Einsichtnahme in Strafakten durch Dritte
Zu den weniger beachteten Fragen gehört in der strafgerichtlichen Praxis die
Frage, ob auch Dritten eine Einsichtnahme in die Akten ermöglicht werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Frage in zwei Entscheidungen
angenommen, die in der NJW 2007, 1052 f. (Heft 15) abgedruckt sind.
Die Einsichtnahme für eine geschädigte Bank, die ein Rechtsanwalt in deren
Auftrag vornahm, ließ das Bundesverfassungsgericht unbeanstandet (Beschluss vom
05.12.06, 2 BvR 2388/06).
In einem anderen Fall sah es hingegen die Verfassung verletzt: Ein Rechtsanwalt
hatte Einsicht in Verfahrensakten erhalten, in denen persönliche / intime
Umstände erörtert wurden. Zur Begründung hatte er angegeben, seine Mandantschaft
führe einen Räumungsrechtsstreit wegen eines Mietverhältnisses mit dem
Beschuldigten.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Meinung, dass jedenfalls die Akte
nicht vollständig hätte herausgegeben werden dürfen und dass der Beschuldigte
vor der Entscheidung über die Akteneinsicht hätte angehört werden müssen.