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Beamtenrechtliche Eignung trotz Trunkenheitsfahrt?


VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.19, 4 S 2577/19

Die Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG kann auch wegen nur einer Trunkenheitsfahrt mit 1,88 Promille Blutalkoholkonzentration gerechtfertigt sein.


Ausgehend von diesen Maßstäben geht auch der Senat bei der hier nur summarisch möglichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller zu Recht wegen charakterlicher Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst entlassen wurde. Vor allem ist es für den Senat wenig überzeugend, wenn der Antragsteller immer wieder vorträgt, „eigentlich nie“ Alkohol zu trinken. Der Bundesgesetzgeber geht im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts davon aus, „dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen“, sei hier „das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar“ (BR-Drs. 443/98 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist entweder davon auszugehen, dass der 1989 geborene, mithin nicht mehr jugendliche Antragsteller zwar kein Alkoholproblem hat, jedoch dazu neigt, in persönlichen Konfliktsituationen Stress und Sorgen in Alkohol „zu ertränken“, oder aber ein Alkoholproblem hat, sich diesem aber nicht stellen und keine Therapie angehen möchte. In beiden Fällen besteht die vom Antragsgegner bei einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille schlüssig angenommene Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt und Verkehrsstraftat, weswegen die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst verneint werden durfte. Dass der Antragsteller strafrechtlich wegen Fahrlässigkeit und (nur) mittels Strafbefehl verurteilt wurde, spielt insoweit dienstrechtlich keine entscheidende Rolle. Wegen der rechtskräftig festgestellten Straftat mussten auch keine Einschätzungen und Bewertungen von Vorgesetzten eingeholt werden. Ohne entscheidungserhebliche Relevanz ist weiter, dass der Antragsteller nach seinen Angaben momentan in einer stabileren familiären Situation lebt, denn jeder Mensch durchlebt im Laufe seines Lebens immer wieder auch Krisensituationen.

Der Antragsgegner war im konkreten Einzelfall des Antragstellers nicht, auch nicht aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, gezwungen, den Antragsteller noch seine Ausbildung abschließen zu lassen. Natürlich ist ein „Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service“ (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 APrOPol gD) im Lebenslauf wesentlich günstiger als eine wegen Entlassung abgebrochene Ausbildung. Da im Fall der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst jedoch keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, wie das Verwaltungsgericht auch insoweit vollumfänglich zutreffend ausgeführt hat, und der Antragsteller nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat ohnehin keine Aussicht mehr auf Übernahme in den Polizeivollzugsdienst hat, kann keine Rechtspflicht des Antragsgegners gegeben sein, einen ungeeigneten Beamten dennoch auf Staatskosten weiter auszubilden.


Entscheidung über Ernennung zur Beamtin auf Probe

Am Ende der Ausbildung wird im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ernennung zum Beamten auf Probe die Eignung des Bewerbers bzw. des bisherigen Beamten auf Widerruf bewertet.
Hier geht es um die Ernennung einer Polizeimeisteranwärterin zur Polizeimeisterin und Beamtin auf Probe.
Diese wird im Hinblick auf eine sog. Trunkenheitsfahr abgelehnt.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.03.17 – 4 K 3105 / 16 –


Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Art 33 Abs 2 GG bzw. § 9 BeamtStG, wenn der Dienstherr die Einstellung eines Beamten als Polizeimeister in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer einmaligen außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (hier: 1,45 Promille) nach § 316 Abs 1 und 2 StGB ablehnt. (Rn.32)

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
1 Die Klägerin erstrebt die Einstellung als Polizeibeamtin in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
2 Mit Wirkung vom 01.03.13 ernannte der Beklagte die Klägerin zur Polizeimeisteranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und stellte sie in den Polizeivollzugsdienst ein.
3 Am 17.01.16 verursachte die Klägerin einen Verkehrsunfall. Der von ihr gesteuerte PkW überschlug sich und wurde stark beschädigt. Die Klägerin wurde leicht verletzt. Nachdem sie Anwohner in der Nähe des Unfalls informiert hatte, ging sie zu Fuß nach Hause. Dort wurde sie von Polizeibeamten erwartet und mit zur Dienststelle genommen. Eine Blutprobe ergab eine BAK von 1,45 Promille.
4 Mit Bescheid vom 17.02.16 teilte das Polizeipräsidium Einsatz der Klägerin mit, dass eine Wiedereinstellung zum Polizeimeister zum 01.03.16 nicht in Betracht komme. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 22 Abs. 4 BeamtStG iVm § 8 Abs. 4 LVOPol) scheide jeder Polizeimeisteranwärter mit Abschluss der Ausbildung aus dem Beamtenverhältnis aus. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Gegen die Klägerin sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) anhängig. Sie habe aufgrund von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Das Verhalten der Klägerin entspreche nicht der Vorbildfunktion eines Polizeibeamten. Sie habe gegen ihr Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Sie hätte ihre Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und habe die Gefährdung der Allgemeinheit und die Ansehensschädigung der Polizei in Kauf genommen. Die Allgemeinheit habe kein Verständnis dafür, dass Polizeibeamte, auch wenn sie noch in der Ausbildung seien, betrunken am Straßenverkehr teilnähmen. Nach dem Unfall habe sie zwar die dortigen Nachbarn informiert, jedoch habe sie bewusst darauf verzichtet, die Kollegen vom Polizeirevier P. anzurufen. Nur zufällig habe ein Kollege des Polizeireviers P. den Unfall entdeckt und sei so auf sie aufmerksam geworden. Durch ihr Verhalten habe sie gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, durch Beachten von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen. Das von ihr offenbarte Fehlverhalten offenbare auch bei einem einmalig nachweisbaren Vorfall einen schwerwiegenden Mangel, der bei einem Polizeibeamten als fehlende charakterliche Eignung zu werten sei. Gerade im Beamtenverhältnis auf Widerruf, welches eine besondere Bewährungsphase darstelle, müsse die fachliche und charakterliche Eignung für den Polizeiberuf uneingeschränkt bewiesen werden.
5 Mit Zeugnis vom 18.02.16 bestätigte die Hochschule für Polizei der Klägerin, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden habe.
6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 03.03.16 verhängte das Amtsgerichts Bruchsal gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 1050 € wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB, entzog ihr die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und bestimmte, dass für die Dauer von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe (§ 69a StGB). Mit Beschluss vom 23.03.16 reduzierte das Amtsgericht Bruchsal die Höhe der Geldstrafe auf 525 €.
7 Unter dem 11.03.16 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.16. Durch den bezeichneten Vorfall sei weder das Ansehen der Polizei geschädigt worden noch habe ihr Verhalten der Vorbildfunktion eines Polizeibeamten widersprochen. Der Vorwurf, dass sie darauf verzichtet hätte, die Kollegen vom Polizeirevier P. anzurufen, treffe nicht zu. Eine dahingehende Verpflichtung habe nicht bestanden.
8 Mit Bescheid vom 25.05.16, der Klägerin am 30.05.16 zugegangen, wies das Polizeipräsidium Einsatz den Widerspruch zurück. Ergänzend trägt es vor, der Klägerin seien gerade als Polizeibeamtin die Auswirkungen von übermäßigem Alkoholgenuss und die sich daraus ergebenden Gefahren, wie z.B. Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens und erhöhte Risikobereitschaft bekannt. Dass sie trotz erheblicher Alkoholisierung noch so weit steuerungsfähig gewesen sei, dass sie das Fahrzeug überhaupt in Betrieb habe setzen können, lasse zudem die Frage nach einer Alkoholgewöhnung aufkommen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt habe, ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügten berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitze und die fachlichen Leistungen erbringe, die für die Ernennung zum Beamten auf Probezeit notwendig seien, um eine Bewährung zu verneinen.
9 Am 30.06.16 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, der Beklagte habe sein Ermessen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ausgeübt. Es habe kein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2, § 34 S. 3 BeamtStG gegeben. Auch habe sie nicht gegen § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. Sie habe nachvollziehbare Gründe für ihr Verhalten gehabt. Sie habe am Abend des 16.01.17 zusammen mit der Freundin K. in deren Wohnung Alkohol konsumiert. Beide seien gegen 0 Uhr eingeschlafen. Wie verabredet habe ihr Freund gegen 1:00 Uhr versucht, sie abzuholen. Sie und ihre Freundin hätten die Klingel nicht gehört. Gegen 4:30h sei sie aufgewacht und habe feststellen müssen, dass ihr Freund sie nicht abgeholt habe. Sie sei in Sorge geraten, dass ihrem Freund etwas Schlimmes zugestoßen sein könnte. Vergebliche Anrufe bei ihrem Freund hätten sie bestärkt, zu ihrem Freund zu fahren, um nach dem Rechten zu schauen. Sie habe in diesem Zustand vergessen, dass sie Alkohol konsumiert habe. Der Freund der Freundin K., der zwischenzeitlich nach Hause gekommen sei, habe ihr erlaubt, das vor dem Haus abgestellte Fahrzeug zu benutzen. Sie sei daraufhin angeschnallt und mit angepasster Geschwindigkeit losgefahren. Nach dem Unfall sei sie zu Fuß zu ihrem Freund und daraufhin nach Hause gelaufen. Der Beklagte habe in seiner Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass sie vor Fahrtantritt bereits ca. vier Stunden geschlafen und sich aufgrund der Sorge um ihren Freund fit gefühlt habe. Diese Umstände ließen das Gesamtgeschehen in einem milderen Licht erscheinen.
10 Sie habe zwischenzeitlich sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall bezahlt, sich einer medizinisch-psychologische Untersuchung unterzogen und ein Alkoholabstinenzkontrollprogramm absolviert. Zur Entkräftung des Vorwurfs, sie sei Alkoholikerin, habe sie in der Vergangenheit bereits eine freiwillige Blutentnahme vornehmen lassen. Der Verdacht einer Alkoholgewöhnung habe sich nicht bestätigt. Das abschließende Gutachten des Alkoholabstinenzkontrollprogramms bescheinige ihr, dass sie alkoholabstinent sei. Auch im medizinisch-psychologische Gutachten würden bei ihr keine leistungsbezogenen Beeinträchtigungen festgestellt, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten.
11 Der Beklagte habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass § 47 BeamtStG Anwendung finde. Er habe nicht in seine Ermessensentscheidung eingestellt, dass es sich bei den streitigen Vorkommnissen um ein außerdienstliches Verhalten nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gehandelt habe. Eintragungen im Bundeszentralregister existierten nicht. Sie sei vor dem Unfallereignis nicht durch ein Verhalten im Verkehr aufgefallen. Sie habe ihre Arbeit als Polizeimeisteranwärterin immer gewissenhaft und zuverlässig ausgeführt. Ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten lasse nicht den Schluss auf eine mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zu.
12 Die anderen Polizeimeisteranwärter seien ausnahmslos als Polizeimeister ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Daher habe der Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sie habe die Laufbahn als Polizeimeisteranwärterin erfolgreich abgeschlossen. Es gebe keine Gründe für eine Ungleichbehandlung. Ferner lasse der Beklagte § 34 LDG unberücksichtigt. Mit der Entscheidung des Beklagten werde sie wegen des gleichen Sachverhalts zweimal sanktioniert.
13 ...
14 Die Klägerin beantragt, den Beklagten ... zu verpflichten, sie als Polizeimeisterin zur Beamtin auf Probe zu ernennen;
16 hilfsweise den Beklagten ... zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ernennung als Polizeimeisterin zur Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19 Er macht ergänzend zu seinen Ausführungen in den Bescheiden vom 17.02.16 und 25.02.16 geltend, die Entscheidung über die Übernahme in den öffentlichen Dienst liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9 BeamtStG) sei ein Akt, der vom Gericht nur beschränkt überprüfbar sei. Es sei dem Dienstherrn überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse. Er habe berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin. Das außerdienstliche Verhalten der Klägerin sei nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG zu ahnden gewesen.
20 Die inneren Beweggründe der Klägerin könnten sich nicht mildernd auswirken. Eine etwaige Sorge um den Freund der Klägerin vermöge nicht zu erklären, weshalb sie es nicht in Betracht gezogen habe, ein Taxi zu rufen. Zu rechtfertigen vermöchten solcherlei Gedankengänge eine Trunkenheitsfahrt ohnehin nicht. Auch der rein subjektiven Einschätzung der Klägerin, sich im Moment des Fahrantritts fit gefühlt zu haben, könne keine Bedeutung beigemessen werden, sei es gerade Gefahr einer Alkoholisierung, die eigenen Steuerungsfähigkeiten nicht mehr einschätzen zu können.
21 Dass alle anderen Polizeimeisteranwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden seien, sei sachlich gerechtfertigt. Der Hinweis auf § 34 LDG gehe fehl. Dieser schließe eine Doppelbestrafung nicht grundsätzlich aus, er schränke sie nur unter bestimmten Umständen und im Hinblick auf bestimmte disziplinarische Maßnahmen ein. Da es weder um einen Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Bezüge noch um eine Kürzung des Ruhegehalts gehe, sei die Vorschrift vorliegend nicht anwendbar.
22 Der von der Klägerin vorgelegte Nachweis einer Alkoholabstinenz sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht auf Grundlage einer Alkoholgewöhnung getroffen worden sei.

Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24 Die Ablehnung des Beklagten, die Klägerin als Polizeimeisterin zur Beamtin auf Probe zu ernennen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).
25 1. Zwar gewähren weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, namentlich in ein Beamtenverhältnis. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf. Ein Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.03 - 2 A 1/02 - Rn. 11; Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -Rn. 6; jeweils mwN).
26 Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17/16 - juris Rn. 29 mwN). Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, aaO, Rn. 26 mwN). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.08 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4; Beschluss vom 27.10.15 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9; Beschluss vom 10.03.17 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.16 - 1 B 1194/16 - juris Rn. 15 mwN; Hess VGH, Urteil vom 21.09.16 - 1 A 2101/14 - juris Rn. 68 mwN; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2012 - 1 Bs 117/12 - juris Rn. 6). Hierbei sind Zweifel im Sinne fehlender Überzeugung zu verstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.17 - 4 S 124/17 - Rn. 6).

Im Hinblick auf die Zweifel ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können aus einem einmaligen Fehlverhalten abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17/16 - juris Rn. 10).
27 Bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf der Beklagte die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 - juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.08 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 10.03.17 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.08 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 7). Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.08 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4, 7; Beschluss vom 10.03.17 - 4 S 124/17 - juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 - juris Rn. 11 f.; VG Berlin, Beschluss vom 01.12.16 - 26 L 227.16 - juris Rn. 15).
28 2. Danach ist die Entscheidung des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Er hegt bei der Klägerin berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung, genauer an ihrer Fähigkeit und inneren Bereitschaft, durch Beachten von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen, weil diese fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB). Er begründet seinen Entscheidung damit, die Klägerin habe ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewusstsein offenbart und die Gefährdung der Allgemeinheit in Kauf genommen. Außerdem habe sie mit ihrem Verhalten gegen ihre Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte hat die Bewerbung folglich aus Gründen zurückgewiesen, die vom Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG gedeckt sind. Er hat dabei weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, in dem er sich bewegen kann. Er ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
29 a) Der Einwand der Klägerin, ihr Verhalten habe weder dem Ansehen der Polizei geschadet noch habe es der Vorbildfunktion der Polizei widersprochen, greift nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob sie nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG ein Dienstvergehen begangen hat, sondern darauf, ob der Beklagte berechtigte Zweifel an ihrer Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Im Übrigen stellt die fahrlässige Trunkenheitsfahrt, ohne dass dies hier entschieden werden müsste, ein schuldhaftes außerdienstliches Vergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG dar. Das Verhalten der Klägerin ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt bzw. das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es berührt den Pflichtenkreis eines Beamten, weil es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 30, 32 mwN). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 35 mwN). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte, wie hier, Straftaten begehen (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 34 mwN). Das außerdienstliche Fehlverhalten der Klägerin wies sogar einen besonderen Bezug zum Aufgabenbereich der Klägerin als Beamtin im mittleren Polizeivollzugsdienst auf, weil diese dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 - juris Rn. 22).
30 b) Das Vorbringen der Klägerin, sie habe nachvollziehbare Gründe für ihr Verhalten gehabt, überzeugt nicht. Wie der Beklagte zu Recht meint, vermag eine etwaige Sorge um den Freund schon nicht zu erklären, weshalb sie es nicht in Betracht gezogen hat, ein Taxi zu rufen. Auch der Einschätzung der Klägerin, sich im Moment des Fahrtantritts fit gefühlt zu haben, kann - wie der Beklagte ebenfalls zu Recht meint - keine Bedeutung beigemessen werden, ist es gerade Gefahr eine Alkoholisierung, die eigene Steuerungsfähigkeit nicht mehr einschätzen zu können. Ob die Klägerin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall beglichen, sich einer medizinisch- psychologischen Untersuchung mit Erfolg unterzogen und ein Alkoholabstinenzprogramm absolviert hat, vermag schon deshalb nichts zu ändern, da der Beklagte die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht aufgrund einer Alkoholgewöhnung getroffen hat. Im Übrigen ist die Behauptung, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Vorkommnissen um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, unzutreffend. Es gab für den Beklagten keinen Anlass, ausdrücklich hierauf hinzuweisen, da das streitgegenständliche Verhalten der Klägerin offensichtlich außerdienstlich war.
31 c) Das Vorbringen, andere Polizeimeisteranwärter seien in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden, vermag schon deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen, da nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass sich die anderen Anwärter ähnlicher Verfehlungen schuldig gemacht hätten. Ferner geht der Hinweis auf § 34 LDG fehl. § 34 Abs. 1 LDG ist nicht anwendbar, da es sich bei der Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht um einen Verweis, eine Geldbuße bzw. um eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhestandsgehalts handelt. § 34 Abs. 1 LDG kann auch seinem Rechtsgedanken nach nicht analog angewendet werden, da die Ablehnung der Einstellung keine Sanktion gegenüber dem Beamten ist. § 34 Abs. 2 LDG ist nicht anwendbar, da die Klägerin nicht freigesprochen worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum es unbillig gewesen sein sollte, der Klägerin, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass eine Wiedereinstellung nicht in Betracht kommt, zu bestätigen, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden habe. Sie hat, unabhängig von einer Wiedereinstellung, ein Recht zu erfahren, ob sie die Laufbahnprüfung bestanden hat.
32 d) Dass das Fehlverhalten der Klägerin einmalig gewesen ist, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Die Entscheidung des Beklagten erweist sich unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellen darf und die Klägerin eine Straftat mit besonderem Bezug zum Amt einer Polizeimeisterin begangen hat, als verhältnismäßig. Die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegende Auffassung, das einmalige Fehlverhalten der Klägerin lasse ihre charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG, wenn der Dienstherr die Einstellung eines Beamten als Polizeimeister in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer einmaligen außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB ablehnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.15 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9 ff.: Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst; Beschluss vom 10.03.17 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6 ff.: Verneinung der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgrund eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil es dem Bewerber nicht gelungen ist, begründete Zweifel an seiner Eignung auszuräumen).

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