Nachversicherung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
wird für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen
Rentenversicherung - nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes - nachversichert. Die hierfür zu entrichtenden Beiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen.
Dies gilt auch dann, wenn der Beamte von dem Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt wird.
Auch bei Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren ist der Pensionär nachzuversichern.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte
selbstverständlich Nachteile erleiden kann, zum Beispiel in einem
Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -:
"Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf den
Krankenversicherungsschutz können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des
Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das
Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann
nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale
Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der
Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der
disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, ...
Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen
Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu
gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen
Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im
Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um
mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des
Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist."
Probleme haben die Betroffenen also trotz der Nachversicherung: zum Beispiel kann es schwierig
bis unmöglich sein, in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten, weil
auch die Aufnahme als freiwillig versichertes Mitglied an bestimmte
Voraussetzungen gebunden ist.
Aber die Altersvorsorge geht ihnen nicht völlig verloren.