Die gerichtliche Zuständigkeit
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich zum einen örtlich (z.B. Gericht
des Wohnsitzes oder der Tat), zum anderen aber auch sachlich.
Straftaten von geringerer Bedeutung werden beim
Amtsgericht
angeklagt, dort wiederum die leichteren Fälle beim
Einzelrichter,
die schwereren Fälle beim
Schöffengericht.
Über schwerere Straftaten verhandelt die
Große Strafkammer des
zuständigen Landgerichts als erste Instanz.
Nur für ganz besondere Fälle ist die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
gegeben.