Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Die Einstellung nach § 153 a StPO / Sache Dr. Kohl
Beschluss des LG Bonn vom 28.02.01 - 27 AR 2 / 01 - (Auszug)
Eine Einstellung nach Erfüllung einer Zahlungsauflage (§ 153 a StPO) erfolgt in der täglichen Praxis der Strafgerichte
in vielen Fällen.
Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe.
Sie
bedeutet auch
kein "Schuldeingeständnis".
Bei der Zustimmung, die im vorliegenden Verfahrensabschnitt keine
abschließende Bewertung der ermittelten Vorgänge darstellen kann, hat sich
die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Nach § 153 a StPO kann die StA mit Zustimmung des Gerichts bei einem Vergehen
von der Erhebung der Anklage u. a. absehen, wenn eine Schadenswiedergutmachung
durch den Beschuldigten geeignet ist, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen, ...
Maßgeblich ist die pflichtgemäße, ohne Ansehen der Person vorzunehmende Abwägung durch die StA
und das Gericht. Kriterien sind dabei die Ausräumung der Wiederholungsgefahr
vom Zeitpunkt der Einstellung an, keine außergewöhnlichen Tatfolgen für den
Tatgeschädigten oder die Allgemeinheit und schließlich die Person des
Täters, d. h. sein (straffreies) Vorleben, sein möglicher Schuldgehalt an
der Tat und seine Wiedergutmachungsbemühungen.
In Anwendung dieser Grundsätze kommt es in der täglichen Rechtspraxis zu
einer Vielzahl von Einstellungen. Beispielhaft seien hier nur die mehreren
tausend Fälle von Geldanlagen im Ausland zum Zwecke der Steuerhinterziehung
genannt; in nahezu allen Fällen wurden die Verfahren von den StA gegen
Nachzahlung der Steuern und einer zusätzlichen Zahlung an die Staatskasse
oder eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt.
Die Rechtspraxis geht noch einen Schritt weiter: Es kommt in vielen
Fällen zur Einstellung, wenn die für eine Verurteilung notwendige
Tatsachenaufklärung einen Aufwand an Personal, Zeit und Kosten erfordern
würde, der gemessen an der zu erwartenden Strafe im Ergebnis
unverhältnismäßig wäre;
als weiterer alternativer oder zusätzlicher
Einstellungsgrund gilt in der Rechtspraxis auch die Ungewissheit über das
Ergebnis, weil z. B. bislang ungeklärte Rechtsfragen offen sind und eine
langwierige Durchführung des Verfahrens durch mehrere Instanzen nicht mehr im
Verhältnis zur Tat oder zum Schutzgehalt und damit auch zur eventuellen Höhe
der Strafe stünde.
Im Falle einer Einstellung gilt der Betroffene nicht nur als nicht vorbestraft, sondern nach Art. 6 EMRK und der Rechtsprechung des BVerfG
(BVerfG, MDR 1991, 891) weiterhin als unschuldig, weil eine Entscheidung in der Sache durch unabhängige Richter gerade nicht getroffen wird.
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