Verwendungszulage bei auf Dauer
angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes
Beamtenrechtliche Fragen stellen sich bisweilen auch abseits der
üblichen Problemfelder.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im April 2011
darüber befunden, ob eine Verwendungszulage auch bei auf Dauer angelegter
Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes zu zahlen ist.
Wir zitieren die Pressemitteilung Nr. 34 / 2011 des
Bundesverwaltungsgerichts:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
28.04.11 - BVerwG 2 C 30.09, 27.10 und 48.10 -
Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes
vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die
Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger
nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14)
zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer
nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet
waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des
Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen
sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.
Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu
besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine
gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion zu
beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten
höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der
ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung
einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle
die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragen.
Der Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.11 - 2
C 30.09 - ist jetzt
veröffentlicht:
§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog.
Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl.
Urteil vom 28.04.05 - BVerwG 2 C 29.04 -).
Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend
vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem
Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht
noch absehbar ist.
Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1
BBesG erst nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten erfüllt, ist die Zulage
ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.
1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines
höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage
versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.
Damit dürfte auch folgende Frage beantwortet sein: Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 18.03.11 - OVG
4 B 12.10 - in einer Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen, bei der dem in einer höherwertigen Stelle tätigen Beamten die sog. Beförderungsreife für den
höherwertigen Posten fehlte. (Das OVG will eine Zulage nicht gewähren.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat das nun praktisch schon für korrekt
erklärt.