Fragen der Schuldfähigkeit im Disziplinarrecht

Ein Dienstvergehen kann nur geahndet werden, wenn es schuldhaft begangen wurde. Das setzt eine bestimmte Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) aber natürlich auch die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung des Dienstvergehens voraus.
Das Disziplinarrecht knüpft hier an das Strafrecht an (§§ 20, 21 StGB), zeigt aber in vielen Bereichen größere Strenge. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine Schuldunfähigkeit oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit den Beamten vor einer (schwereren) Ahndung bewahrt.


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.10 - 2 B 82.09 -

Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat, setzt erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tat erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 -). Hieraus ergibt sich, dass auch bei einem Mehrfachversagen des Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten und auch im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein kann und dass dies bei der Bestimmung der nach § 13 BDG angemessenen Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist. Erneuter Klärungsbedarf in dem Sinne, ob in bestimmten Fällen die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten ohne disziplinarische Relevanz ist, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nicht ersichtlich.


Falls Sie sich der Frage näher widmen wollen, so finden Sie im Internet in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen den vollen Wortlaut der nachstehenden Entscheidung, die sich auch mit der Frage der Bindungswirkung von strafgerichtlichen Urteilen befasst.


Urteil des OVG Lüneburg Urteil vom 01.03.11 - 20 LD 1/09 -

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Sichverschaffens und des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten wegen der besonderen Schwere des Dienstvergehens





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Hier äußert sich das Gericht zur Zulässigkeit von Verwaltungsermittlungen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens.