Meine Behörde rührt sich seit Monaten nicht. Was kann ich tun,
um eine Bearbeitung zu erreichen?
Was können Sie tun, wenn Ihr Begehren durch Ihre Behörde nicht
bearbeitet wird?
Für diesen leider recht häufigen Fall gibt es kein Patentrezept.
Auch Anwälte erleben es immer wieder, dass Behörden sich wochen- und
monatelang in Schweigen hüllen. Das kann die unterschiedlichsten Gründe
haben und es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.
In beamtenrechtlichen Streitigkeiten ziehen wir nach Ablauf einer im Gesetz
vorgesehenen Frist (drei Monate nach § 75 VwGO) eine Klagerhebung in
Betracht, sofern die Behörden bis dahin untätig geblieben sind oder die
Angelegenheit nicht hinreichend gefördert haben. Das ist dann eine so
genannte Untätigkeitsklage.
Mit dem Begriff der Untätigkeitsklage verbinden die Betroffenen oft die
unzutreffende Vorstellung, es gehe darum, dass das Gericht der Behörde eine
Frist zur Bearbeitung setze. So ist es aber nicht.
Sie erheben vielmehr die Klage mit dem Antrag, der sich auf die Durchsetzung
Ihres Begehrens richtet.
Das besondere ist nur, dass die Klage wegen der Untätigkeit der Behörde
zulässig ist, obwohl noch keine Entscheidung über Ihren an die Behörde
gerichteten Antrag bzw. über den von Ihnen erhobenen Widerspruch vorliegt.
Für das mit einer Klage verbundene Kostenrisiko gibt es im Hinblick auf die
Untätigkeitsklage besondere gesetzliche Regelungen, die für den Kläger
günstig sind und ihn in aller Regel von den höheren Kosten des
Klagverfahrens frei stellen.
Sofern durch Zeitablauf der Verlust von Rechten droht, sind gerichtliche
Eilverfahren in Betracht zu ziehen.
Diese Notwendigkeit besteht häufig bei Fällen von Beförderungskonkurrenz
oder dann, wenn zum Beispiel eine Zuweisung für sofort vollziehbar erklärt
wird, wie es bei der Telekom häufig geschieht.
Im Disziplinarrecht gibt es für das behördliche Disziplinarverfahren eine
Frist von sechs Monaten, innerhalb derer grundsätzlich die Bearbeitung durch
die Behörde abgeschlossen sein soll. Geschieht das nicht, so gibt es im
Disziplinarrecht tatsächlich die Möglichkeit, der Behörde durch das Gericht
eine Frist setzen zu lassen.
Im Disziplinarrecht sind diese Dinge also anders geregelt als in der
Verwaltungsgerichtsordnung.