Beamtenrecht: höhere Besoldung wegen Tätigkeit in höherwertiger Funktion? Zulage
nach § 46 BBesG?
In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr
Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen.
Sofern man Ihnen eine höherwertige Funktion überträgt, können sich daraus
zwei Fragen ergeben:
1. Führt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben früher oder später zu einer
Beförderung?
2. Führt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben (auch ohne Beförderung) zu
höherer Besoldung?
Hier nun einiges zu der Frage, ob bei Wahrnehmung
höherwertiger Funktionen dem Beamten eine höhere Besoldung zusteht.
Bitte beachten Sie, dass diese Frage landesgesetzlich geregelt sein kann.
Schleswig-Holstein hat zum Beispiel mit Wirkung ab 01.03.12 die
entsprechende Vorschrift (also die Anspruchsgrundlage) aus seinem
Besoldungsgesetz gestrichen.
Mecklenburg-Vorpommern hat, wenn wir recht informiert sind, § 46 BBesG von
der Anwendung auf Landesbeamte ausgeschlossen, zahlt die Zulage also nicht.
Als Einstieg zwei gesetzliche Vorschriften, die eine für Bundesbeamte, die
andere aus dem Besoldungsgesetz der Hansestadt Hamburg.
§ 46 Bundesbesoldungsgesetz:
Zulage für
die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines
höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen,
erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung
dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die
haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für
die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt
gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
Ein wenig anders ist das neue Beamtenbesoldungsgesetz in Hamburg gefasst:
§ 57 Besoldungsgesetz Hamburg
Zulage für die Wahrnehmung eines
höherwertigen Amtes
(1) Werden einer
Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend
vertretungsweise übertragen, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem
Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses
Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage
wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der
das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden
Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach § 48 zustehende Stellenzulage
anzurechnen, wenn sie der Beamtin bzw. dem Beamten in dem höherwertigen Amt
nicht zustünde.
Niedersachsen hat zwar auch ein eigenes Besoldungsgesetz, aber es verweist
in Teilen (und wohl auch in dieser Frage) auf das
Bundesbesoldungsgesetz.
Zwischen dem Recht der Bundesbeamten und dem hamburgischen Landesrecht gibt
es signifikante Unterschiede.
Hamburg sieht eine Zulage bereits vom 7. Monat an vor und das hamburgische
Gesetz fordert nicht, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen "für die
Übertragung des Amtes" vorliegen müssen.
Hamburg verzichtet also auf die Voraussetzung, dass der Beamte die
sog. Beförderungsreife haben müsse.
§ 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ermöglicht die Gewährung einer Zulage
bei Übertragung einer höherwertigen Funktion,
sofern diese nur vorübergehend und vertretungsweise erfolgt,
nach Ablauf von 18 Monaten,
sofern dann auch Beförderungsreife des Beamten gegeben ist.
Ärgerlich ist für die Betroffenen, dass ein solcher Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut gerade
dann nicht besteht, wenn die höherwertige Funktion auf Dauer (und nicht nur vertretungsweise) übertragen wurde.
Hiermit hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011
eingehend befasst und die gesetzliche Vorschrift ausgelegt.
Bitte informieren Sie sich dazu unbedingt über drei Verfahren mit
den Aktenzeichen 2 C 30.09, 2 C 27.10 und 2 C 48.10 (Urteile vom 28.04.11).
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
28.04.11 - BVerwG 2 C 30.09, 27.10 und 48.10 -
Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes
vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die
Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig entschieden.
Die Kläger
nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14)
zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer
nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet
waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des
Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen
sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.
Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu
besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine
gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion zu
beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten
höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung
einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle
die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragen.
Der Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.11 -
2
C 30.09 - ist jetzt
veröffentlicht:
§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog.
Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl.
Urteil vom 28.04.05 - BVerwG 2 C 29.04 -).
Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend
vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem
Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht
noch absehbar ist.
Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1
BBesG erst nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten erfüllt, ist die Zulage
ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.
1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines
höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage
versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“
stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die
ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen,
bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen
werden.
Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren
gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen.
Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der
Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden
Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das Merkmal
„vorübergehend vertretungsweise“ nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst,
in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt.
Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht
gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der
Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden.
Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer
Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn
sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder
feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie
auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder
„endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten
Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem
entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die
Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten)
übertragen wird.
Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs „vorübergehend vertretungsweise“ folgt
aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 18 BBesG statuierten
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift
sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen
sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nach Satz 2 sind die Ämter
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller
Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die
amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h.
Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt
entspricht (vgl. Urteile vom 22.06.06 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182
und vom 18.09.08 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31). Die Verknüpfung von
Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von
Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22.03.07 - BVerwG 2
C 10.06 - BVerwGE 128, 231). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung
aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip
und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267 f.>).
Der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG bestätigt die Anknüpfung an den
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Notwendigkeit, in den Fällen
der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch Ausweisung der
Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn
anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu
besetzen (Urteil vom 28.04.05 und Beschluss vom 23.06.05).
Dieses Verständnis des Begriffs „vorübergehend vertretungsweise“ wird auch
durch die Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 BBesG gestützt. Die
Vorschrift geht auf Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen
Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl I S. 322) zurück. Dem
seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte der
Anwendungsbereich der zuvor nur auf bestimmte landesrechtliche Regelungen
ausgerichteten Zulagennorm ausdrücklich auf Fälle der längerfristigen
Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes ausgedehnt werden.
Beamten sollte unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit einer Planstelle
und der Erfüllung sämtlicher laufbahnrechtlicher Voraussetzungen bereits
„nach sechs Monaten der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgaben eines
höherwertigen Amtes“ ein Anspruch auf Zahlung der Zulage zustehen (BTDrucks
13/3994 S. 43). Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des
Vermittlungsausschusses, der damit „erhebliche“ - nicht nur -
„verfassungsrechtliche Bedenken“ des Bundesrates aufgriff (BTDrucks 13/3994
S. 72 und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28.04.05). Mit dem
Begriff „vorübergehend vertretungsweise“ sollte unter anderem sichergestellt
werden, dass § 46 Abs. 1 BBesG nur im Falle der Vakanzvertretung, nicht
hingegen auch im Falle der Verhinderungsvertretung Anwendung findet (BTDrucks
13/3994 S. 72; vgl. auch BRDrucks 499/1/96 S. 2 und BRDrucks 885/5/95).
Dass der Begriff „vorübergehend vertretungsweise“ selbst langjährige
Vakanzvertretungen erfasst, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass der
Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals „vorübergehend vertretungsweise“
die Regelung des § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 BBesG i.d.F. vom 23.05.1975
beibehalten hat. Danach war die Zulage ruhegehaltfähig, wenn sie
ununterbrochen mehr als zehn Jahre gezahlt wurde. Das Nebeneinander beider
Normen bis zur Aufhebung von § 46 Abs. 3 BBesG durch Artikel 5 Nr. 10 des
Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I S. 1666 <1669>) indiziert, dass der
Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Zulagenregelung auch auf langjährige
Vakanzvertretungen erstreckt wissen wollte.
Nach alledem steht auch die endgültige Bestellung der Klägerin zur ständigen
Vertreterin des Schulleiters nach § 41 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes
im Jahr 1993 der Annahme nicht entgegen, sie habe das Funktionsamt des
stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums C. seitdem vorübergehend
vertretungsweise wahrgenommen. Die Bestellung war schulrechtlich geboten, um
die Klägerin mit den Befugnissen auszustatten, die für die Ausübung des
Funktionsamts unerlässlich waren. Da sich die Bestellung auf dieses Amt
bezieht, hängt ihre Rechtswirksamkeit davon ab, dass der bestellte Beamte
die damit verbundenen Aufgaben ausübt. Besoldungsrechtlich ist die
Bestellung ohne Bedeutung.
Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der
ständigen Vertreterin des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern
erheblich länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Das für die
Gewährung der Zulage weiter erforderliche Merkmal der laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG war aber nur für den Zeitraum vom
22.07.06 bis zum 31.03.10, nicht hingegen auch für den Zeitraum vom Januar
2002 bis zum 21.07.06 erfüllt. Für diesen früheren Zeitraum hat das
Oberverwaltungsgericht den Anspruch auf Gewährung der Zulage im Ergebnis zu
Recht verneint.
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei Ablauf der
Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage
zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG zu
dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck
und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG. Der Wortlaut trifft
hierzu keine eindeutige Aussage.
§ 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts
vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine
Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht
möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden.
Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das
höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen
(sog. „Beförderungsreife“, Urteil vom 07.04.05 - BVerwG 2 C 8.04 -; vgl.
bereits BTDrucks 13/3994 S. 43). Maßgeblich sind insoweit allein die
Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende
Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.
Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte
erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht
besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal
der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem
Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige
Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein
Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das
Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (in diesem Sinne auch OVG
Berlin, Urteil vom 18.03.11 - OVG 4 B 12.10 -; a. A. OVG
Magdeburg, Beschluss vom 29.01.08 - 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469 -).
Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG liegt
die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die
Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das
entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann (vgl.
BTDrucks 13/3994 S. 43; ferner Urteile vom 27.09.1968 - BVerwG 6 C 14.66 -
und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 <184>). Nur für
einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade
dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese
Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt
insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren
nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann
gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem
höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen (Urteile vom 16. August
2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59 f.> und vom 22.03.07 - BVerwG 2
C 10.06 - BVerwGE 128, 231).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck
getragene Auslegung bestehen nicht.
Weder der Leistungsgrundsatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG noch das
Alimentationsprinzip i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG fordern nach dem Inhalt, den
sie in der traditionsbildenden Zeit erfahren haben, die Gewährung einer
Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ohne
entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28.04.05
a.a.O. S. 12).
Auch verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG),
dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines
höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage
versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen,
aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an
die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung
von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken
orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede
bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen
können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in
Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die
Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat
der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine
Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten
Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den
tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen
darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des Besoldungsrechts
zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus
ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich
für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl.
nur BVerfG, Beschlüsse vom 04.04.01 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320>
und vom 06.05.04 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>; BVerwG, Urteil
vom 01.09.05 - BVerwG 2 C 24.04 -). Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung
von Funktionszulagen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Auswahl
der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig
erweist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.08 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009,
447 <448>).
Nach diesen Maßstäben überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seines
Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Gewährung der Zulage davon abhängig
macht, ob der Beamte bereits die erforderliche Beförderungsreife besitzt.
Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal „Erfüllung der
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen“ entspricht Sinn und Zweck des
§ 46 Abs. 1 BBesG. Wie dargelegt geht der Gesetzgeber davon aus, dass nur
solche Beamte mit Vakanzvertretungen betraut werden, denen die Aufgaben nach
einer Beförderung übertragen werden können. Dies liegt für die Fälle der
Vakanzvertretung zu Erprobungszwecken auf der Hand.
Ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren
systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit
Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel
einzusparen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier kann
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die langjährige
Vakanzvertretung beibehalten hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, auf dem
Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums C. die
Beförderungsreife für das funktionsgerechte Amt der Studiendirektorin
(Besoldungsgruppe A 15) zu erlangen.
Die Klägerin hatte die Beförderungsreife - für das hier maßgebende Statusamt
der Studiendirektorin - erst am 22.07.06 erreicht. ...
Gemäß § 33 Abs. 4 SächsBG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsLVO dürfen
Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen A aufgeführt sind,
nicht übersprungen werden. Da die Klägerin am 22.07.04 zur Oberstudienrätin
(A 14) befördert wurde, kam eine Sprungbeförderung in das Amt einer
Studiendirektorin (A 15) nicht in Betracht.
Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO ist eine
Beförderung regelmäßig vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten
Beförderung nicht zulässig. Daher wäre eine weitere Beförderung in das
funktionsgerechte Statusamt frühestens am 22.07.06 möglich gewesen. Erst ab
diesem Zeitpunkt waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46
Abs. 1 BBesG gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich u. a. schon in einem
Beschluss vom 23.10.08 - 2 B 114.07 - mit der Frage
auseinandergesetzt, ob nach § 46 BBesG höhere Bezüge gezahlt werden müssen, wenn
der Beamte eine höherwertige Funktion ausübt.
Die Entscheidung ist vielleicht durch die vorstehende überholt.
Das Gericht hat in der früheren Entscheidung ausgeführt:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.10.08 - 2 B 114.07 -:
"(1) Die Frage, ob die Vorschrift des § 46 BBesG analog auf Fälle anzuwenden
sei, in denen der Dienstherr
einen Beamten ohne zeitliche Begrenzung auf einem
höherwertigen Dienstposten nicht
nur vertretungsweise beschäftigt, lässt sich bereits mit dem
in § 2 Abs. 1 BBesG geregelten
Gesetzesvorbehalt verneinend beantworten. Dies hat der
Senat bereits
mehrfach entschieden (vgl. u.a. Urteile 20.06.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, vom 17.06.04 - BVerwG 2 C 34.02 -
BVerwGE 121, 91, vom 28.04.05 - BVerwG 2 C
1.04 - BVerwGE 123, 308 <310>
und vom 21.06.07 - BVerwG 2 C 17.06 - sowie - zuletzt - Beschluss vom
19.12.07 - BVerwG 2 B 35.07).
(2) Die zweite in diesem Zusammenhang gestellte Frage,
ob durch das Tatbestandsmerkmal
"vorübergehend vertretungsweise" Beamte von der
Verwendungszulage ausgeschlossen seien,
denen ein Amt auf Dauer übertragen werde, ist mit der
gerade zitierten Senatsrechtsprechung
zu bejahen. Ein nicht dem Wortlaut des
Gesetzes entsprechendes Normverständnis
kann grundsätzlich nur durch Analogie oder durch
teleologische Interpretation hergestellt
werden. Die Analogie scheidet aus, weil keine
planwidrige Gesetzeslücke erkennbar ist. Auch begrifflich
(vgl. dazu § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) verbietet es sich,
dass für ein auf Dauer übertragenes Amt
eine Zulage nach § 46 BBesG gewährt wird. Hierfür hält
der Besoldungsgesetzgeber andere
Instrumentarien bereit, z.B. die Amtszulagen in § 42
Abs. 1 und 2 BBesG. Die in § 46 BBesG
geregelte Zulage hingegen ist eine Stellenzulage, weil
sie nur für die Dauer der Wahrnehmung
des höherwertigen Amtes gewährt wird (§ 42 Abs. 3
BBesG). Mit Recht weist die Beschwerde
darauf hin, dass sich aus der Unterscheidung zwischen
vorübergehender und dauerhafter
Übertragung eines Funktionsamtes ableiten lassen müsse,
dass für jene eine Zulage nach
§ 46 BBesG und für diese die Beförderung in das
entsprechende Statusamt vorgesehen
sei. Dies führt allerdings nicht zu dem Schluss, infolge
der dauerhaften Übertragung eines
höherwertigen Amtes dürften der Verfassungsgrundsatz der
Bestenauslese und das Vorliegen
der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
unberücksichtigt bleiben. Deshalb hat der Senat
in seiner Entscheidung vom 24.01.1985 - BVerwG 2 C
39.82 - die Annahme eines
ausnahmsweise gegebenen Beförderungsanspruchs unter die
enge Prämisse gestellt, dass bei
langjähriger Übertragung eines höherwertigen
Dienstpostens der Dienstherr verpflichtet sein
könne, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten
Planstelle für den betreffenden Beamten
hinzuwirken, wenn nur über die Beförderung dieses
Beamten zu entscheiden ist.
Mit diesen Ausführungen ist auch die Frage verneinend beantwortet, ob § 46 BBesG notwendigerweise einer Analogie in denjenigen Fällen zugänglich
sei, in denen Beamten dauerhaft höher bewertete Tätigkeiten zugewiesen seien, ohne dass eine Beförderung stattfinde.
(3) Nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO) ist, ob § 46 BBesG in
dem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden müsse,
dass auch Beamten, denen dauerhaft
höherwertige Aufgaben übertragen würden, Zulagen zu
gewähren seien. Davon abgesehen
bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren,
dass der Mangel einer Planstelle nicht
durch eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 46 BBesG überspielt
werden kann."