Beamtenrecht / Übernahme von Lehrern in Beamtenverhältnis,
Altersgrenze
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.02.09, 2 C
18.07 und andere
Mangelhafte Regelung der Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen in NRW
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über mehrere Verfahren von
angestellten Lehrern entschieden, die in ein
Beamtenverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen
übernommen werden möchten. Das Bundesland NRW hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die
Kläger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von
35 Jahren überschritten hatten. Die Klagen der Lehrer sind vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Mit
der Revision haben die Kläger gerügt, die Höchstaltersgrenze
verstoße gegen Verfassungsrecht und gegen das im Jahr 2006 in Kraft
getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz; die Höchstaltersgrenze bedeute
eine Diskriminierung wegen des Alters. Außerdem habe das
beklagte Land durch verschiedene Verwaltungserlasse bei bestimmten
Bewerbergruppen mit Mangelfächern Überschreitungen der Höchstaltersgrenze
ermöglicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben
und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung über die Verbeamtung
der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.
Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis seien
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie dienten der Herbeiführung eines
angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und
den späteren Versorgungsansprüchen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den
Laufbahnen und der Absicherung des für das Berufsbeamtentum prägenden
Lebenszeitprinzips. Eine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die
Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei ferner mit dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die
Bewerber nicht unangemessen beeinträchtige. Mangelhaft sei jedoch die
konkrete Ausgestaltung der hier maßgeblichen Höchstaltersgrenze durch die
Laufbahnverordnung des beklagten Landes. Das führe zu ihrer Unwirksamkeit.
Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahnbestimmungen ermächtigte
Verordnungsgeber müsse die wesentlichen Voraussetzungen für Überschreitungen
der Altersgrenze selbst regeln und dürfe dies nicht voraussetzungslos der
Verwaltung überlassen. Durch die an keine Vorgaben gebundene
Ausnahmebefugnis in der Laufbahnverordnung habe er jedoch zugelassen, dass
die Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen in weitreichendem Umfang durch
Verwaltungserlasse und nicht mehr durch die Verordnung selbst bestimmt
werde. Bei den Ausnahmen für Bewerbergruppen mit Mangelfächern sei zudem der
für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt entscheidende Leistungsgrundsatz
außer Acht gelassen worden. Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht in
einzelnen Fällen eine unzureichende Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten, von Grundwehrdienstzeiten und von
Schwerbehinderungen beanstandet.
Bitte ziehen Sie keine voreiligen Schlüsse, öffnen Sie den Champagner
noch nicht:
Zu Beginn des Jahres 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer
ganzen Reihe von Entscheidungen Höchstaltersregelungen in NRW gewidmet, z.
B. mit Beschluss vom 04.04.11 - 2 B 55.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11
- 2 B 48.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11 - 2 B 51.11 - und weiteren.
Sie
finden diese für die Kläger, die Beamte werden wollten, ungünstigen
Entscheidungen auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.