Keine Reduzierung der Arbeitszeit
für einem Behinderten gleichgestellten Beamten
Beamtenrechtliche Fragen stellen sich bisweilen auch abseits der
üblichen Problemfelder.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juli 2010
darüber geurteilt, ob einem Beamten, der einem Schwerbehinderten
gleichgestellt ist, ebenso wie einem anerkannten Schwerbehinderten eine
Verminderung der Arbeitszeit zu gewähren ist.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 2
C 17.09 - vom 29.07.10
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
I
Der Kläger ist Beamter im Dienst der
Beklagten. Er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Den
Antrag des Klägers, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40
Stunden zu verkürzen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben
erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit der
Begründung zurückgewiesen, die Möglichkeit zur Verkürzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung bestehe nur für
Schwerbehinderte, nicht aber für Behinderte, die ihnen gleichgestellt seien.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof
zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er
beantragt,
... die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung die beantragte
Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden
zu gewähren.
II
Die Revision ist unbegründet. Das
Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch
auf Verkürzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40
Stunden hat. Weder aus der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen
und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV - vom 23. Februar 2006,
BGBl I S. 427) (1) noch aus anderen Vorschriften (2) ergibt sich ein solcher
Anspruch.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV können
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte eine Verkürzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Diese Vorschrift gilt
nur für Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB)
Neuntes Buch (IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) nicht aber für die
gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX wie den
Kläger. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift nach ihrer Systematik
und ihrem Zweck.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens
30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne
des § 73 SGB IX nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung
erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69 SGB IX auf Antrag des
behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 68 Abs. 2 SGB
IX). Auf gleichgestellte Behinderte werden (mit wenigen Ausnahmen) nach § 68
Abs. 3 SGB IX die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen in
Teil 2 des SGB IX angewendet. Ob außerhalb dieses Regelungskreises auch bei
anderen Vorschriften, die für Schwerbehinderte gelten, eine rechtliche
Gleichstellung geboten ist, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme fehlt, ist
eine Frage der Auslegung (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 -
Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7).
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV
nimmt hinsichtlich des Begriffs des Schwerbehinderten - anders als z.B. § 52
Abs. 1 Nr. 2 BBG - nicht ausdrücklich Bezug auf § 2 Abs. 2 SGB IX. Fehlt im
Wortlaut einer Norm eine eindeutige Beschränkung auf Schwerbehinderte im
Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX, so ist es eine Frage der weiteren Auslegung der
Vorschrift, ob von dem dort verwendeten Begriff des Schwerbehinderten auch
solche Personen erfasst werden, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten
Menschen gleichgestellt sind (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O.). Hier
spricht insbesondere die Systematik des § 3 Abs. 1 AZV gegen die
Einbeziehung von gleichgestellten behinderten Menschen in den
Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV. Ferner macht es der Zweck der
Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX, nämlich die Gewährleistung der
Teilhabe von bestimmten behinderten Menschen (Grad der Behinderung von
weniger als 50, aber wenigstens 30) am Arbeitsleben, gerade nicht
erforderlich, § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV so auszulegen, dass diese Vergünstigung
auch diese Gruppe von Behinderten erfasst.
In § 3 Abs. 1 Satz 5 AZV ist bestimmt, dass
§ 116 Abs. 1 SGB IX unberührt bleibt. Diese Vorschrift regelt die Folgen des
Wegfalls der Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §
2 Abs. 2 SGB IX. Einen Verweis auf § 116 Abs. 2 SGB IX, der sich mit der
Aufhebung der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX befasst, sieht § 3 Abs.
1 AZV dagegen nicht vor. Dies macht deutlich, dass nach dem Willen des
Verordnungsgebers Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX von der
Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV nicht erfasst sein sollten und deshalb
auch die Folgen des Wegfalls dieser Rechtsstellung nicht in gleicher Weise
wie für Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX geregelt werden
mussten.
Der Zweck der Vorschrift bestätigt dieses
Auslegungsergebnis. Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von
wenigstens 30 soll die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX die Teilhabe am
Arbeitsleben sicherstellen. Sie ist an die Voraussetzung geknüpft, dass
diese behinderten Menschen ohne die Gleichstellung einen geeigneten
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten
können. Dieser Zweck der Gleichstellung erfordert es nicht, gleichgestellte
behinderte Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wie den Kläger in den
Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV einzubeziehen. Da diese Beamten
aufgrund ihrer Rechtsstellung einen dauerhaft gewährleisteten Anspruch auf
amtsangemessene Beschäftigung haben, kann es bei ihnen nur darum gehen, sie
vor beruflicher Überforderung und einer darauf beruhenden vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand zu bewahren. Diesen Schutz kann der Dienstherr
in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht gewähren, ohne dass es dafür der
pauschalen Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine
Stunde bedarf. Hierfür stehen dem Dienstherrn jeweils an die konkrete
Behinderung des Beamten anknüpfende Mittel, wie etwa die behindertengerechte
Gestaltung des Arbeitsplatzes (Urteile vom 22. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 -
Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Rn. 20 und 28; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C
46.08 - juris Rn. 31) zur Verfügung. Auch ist der Dienstherr nach § 44 Abs.
1 Satz 3 BBG entsprechend dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung"
verpflichtet (Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, BTDrucks
16/7076, S. 111), vor der Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den
Ruhestand dessen anderweitige Verwendung zu prüfen. Dies rechtfertigt
zugleich die unterschiedliche Behandlung der nach § 2 Abs. 3 SGB IX
gleichgestellten behinderten Beamten, deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV 41 Stunden beträgt, im Vergleich zu
den nicht behinderten Arbeitnehmern, die infolge der Regelung in § 3
Arbeitszeitgesetz (- ArbZG -, vom 6. Juni 1994, BGBl I S. 1170) regelmäßig
nur 40 Stunden arbeiten müssen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 68
Abs. 3 SGB IX. Diese Vorschrift gehört zum Teil 2 des Sozialgesetzbuches -
Neuntes Buch und bezieht sich aufgrund ihrer systematischen Stellung und
ihres Wortlauts allein auf die besonderen Regelungen in dessen Teil 2. Aus
ihr folgt nicht das die gesamte Rechtsordnung erfassende Gebot,
gleichgestellte behinderte Menschen in jeder Hinsicht rechtlich ebenso zu
behandeln wie Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX.
Die Einbeziehung von gleichgestellten
behinderten Beamten im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX in den Anwendungsbereich
des § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV kann auch nicht damit begründet werden,
andernfalls sei die Gleichstellung bei Beamten bedeutungslos. Denn auch ohne
diese Einbeziehung hat die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX für den
Betroffenen weitreichende Vorteile. So folgt z.B. aus § 68 Abs. 3 und § 123
Abs. 1 Satz 1 SGB IX für einen gleichgestellten behinderten Beamten, dass
bei der Bemessung seiner Dienstbezüge Renten und vergleichbare Leistungen,
die er wegen seiner Behinderung bezieht, nicht zu berücksichtigen sind.
Die unterschiedliche Behandlung von
schwerbehinderten Beamten und der ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX
gleichgestellten behinderten Beamten in Bezug auf die Möglichkeit der
Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist schließlich mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 AZV zum Ausdruck
kommende Besserstellung von Schwerbehinderten im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX
knüpft - typisierend - an das sachlich gerechtfertigte Kriterium der höheren
Schutzbedürftigkeit dieser Personen ausgehend vom Grad ihrer Behinderung von
wenigstens 50 gegenüber ihnen lediglich gleichgestellten behinderten
Menschen an. Mit der Erhöhung des Grades der Behinderung steigt
typischerweise auch das Maß der für die Eingliederung in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft erforderlichen Fürsorge (vgl. BAG, Urteil vom 19. September
2000 - 9 AZR 516/99 - ZTR 2001, 565).
Die unterschiedliche Behandlung von Beamten
und Tarifbeschäftigten findet ihren rechtfertigenden Grund im
unterschiedlichen Status beider Personengruppen. Die Verschiedenheit der
jeweiligen Ordnungssysteme vermag nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen
(vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 - 2 BvL 9/88 - BVerfGE 85,
176 <186>; Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 - DVBl 2008,
448; BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59,
176 <183>, vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr.
6 und vom 29. August 1991 - BVerwG 2 C 22.89 -; Beschlüsse vom 26. Oktober
1988 - BVerwG 2 B 44.88 - Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 14, vom 18. Februar
1992 - BVerwG 2 B 147.91 - Buchholz 239.1 § 86 BeamtVG Nr. 2, vom 14.
Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 73 und
vom 30. Januar 2008 - BVerwG 2 B 59.07 - juris). Die unterschiedlichen
Strukturprinzipien von Beamtenrecht und Tarifrecht haben durch die im Laufe
der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende
Angleichung keinen essentiellen Wandel erfahren. Die grundsätzliche
Verpflichtung des Beamten zum vollen Einsatz in seinem Beruf ist unberührt
geblieben, mögen auch die Arbeitszeitvorschriften dieser Pflicht einen
zeitlich bestimmten Inhalt im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
gegeben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8,
9/76 - BVerfGE 55, 207 <240>). Wenn gleichwohl der Gesetzgeber aus sozialen
und fürsorgerechtlichen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte weitgehend in
Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt hat, begründet
dies keine Verpflichtung zur vollständigen Anpassung (vgl. hierzu Urteil vom
29. November 1973 - BVerwG 2 C 14.73 - Buchholz 237.7 § 78 LBG NW Nr. 2
m.w.N.; Beschlüsse vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - a.a.O. und vom
30. Januar 2008 - BVerwG 2 B 59.07 - a.a.O.).
Im Übrigen würde die Annahme eines
einheitlichen Regelungsauftrags an den Gesetzgeber nicht automatisch dem
klägerischen Begehren zum Erfolg verhelfen und für den Kläger einen Anspruch
auf Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40
Stunden begründen. Vielmehr wären dem Normgeber verschiedene Möglichkeiten
zur Beseitigung des - unterstellten - Verstoßes eröffnet (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101
f.>; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 1996 - BVerwG 3 C 29.96 - BVerwGE 102,
113 <117 ff.> und vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 §
71b BrLBG Nr. 1).
2. Aus § 124 SGB IX ergibt sich für den
Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Verkürzung seiner regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden. Nach § 124 SGB IX werden
schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
Zwar werden von § 124 SGB IX neben Arbeitnehmern auch Beamte erfasst (vgl.
Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, 3. Aufl.,
§ 124, Rn. 4; Dau/Düwell/Haines, Sozialgesetzbuch IX, 2. Aufl., § 124, Rn.
3). Auch können sich gleichgestellte behinderte Menschen nach § 68 Abs. 3
SGB IX auf diese Norm berufen. Die vom Kläger abverlangte wöchentliche
Arbeitszeit von 41 Stunden ist aber die Regelarbeitszeit und keine über
diese hinausgehende Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX.
Eine einheitliche Definition des
gesetzlichen Begriffs der Mehrarbeit oder ein Verständnis dieses Begriffes
im Sinne einer Festlegung auf eine bestimmte tägliche oder wöchentliche
Stundenzahl hat der Gesetzgeber in § 124 SGB IX in Kenntnis der
unterschiedlichen Ausgestaltungen der regelmäßigen Arbeitszeit bewusst
unterlassen (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2008 - BVerwG 2 B 59.07 - juris
Rn. 8; BAG, Urteile vom 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73, Rn.
47 und vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - NZA 2007, 446, Rn. 21;
Lachwitz/Schellhorn/Welti, a.a.O., § 124, Rn. 12; Deinert/Neumann,
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl., § 18, Rn. 57).
Zur Bestimmung der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Zeit
(Mehrarbeit) ist die für die jeweilige Gruppe von Beschäftigten geltende
Bestimmung maßgeblich. Für Arbeiter und Angestellte ist die für diese
Beschäftigtengruppe geltende Vorschrift des § 3 Satz 1 ArbZG heranzuziehen
(vgl. BAG, Urteile vom 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73 und
vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - NZA 2007, 446 f.). Für Bundesbeamte
beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 87 Abs. 3 Satz 1 BBG
sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV 41 Stunden. Damit wird vom Kläger keine
Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX verlangt.
Den geltend gemachten Anspruch kann der
Kläger auch nicht unmittelbar auf eine Verletzung der in § 78 BBG
ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten
Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen (vgl. Urteil vom 10. Februar 1977 -
BVerwG 2 C 43.74 - Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 30.
November 1994 - BVerwG 10 B 1.94 - Buchholz 262 § 1 TVG Nr. 2). Aus den
tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben sich keine
Anhaltspunkte für die Annahme, der Ausschluss des einem Schwerbehinderten
gleichgestellten Klägers von der Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden verletze die der Beklagten
als Dienstherrin obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern.