Die Klage des Beamten im Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen

Erhebung der Klage des niedersächsischen Landesbeamten gegen eine Disziplinarverfügung

Falls das behördliche Disziplinarverfahren mit einem Ergebnis endet, welches den Beamten belastet, ist
gemäß § 42 NdsDG
für den Beamten die Möglichkeit eröffnet, Klage zum Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - zu erheben.

Man spricht hier eigentlich nicht von einer Disziplinarklage, weil dieser Begriff die Klage des Dienstherrn gegen den Beamten bezeichnet.
Hier geht es um den Fall, dass der Beamte gegen eine Disziplinarverfügung klagt.

Bitte beachten Sie eine niedersächsische Besonderheit, zu der es eine Parallele im Beamtenrecht des Landes gibt:

"Vor Erhebung der Klage des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt."
Das bedeutet: in Niedersachsen gib es nicht das sonst übliche Widerspruchsverfahren.
Das Verfahren folgt weitgehend den Regeln der VwGO.


§ 48 Landesdisziplinargesetz Niedersachsen

Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren

(1) Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Soweit tatsächliche Feststellungen nach § 24 Abs. 1 bindend sind, brauchen die Tatsachen und die zugehörigen Beweismittel nicht dargestellt zu werden, wenn auf die Entscheidung verwiesen wird, in der die tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind.

(2) Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.
Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten.

(3) Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.