generalpräventive Überlegungen im
Disziplinarrecht
Das Bundesdisziplinargericht lässt es offen, ob bei der Bemessung der
Disziplinarmaßnahme nach einem Dienstvergehen
generalpräventive Überlegungen eine Rolle spielen dürfen. Es äußert
gewisse Zweifel.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.10 -
2 B 82.09 -
Weiterhin rügt die Klägerin als verfahrensfehlerhaft, das
angegriffene Urteil leide an einem Abwägungsmangel, weil das
Berufungsgericht es unterlassen habe, generalpräventive Überlegungen,
die für eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis
sprächen, in seine Entscheidung miteinzubeziehen. Auch diese Rüge greift
nicht durch. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob generalpräventive
Überlegungen im Disziplinarrecht unter der Geltung der §§ 13 und 14 BDG
überhaupt noch zulässig sind (vgl. zum Meinungsstand:
Hummel/Köhler/Mayer, BDG, A.IV.3 Rn. 89), betrifft die Rüge wiederum die
Verletzung des materiellen Rechts - nämlich des § 13 BDG -, während als
Verfahrensfehler allenfalls grobe Fehler bei der Überzeugungsbildung
gerügt werden können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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