Was kostet eine anwaltliche Erstberatung im Beamtenrecht?
Was kostet eine anwaltliche Erstberatung im Beamtenrecht?
Dafür gibt es keine verbindlichen Preisvorgaben, auch nicht im RVG.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in beamtenrechtlichen Sachen nach dem Streitwert. Es gibt im Internet einen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der von Zeit zu Zeit geändert wird, so wie sich auch die Rechtsprechung der Gerichte zur Festsetzung von Streitwerten bisweilen verändert.
Wir bieten Ihnen für eine Erstberatung einen festen Tarif von EUR 178,50 an,
das sind EUR 150,00 an Honorar und 19% Mehrwertsteuer.
Dafür beraten wir Sie bis zu einer Stunde lang, manchmal ein wenig länger, in einigen Fällen auch nur kürzer.
Der zeitliche Rahmen richtet sich nach der Sache, die Sie uns vorlegen.

Bitte bedenken Sie, dass im Hintergrund einige Bürokratie läuft, die in dieser Vergütung enthalten ist (wir legen eine Akte an, wir schreiben Ihnen eine Rechnung, wir bewahren eine Akte auf ...), und dass wir uns ggf. auch auf die Beratung vorbereiten, wenn Sie uns vorab Informationen zukommen lassen. Dass Sie uns vor der Beratung schon die wichtigsten Unterlagen in Kopie oder als Emailanhang zusenden, empfehlen wir Ihnen sehr. Denn es liegt in Ihrem Interesse, dass der Anwalt sich auf den konkreten Fall vorbereiten kann.

Die Rechtsschutzversicherungen haben gegen ein Beratungshonorar in Höhe von EUR 178,50 noch nie Bedenken geäußert. Wir empfehlen Ihnen, vorab bei der Rechtsschutzversicherung zu erfragen, ob in Ihrem Fall eine Erstberatung bezahlt wird. Das kann davon abhängen, ob ein Versicherungsfall gegeben ist.
Bitte beachten Sie, dass in Ihrem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart sein kann.
Diese Selbstbeteiligung müssen Sie dann selbst an uns zahlen.
Eine Erstberatung kann in aller Regel nicht alle Einzelheiten eines Falles erfassen.
Oft ist es auch nicht möglich, Entscheidungen und Verhaltensweisen anderer Beteiligter vorauszusehen.
Der Begriff der Erstberatung bedeutet zugleich, dass es bei einem einmaligen Beratungsgespräch bleibt und sich bei späteren Folgeberatungen die Honorarfrage wieder neu stellt.

Telefonische Auskünfte geben wir generell nicht.
Beamtengesetze