Revision gegen Urteile des Landgerichts
Bei dem Landgericht sind Kleine Strafkammern und Große Strafkammern tätig.
Die Kleinen Strafkammern des Landgerichts verhandeln über Berufungen, die gegen
Urteile des Amtsgerichts eingelegt wurden.
Dem gegenüber sind die Großen Strafkammern als erste Instanz zuständig für die
Verhandlung in Strafsachen von größerer Bedeutung.
Gegen Urteile des Landgerichts kann nur Revision (und nicht Berufung) eingelegt werden.
Für die ursprünglich beim Amtsgericht verhandelten Strafsachen eröffnet sich so
eine dritte Instanz: mit einer Revision können Sie die Sache vor das
Oberlandesgericht bringen, welches die Sache auf Rechtsfehler hin überprüft.
Hat die große Strafkammer des Landgerichts als erste
Instanz verhandelt und geurteilt, so können Sie (bzw. kann die
Staatsanwaltschaft) Revision einlegen.
Dann wird die Sache vom Bundesgerichtshof geprüft.
Im Revisionsverfahren kommt es nicht unbedingt zu einer mündlichen Verhandlung.
Insbesondere wird beim Revisionsgericht nicht etwa die Beweisaufnahme
wiederholt.
Man verhandelt dort vielmehr nur über rechtliche Fragen.
Die Revision ist - wie auch die Berufung - innerhalb einer Woche nach
Verkündung des Urteils einzulegen.
Die Revision muss dann später - binnen eines Monats nach Zustellung des
schriftlichen Urteils - begründet werden.
Das Rechtsmittel kann zunächst eingelegt und später wieder zurückgenommen
werden, etwa wenn man mit der Staatsanwaltschaft vereinbart, dass beide Seiten
ihr Rechtsmittel zurücknehmen.
Allerdings ist auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung frei: sie kann
selbstverständlich darauf beharren, das Rechtsmittelverfahren durchzuführen.