung zum Beamtenrecht: Familienzuschlag
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.03 - 4 S 793/02
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1, wenn sich der Beamte verpflichtet hat, seiner geschiedenen Ehefrau
eine Kapitalabfindung zur Erfüllung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht zu zahlen.
Der seit 1993 geschiedene Kläger meint, ihm sei ab 01.12.2000 weiter Familienzuschlag
der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG zu gewähren, da er sich in einem gerichtlichen Vergleich seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber in Erfüllung der fortbestehenden
Unterhaltspflicht zur Zahlung einer Kapitalabfindung verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht entscheidet gegen den Beamten:
Die Klage ist nicht begründet, da der Kläger auf der Grundlage des allein in Betracht
kommenden § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG einen Anspruch auf die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 seit 01.12.2000 nicht mehr hat.
Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Beamte seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet
ist. Was als Unterhaltsverpflichtung im Sinne der genannten Bestimmung zu
verstehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Danach ist der Kläger nicht zum
nachehelichen Unterhalt verpflichtet.
Nach §§ 1569, 1585 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 1585 c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die
Zeit nach der Scheidung eine Vereinbarung des Inhalts treffen, dass statt
einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird, welche die Unterhaltspflicht
zum Erlöschen bringt. Dies hat das BVerwG (NJW 2003, 1886) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Von der Möglichkeit einer Kapitalabfindung zur Beendigung der Unterhaltspflicht haben der Kläger und seine damalige Ehefrau mit dem
vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich Gebrauch gemacht. Die darin vorgesehene Kapitalabfindung sollte nach dem erklärten
Willen der Vertragspartner den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Erreichen ihres 65. Lebensjahres zum Erlöschen bringen (§ 1585 Abs.
2 BGB). Das ist mit der Zahlung des Betrags durch den Kläger geschehen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Unterhaltspflicht des Klägers
ist außerdem dadurch weggefallen, dass seine Ehefrau in dem Vergleich
ausdrücklich auf jeglichen weiteren Unterhalt nach der Vollendung ihres 65.
Lebensjahres verzichtet hat. Dieser Verzicht ist wirksam, denn Ehegatten können im Rahmen der ihnen nach § 1585 c BGB zustehenden Vertragsfreiheit einen
gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen.
Die Ansicht des Klägers, die Kapitalabfindung sei nicht an die Stelle des Unterhaltsanspruchs getreten, sondern betreffe
nur die Art der Unterhaltsgewährung und lasse die Unterhaltsverpflichtung der früheren Ehefrau dem Grunde nach
fortbestehen, trifft nicht zu.
Da der Kläger folglich nach dem bürgerlichen Recht nicht mehr zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist,
hat er keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1.
Entgegen der Auffassung des VG ist die zur Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich -
Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) - ergangene Rechtsprechung, nach der ein Anspruch auf Unterhalt
auch dann angenommen wird, wenn der Berechtigte durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf Unterhaltsleistungen gegen Zahlung einer Abfindung
verzichtet hat (vgl. BVerwGE 109, 231; BGHZ 126, 202), auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar. Dies hat das BVerwG in seiner
Entscheidung vom 30.04.03 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt. Es hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des
§ 5 VAHRG zum Ausgleich scheidungsbedingter unterhalts- und versorgungsrechtlicher
Härten eine pauschalierende Regelung getroffen hat, bei der es im Gegensatz
zur Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG auf besondere Umstände des
Einzelfalls nicht ankommen soll. Für die Anwendung des § 5 VAHRG ist daher
nicht von Belang, in welcher Höhe der Berechtigte gegen den Verpflichteten
einen Unterhaltsanspruch hat und ob dieser Anspruch in Verbindung mit der Kürzung
der Rente die Lebensführung des Verpflichteten tatsächlich beeinträchtigt.
Entscheidend ist, dass eine solche Beeinträchtigung möglich ist. Da dies -
wirtschaftlich gesehen - ebenso im Fall einer Unterhaltsabfindung zutreffen
kann, beseitigt auch diese Form der Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht
die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte
gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat.
Aus dieser Auslegung des § 5 VAHRG lässt sich indessen nichts für das Verständnis
des Merkmals »aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet« in § 40 Abs. 1
Nr. 3 BBesG gewinnen. Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgelegt werden,
dass die Stufe 1 des Familienzuschlags auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche
auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden
sind, für die der geschiedene Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste
oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträge wirtschaftlich belasten.
Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht
erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen
Begriff der »Verpflichtung zum Unterhalt«, wie er in den §§ 1569 ff. BGB
seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige
Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen, wegen der
Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen
Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten
laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, NJW
2003, 1886). Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des
Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in
der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch
auf die höhere Stufe des Familienzuschlags zu rechtfertigen. An einer
solchermaßen fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung fehlt es hier jedoch. Es
verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der
Gesetzgeber die Familienzuschlagsstufen anders als die Kürzung der
Versorgung nach § 5 VAHRG nicht an die vielfach denkbaren materiellen
Belastungen nach einer Ehescheidung knüpft, sondern an den leicht feststellbaren Tatbestand einer aktuell gegebenen Unterhaltsverpflichtung (vgl.
BVerwG, NJW 2003/1886).
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