Beamtenrecht / Beihilferecht
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.10 , 2 C 52.08
Die verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten darf ein Gericht
nicht durch die Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften
kompensieren. Betroffene Beamte können ihren auf amtsangemessene
Alimentation zielenden Anspruch im Hinblick auf den dem Gesetzgeber
zustehenden Gestaltungsspielraum prozessual nur durch eine
Feststellungsklage geltend machen (im Anschluss an Urteil vom 20.03.08 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20).
I
Der Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A
13 im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag, ihm für
krankheitsbedingte Aufwendungen Beihilfen in Höhe von 450,82 EUR zu
gewähren, setzte die Beihilfestelle unter Abzug der jährlichen
Selbstbeteiligung des Klägers von 300,00 EUR für das Jahr 2006 eine
Beihilfe in Höhe von 150,82 EUR fest.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 300,00 EUR verpflichtet.
Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im
Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
§ 12a BVO NRW sei zwar formell rechtmäßig, verstoße
jedoch seit 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sei deshalb unanwendbar.
Seit diesem Jahr dürfe die Kostendämpfungspauschale den
Beihilfeansprüchen der Beamten wegen der bis dahin eingetretenen
Besoldungsabsenkung durch Abschaffung des Urlaubsgeldes und Kürzung der
jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr entgegengehalten werden. Der
Umfang dieser Absenkung überschreite 4% eines Jahresnettoeinkommens; die
Kostendämpfungspauschale mache zusätzlich und je nach Gehaltsstufe bis
zu 1,32% eines Jahresnettoeinkommens aus. Sie führe damit zu einer
Unterschreitung der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen
amtsangemessenen Alimentation, da die Beamtenschaft greifbar von der
Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter abgekoppelt worden
sei. Deshalb verletze die jährliche pauschale Selbstbeteiligung an den
Krankheitskosten ab dem Jahr 2003 die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Dieser sei verpflichtet, die Gefährdung der amtsangemessenen
Alimentation im Bereich der Beihilfe durch eine Nichtanwendung des § 12a
BVO NRW zu kompensieren. Ob die Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit
nichtig sei, könne demgegenüber offen bleiben.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte war berechtigt, die Beihilfe des Klägers im Jahr
2006 um die Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a der
nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung - BVO NRW - zu kürzen (dazu
1. und 2.).
Ein Begehren des Klägers festzustellen, dass seine
Alimentation die Grenze der Amtsangemessenheit in einem bestimmten
Zeitraum unterschritten habe, ist nicht Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden (dazu 3.).
1. Gemäß § 12a Abs. 1 BVO NRW in der hier
maßgebenden Fassung des Art. II des Gesetzes zur Änderung der
Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 660 <666>) wird
die Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen
entstanden sind, um eine gestaffelte Kostendämpfungspauschale von 150
bis 750 EUR gekürzt. Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 sind
der Stufe 2 (300 EUR) zugeordnet.
§ 12a Abs. 1 BVO NRW unterliegt nach der
Rechtsprechung des Senats weder hinsichtlich des Art. 33 Abs. 5 GG noch
im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder auf den Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts Bedenken; insbesondere verlangen weder die
Alimentations- noch die Fürsorgepflicht, dass Aufwendungen im
Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen
Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt
werden (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20).
Die Kostendämpfungspauschale ist auch nicht, wie
der Kläger meint, verfassungswidrig, weil sie in unzulässiger Weise
zwischen gesunden und kranken Beamten unterscheide. Denn sie knüpft
nicht an die Unterscheidung zwischen kranken und gesunden Beamten an,
sondern gewährt unterschiedslos jedem Beamten im Bedarfsfalle einen
Anspruch auf eine um den Betrag der Kostendämpfungspauschale geminderte
Beihilfe, soweit die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig und der Höhe
nach angemessen sind. Der tatsächliche Umstand, dass Beamte den Betrag
der Kostendämpfungspauschale aus ihren Bezügen bestreiten müssen und
dass dies jeweils nur Beamte trifft, die in einem Kalenderjahr
Beihilfeleistungen in Anspruch nehmen, verlässt im Übrigen nicht die im
Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, wonach Beamte im
Bedarfsfall nicht mit erheblichen krankheitsbedingten Aufwendungen
belastet werden dürfen, die nicht durch zumutbare Eigenvorsorge
abgesichert werden können (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 26. August
2009 - BVerwG 2 C 62.08 - ZBR 2010, 88). Der Selbstbehaltsregelung liegt
die Wertung zu Grunde, dass die Anspruchsminderung um den Betrag der
Kostendämpfungspauschale jedem betroffenen Beamten im Regelfall ohne
beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden kann.
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet
auch nicht der Umstand, dass sowohl kinderlose Beamte als auch Beamte
mit Kindern von der Kostendämpfungspauschale betroffen sind (vgl. Urteil
vom 20. März 2008 a.a.O. S. 23 f. m.w.N.). Für Beamte mit Kindern
reduziert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 EUR je
berücksichtigungsfähiges Kind, so dass Beamte der unteren
Besoldungsgruppen ab dem dritten Kind von der Kostendämpfungspauschale
freigestellt, in den mittleren Gehaltsgruppen erheblich entlastet sind.
Außerdem entfällt die Kostendämpfungspauschale bei Aufwendungen für
Vorsorgeuntersuchungen, die bei Kindern besonders häufig anfallen; zudem
besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung bei Vorliegen
einer wirtschaftlichen Notlage (§ 13 Abs. 9 BVO NRW), so dass eine
Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten kinderreicher Beamter vermieden
werden kann.
Schließlich verstößt § 12a BVO NRW nicht deshalb
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil chronisch Kranke von der
Kostendämpfungspauschale grundsätzlich in gleicher Weise betroffen sind
wie Beamte, die Beihilfeleistungen nicht im Zusammenhang mit einer
chronischen Erkrankung beanspruchen. Denn die BVO NRW bietet in § 12a
Abs. 7 - Wegfall der Kostendämpfungspauschale bei dauernd
pflegebedürftigen chronisch Erkrankten - und § 13 Abs. 9
Entlastungsmöglichkeiten für die Gruppe der chronisch Kranken, so dass
bei sachgerechter Handhabung unzumutbare wirtschaftliche Nachteile
chronisch kranker Beamter vermieden werden können.
2. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts,
der Dienstherr sei auf Grund des Fürsorgegrundsatzes (Art. 33 Abs. 5 GG)
dazu berechtigt oder gar verpflichtet, Versäumnisse der
Besoldungsgesetze ggf. durch eine Nichtanwendung belastender
Beihilfevorschriften zu kompensieren, ist mit Bundesrecht nicht
vereinbar.
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht
gebietet, dass Beamte in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen beschwert
bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge mit Hilfe der
Regelalimentation nicht absichern können (Urteil vom 20. März 2008,
a.a.O., m.w.N.). Allerdings kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung
eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Systems von
Alimentation und Fürsorgeleistungen, insbesondere bei der Entscheidung
darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfeleistungen gewährt werden, ein
erheblicher Spielraum zu. Das Beihilfensystem als solches ist nicht
verfassungsrechtlich verankert, da es nicht zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört. Ob die
Fürsorge in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfeleistungen, durch
Mittel der Regelalimentation zur Finanzierung einer Krankenversicherung
oder nicht versicherbarer Belastungen oder durch eine Kombination aus
diesen Elementen unter Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation
sichergestellt wird, ist dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss
vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232 f.>;
Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - DVBl 2007,
1493 <1495>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 -
BVerwGE 118, 277 <279 f.>). Der Spielraum des Gesetzgebers bei der
Gestaltung des Besoldungsrechts wird grundsätzlich erst durch Maßnahmen
überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG,
Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und
vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>; stRspr). Deshalb
kann der Gesetzgeber das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben,
dass er die Dienstbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er
besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht oder Fürsorgeleistungen
gewährt. Selbst wenn das Beihilfensystem so ausgestaltet sein sollte,
dass die Beamten in Krankheits- und Pflegefällen unter Verstoß gegen das
Gebot amtsangemessener Alimentation mit unzumutbaren Kosten belastet
werden, würde daraus nicht die Nichtigkeit oder - wie das
Berufungsgericht meint - die Unanwendbarkeit der entsprechenden
beihilferechtlichen Vorschriften folgen, sondern die Notwendigkeit einer
Anpassung des Alimentationsniveaus etwa durch Änderung des
Besoldungsgesetzes.
Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene
Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften im Einzelfall verkennt
diesen Zusammenhang von Alimentations- und Fürsorgepflicht. Der Beamte,
der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation
geltend machen will, kann dieses Ziel nicht durch eine Klage auf
Gewährung von Fürsorgeleistungen erreichen. Es ist Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise die amtsangemessene
Alimentation sichergestellt wird. Aus demselben Grund kann auch das
Gericht nicht die Anwendung belastender Beihilferegelungen sperren und
sich so an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Vielmehr kann der
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nur dadurch gewahrt werden, dass
betroffene Beamte ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch
prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen (stRspr; Urteile
vom 20. März 2008 a.a.O., vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 23.07 - Buchholz
11 Art. 57 GG Nr. 1 und vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 -; vgl.
auch Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG
Nr. 8 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08
u.a. - juris). Dieser Weg ist ihnen auch im Hinblick auf das Gebot
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zuzumuten, da davon
auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen aus einer
entsprechenden gerichtlichen Feststellung ziehen wird. In
wirtschaftlichen Notlagen kommen unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht (Urteil vom 20. Juni
1996, a.a.O.).
Die Annahme des Berufungsgerichts, Rechtsschutz
sei in Fällen wie dem vorliegenden dort zu suchen, wo das System von
Alimentation und Beihilfe die Schwelle der Rechtswidrigkeit
überschreite, trifft zwar zu. Allerdings führt sie nicht dazu, dass eine
Verpflichtungsklage auf Gewährung höherer Beihilfen zu erheben ist, da
nicht die beihilferechtliche Regelung, die zu einem Absinken des
Alimentationsniveaus unter die Schwelle der Amtsangemessenheit führt,
rechtswidrig ist, sondern das Besoldungsgesetz, das eine
verfassungswidrig zu niedrige Alimentation festsetzt. Die vom
Berufungsgericht für ausreichend gehaltene Anwendungssperre des § 12a
BVO NRW trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass weder die
Kostendämpfungspauschale noch ihre Anwendung rechtswidrig sind, sondern
- unterstellt, das Alimentationsniveau des Klägers sei im Jahre 2006
verfassungswidrig zu niedrig gewesen - das Besoldungsgesetz. Dem
abweichenden Ansatz des Berufungsgerichts stehen bereits der
besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes sowie der Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen, da er auf eine behördliche oder
gerichtliche Nichtanwendungskompetenz für jeden Einzelfall hinausläuft,
in dem das für verfassungsgemäß gehaltene Alimentationsniveau durch
Anwendung einer Kürzungs- oder Streichungsregelung gefährdet erscheint.
Er greift in den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ein,
der zu der Entscheidung darüber berufen ist, ob eine unzureichende
Alimentation durch den Abbau von Kürzungsvorschriften oder durch
Anhebung der Regelalimentation behoben werden soll. Schließlich führt
der Ansatz des Berufungsgerichts zu dem unter dem Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit nicht tragbaren Ergebnis, dass je nach geltend
gemachter Leistung - Beihilfe ohne Selbstbehalt für beihilfefähige
Aufwendungen, Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen,
Sonderzuwendung usw. - und Einzelfall beliebige Vorschriften des
öffentlichen Dienstrechts einer Anwendungssperre gegenüber einzelnen
Beamten unterworfen würden, während sie gegenüber anderen Beamten
Anwendung fänden, weil diese ihren Anspruch auf Kompensation der
unzureichenden Besoldung in anderer Weise oder gar nicht geltend gemacht
haben.
3. Ein auf die Feststellung einer
verfassungswidrig unzureichenden Alimentation gerichtetes Begehren ist
im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ein
solches Begehren lässt sich dem Vortrag des Klägers in erster und
zweiter Instanz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder
ausdrücklich noch konkludent entnehmen; im Revisionsverfahren wäre eine
entsprechende Klageänderung im Übrigen gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO
unzulässig.