Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Einstellung des Verfahrens bei Anwendung von JugendstrafrechtIst eine Tat nicht nachzuweisen, ist auch das Verfahren
gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 170 II StPO einzustellen.
Ferner gibt es weitere Einstellungsmöglichkeiten zum Beispiel nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Im Jugendstrafrecht gibt es daneben erweiterte Möglichkeiten des Absehens von Verfolgung:
Staatsanwalt sieht wegen Geringfügigkeit von Verfolgung ab.
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§ 45 I JGG, § 153 StPO |
Staatsanwalt sieht von Verfolgung im Hinblick auf andere erzieherische Maßnahmen ab.
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§ 45 II JGG |
vorläufige Einstellung im Hinblick auf vom Jugendrichter angeordnete Erziehungsmaßnahme |
§ 45 III JGG |
Einstellung durch Jugendrichter nach Anklage
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§ 47 JGG |
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Es erfolgt jeweils eine Eintragung im Erziehungsregister.
Diese kann in späteren Verfahren nachteilig sein.
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