Nachversicherung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wird für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - nachversichert. Die hierfür zu entrichtenden Beiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen.

Dies gilt auch dann, wenn der Beamte von dem Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt wird.
Auch bei Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren ist der Pensionär nachzuversichern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte selbstverständlich Nachteile erleiden kann, zum Beispiel in einem
Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -:

"Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf den Krankenversicherungsschutz können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, ...
Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist."

Probleme haben die Betroffenen also trotz der Nachversicherung: zum Beispiel kann es schwierig bis unmöglich sein, in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten, weil auch die Aufnahme als freiwillig versichertes Mitglied an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Aber die Altersvorsorge geht ihnen nicht völlig verloren.
Beamtengesetze