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Charakterliche Eignung für Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst


Auch in der nachstehenden Entscheidung befindet das Gericht, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst abgelehnt werden darf, solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und deshalb Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.
Hier geht es nicht um Beamtenrecht, sondern um die Frage, ob ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht. Öffentliche Arbeitgeber haben auch über die Vergabe von Stellen für Angestellte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.05, 7 AZR 508 / 04

Die Klägerin wollte eine Anstellung als Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten.
Sie schien gut geeignet, aber gegen sie war ein Strafverfahren anhängig.
Ihre Bewerbung wurde zurückgestellt.
Dies hält das BAG für rechtmäßig:

Nach Art. 33 II GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden können.
Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann grundsätzlich nur verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Bewerbung gegen diese Verpflichtung, kann der zu Unrecht übergangene Bewerber verlangen, dass seine Bewerbung neu beurteilt wird.
Ein Einstellungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 II GG nur dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt.

Hiernach stand der Klägerin vor der Beendigung des gegen sie anhängigen Strafverfahrens kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu, weil ihre Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit noch nicht feststand.

Dem Anspruch stand entgegen, dass die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Klägerin anhängigen Strafverfahrens keine abschließende Entscheidung über die endgültige Besetzung der Stelle treffen musste. Die Beklagte hatte die Bewerbung nicht abschlägig beschieden, sondern die Entscheidung hierüber bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens zurückgestellt. Das war von der Klägerin hinzunehmen.
Ebenso wie es im Einzelfall rechtsmäßig sein kann, dass der öffentliche Arbeitgeber angesichts des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens aus sachlichen Gründen die Stelle nicht besetzt, sondern ein neues Auswahlverfahren einleitet oder auf eine Stellenbesetzung ganz verzichtet, kann es ermessensfehlerfrei sein, die endgültige Entscheidung über die Besetzung der Stelle zurückzustellen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Der Entschluss der Beklagten, die endgültige Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin bis zum Abschluss des gegen sie anhängigen Strafverfahrens zurückzustellen, beruhte auf sachlichen Gründen und war daher ermessensfehlerfrei. Die Beklagte hatte weder in rechtswidriger Weise Kenntnis von dem anhängigen Strafverfahren erlangt, noch war sie aus sonstigen Gründen gehindert, das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren in ihren Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Die Beklagte hatte ein anerkennenswertes Interesse daran, die Klägerin vor Abschluss des gegen sie anhängigen Strafverfahrens wegen falscher Versicherung an Eides Statt nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht zu beschäftigen. Deshalb war die Beklagte auch berechtigt, die Klägerin vor der Einstellung nach dem anhängigen Strafverfahren zu befragen.

Geeignet im Sinne von Art. 33 II GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Zur Eignung gehören die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Der öffentliche Arbeitgeber darf einen Bewerber um ein öffentliches Amt bei der Einstellung nicht nur nach Vorstrafen befragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert, sondern auch nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist der Fall, wenn auch ein Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann.
(vgl. zur Frage nach Ermittlungsverfahren BAGE 91, 349 = NJW 1999, 3653)

Dem steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich nicht, dass aus einem Ermittlungsverfahren oder einem anhängigen Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürfen.

Nach diesen Grundsätzen bestand ein berechtigtes Interesse der Beklagten, von dem anhängigen Strafverfahren gegen die Klägerin Kenntnis zu erlangen. Der Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB war geeignet, Zweifel an der Eignung der Klägerin für die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht zu begründen.
Zu deren Aufgaben gehören nicht nur Tätigkeiten in der Forschung, sondern auch in der Lehre auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozessrechts. Von einem Lehrenden insbesondere auf diesen Rechtsgebieten darf erwartet werden, dass er sich selbst an rechtsstaatliche Regeln hält, um die Lehrinhalte glaubwürdig vermitteln zu können.

Daran bestehen bei einem Lehrenden, der sich möglicherweise einer falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gemacht hat, erhebliche Zweifel. Das LAG hat zutreffend angenommen, dass der Straftatbestand des § 156 StGB, ebenso wie die übrigen in §§ 153 ff. StGB geregelten Aussagedelikte, die staatliche Rechtspflege schützt, die durch falsche Aussagen gefährdet wird. Eine Person, die möglicherweise die Rechtspflege auf diese Weise beeinträchtigt hat, ist nicht ohne weiteres geeignet, rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts, glaubwürdig zu vermitteln.

Da die Frage nach dem Ermittlungsverfahren zulässig war, war die Klägerin verpflichtet, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem steht § 53 1 Nr. 1 BZRG nicht entgegen.
Nach § 32 II Nr. 5 lit. a BZRG sind Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Nach § 53 I Nr. 1 BZRG darf sich ein Verurteilter als unbestraft bezeichnen und braucht den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschriften auch für das Fragerecht des Arbeitgebers und die Pflicht des Arbeitnehmers zur wahrheitsgemäßen Beantwortung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder deren Anbahnung gelten. Denn im Streitfall ging es nicht um die Bekanntgabe einer Vorstrafe, sondern eines anhängigen Strafverfahrens. Ob und in welcher Höhe eine Strafe gegen die Klägerin verhängt werden würde, war zum damaligen Zeitpunkt ungewiss.
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