Beamtenrecht / Äußeres Erscheinungsbild
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.05, 2 A 10254 / 05
Ein Justizvollzugsbeamter kann zur Gewährleistung der Ordnung innerhalb
der Justizvollzugsanstalt und im Interesse des Staates an einem einheitlichen
und neutralen Auftreten seiner uniformierten Vollzugsbeamten aufgefordert
werden, nach Art oder Größe auffällige Tätowierungen beim Tragen von
Dienstkleidung zu verbergen.
Der Kläger ist Justizvollzugsbeamter. Er wendet sich gegen die Anordnung der Vollzugsanstalt, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass seine
Unterarmtätowierungen nicht sichtbar sind. Die Tätowierungen - auf dem
rechten Unterarm ein Dolch mit Schlange, ein Herz mit Pfeil, ein Name und ein Datum, auf dem linken Unterarm ein Name sowie
ein Schiff mit Deutschlandflagge - waren bereits bei
seiner Einstellung im Jahr 1997 vorhanden Die Beihilfestelle verneinte im Juli 2001 die
Beihilfefähigkeit der Kosten für die Entfernung der Tätowierungen.
Die Klage wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist die Weisungsgebundenheit des Beamten gemäß § 65
Satz 2 LBG - in Verbindung mit den einschlägigen Dienstkleidungsbestimmungen
nach § 84 LBG und einer Verwaltungsvorschrift »Dienstkleidung im Bereich der
Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz« - DienstkleidungsVV -.
Nach Nr. 1 dieser Verwaltungsvorschrift sind die Bediensteten des allgemeinen
Vollzugsdienstes verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen.
Die Uniformpflicht ist Ausdruck dessen, wie sich der Staat im Bereich des
Vollzugsdienstes repräsentiert sehen will; die Entscheidung hierüber liegt im
Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 84, 287; OVG Rh-Pf, NJW 2003, 3793). Der
Uniformzwang dient der wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Vollzugsdienstes.
Die Person des Beamten soll hinter die staatliche Funktion zurücktreten.
Deshalb schließt der Zwang zum Tragen einer Uniform die Pflicht des Beamten
ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild
nicht wieder durch individuelle Gestaltungen etwa von Haar- oder Barttracht, das
Tragen persönlicher Accessoires oder auffälliger Tätowierungen in Frage zu stellen.
Nach Nr. 2.1 DienstkleidungsVV erfordert die ordnungsgemäße Dienstkleidung
grundsätzlich das Tragen einer Dienstjacke. Die Behördenleitung kann
allerdings im Innendienst sowie an heißen
Tagen das Tragen der Dienstkleidung ohne Dienstjacke gestatten, wenn nicht im
Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Letzteres ist hier der Fall. Die Justizvollzugsanstalt durfte die Unterarmtätowierungen des
Klägers zum Anlass nehmen, Einschränkungen gegenüber der generellen
Gestattung vorzunehmen.
Die dem Kläger erteilte Anordnung, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass
seine Unterarmtätowierungen nicht sichtbar sind, ist auch von Grundrechts wegen
nicht zu beanstanden. Die Anordnung schränkt den Beamten zwar in der
grundrechtlich geschützten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet.
Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
ausgeübt werden. Im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen ist der Anspruch
des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit von vornherein durch die
Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes begrenzt. Er unterliegt somit
einer besonderen Pflichtenbindung.
Die dienstliche Anordnung verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel,
die Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten sowie ein einheitliches und neutrales Auftreten der
uniformierten Vollzugsbeamten zu erreichen.
Aber auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt
ist die dienstliche Anordnung gerechtfertigt. Gerade wegen der den
Strafgefangenen erteilten Anordnung, sich während der Haft nicht zu
tätowieren, leuchtet es ein, dass der Beklagte Probleme für die Durchsetzung
dieser Regelung befürchtet, wenn ein Justizvollzugsbeamter seinerseits
auffällig tätowiert ist. Ferner hält der Senat es für berechtigt, wenn der
Beklagte beim Offenbaren von Tätowierungen wie im Falle des Klägers die
Möglichkeit eines Distanzverlustes zu den Strafgefangenen und damit eine
Schwächung der Autorität und Akzeptanz des Beamten befürchtet.
Gegenüber diesen gewichtigen dienstlichen Interessen an der
Dienstkleidungsregelung wiegen die dem Kläger zugemuteten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung weniger schwer. Denn die
Maßnahme trifft ihn nur innerhalb des Dienstes für die Zeit des Tragens seiner Dienstkleidung. Auf seine Persönlichkeitsentfaltung im außerdienstlichen
Bereich hat die Anordnung keine Auswirkungen.
Auch der Umstand, dass der Kläger trotz des Vorhandenseins der Tätowierungen eingestellt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Schließlich ist die dienstliche Anordnung auch mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu seinen Kollegen
besteht in der großflächigen und auffälligen Tätowierung seiner Unterarme, die beim Tragen kurzärmeliger Hemden mit dem zu
fordernden äußeren Erscheinungsbild eines Justizvollzugsbeamten nicht vereinbar ist.
zurück