Fragen der Schuldfähigkeit im
Disziplinarrecht
Ein Dienstvergehen kann nur geahndet werden, wenn es schuldhaft begangen
wurde. Das setzt eine bestimmte Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) aber
natürlich auch die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung des
Dienstvergehens voraus.
Das Disziplinarrecht knüpft hier an das Strafrecht an (§§ 20, 21 StGB),
zeigt aber in vielen Bereichen größere Strenge. Dennoch ist es nicht
ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine Schuldunfähigkeit oder eine
Verminderung der Schuldfähigkeit den Beamten vor einer (schwereren) Ahndung
bewahrt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.10 - 2 B 82.09 -
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Senats zutreffend ausgeführt hat, setzt erheblich verminderte
Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB voraus, dass die Fähigkeit, das
Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen
einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tat erheblich eingeschränkt
war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das
Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den
Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen
vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der
Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung
"erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne
Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu
beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der
Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor,
während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände,
insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso
höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend
hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von
§ 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten
Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in
Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C
9.06 -). Hieraus ergibt
sich, dass auch bei einem Mehrfachversagen des Beamten im Kernbereich
seiner Amtspflichten und auch im Rahmen von Zugriffsdelikten die
Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten
Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in
erheblichem Maße eingeschränkt sein kann und dass dies bei der
Bestimmung der nach § 13 BDG angemessenen Disziplinarmaßnahme zu
berücksichtigen ist. Erneuter Klärungsbedarf in dem Sinne, ob in
bestimmten Fällen die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des
Beamten ohne disziplinarische Relevanz ist, ist auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Senats nicht ersichtlich.
Falls Sie sich der Frage näher widmen wollen, so finden Sie im Internet in
der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen den vollen Wortlaut
der nachstehenden Entscheidung, die sich auch mit der Frage der
Bindungswirkung von strafgerichtlichen Urteilen befasst.
Urteil des OVG Lüneburg Urteil vom 01.03.11 - 20 LD 1/09 -
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Sichverschaffens
und des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt trotz
erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten wegen der
besonderen Schwere des Dienstvergehens
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