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Disziplinarrecht für Landesbeamte in Niedersachsen und gleichgestellte Beamte

Das Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen orientiert sich am Bundesdisziplinargesetz und damit auch an den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.

Es gilt nicht mehr die Unterscheidung in förmliches und nichtförmliches Verfahren. Alles beginnt mit dem behördlichen Verfahren und erst später erfolgt die Weichenstellung (§§ 32 ff.), wenn entschieden wird, ob Disziplinarklage erhoben wird oder nicht.

Eine Besonderheit des niedersächsischen Beamtenrechts wirkt sich auch auf das Disziplinarverfahren aus: das sonst allgemein übliche Widerspruchsverfahren (vor der Erhebung einer Klage durch den Beamten) ist nicht mehr vorgesehen.
Ferner ist anzumerken, dass das gerichtliche Verfahren in Niedersachsen nur zwei Instanzen kennt. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht vorgesehen.

Sie finden den Gesetzestext leicht im Internet auf der vorzüglichen Seite der niedersächsischen Justiz, so dass wir darauf verzichten, das ganze Disziplinargesetz vorzustellen.

Wir informieren über folgende Themen:


Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Landesbeamte Niedersachsen Disziplinarmaßnahmen
Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.