Beamtenversorgung: häufig gestellte
Fragen
Frage: Bei meiner Scheidung wurde entschieden, dass auf meine Ehefrau
Versorgungsanwartschaften in Höhe von EUR 500,00 übertragen werden.
Jetzt erhalte ich Pension und man zieht mir EUR 750,00 monatlich ab. Kann
das richtig sein?
Antwort: Ja, das kann richtig sein. Denn der früher übertragene Betrag wird
nach seinem heutigen Wert angesetzt. Steigerungen der Besoldung in den
vergangenen Jahren führten also zu entsprechender Anhebung des Betrages.
Die gesetzliche Regelung findet sich in
§ 57 II Beamtenversorgungsgesetz.
Frage: Was ist eine Versorgungsehe?
Antwort: Der Dienstherr gewährt den Hinterbliebenen eines
verstorbenen Beamten eine Hinterbliebenenversorgung. Dazu sieht er sich aber
nach dem Beamtenversorgungsgesetz in bestimmten Fällen nicht verpflichtet,
wenn nämlich die Ehe nicht länger als ein Jahr bestanden hat
(Ausnahmesituationen prüfen!) oder der verstorbene Beamte bei Eheschließung
bereits 65 Jahre alt und im Ruhestand war. Man spricht dann von
Versorgungsehen, weil dem Anschein nach die Ehe nur geschlossen wurde, um
dem Ehegatten eine Versorgung zu sichern.
Die gesetzliche Regelung findet sich in
§ 19 Beamtenversorgungsgesetz.