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Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Vernehmungen

Vernehmungen durchzuführen oder an ihnen teilzunehmen, das ist eigentlich eine Wissenschaft für sich.
Viele Ermittlungsführer sind überfordert, soweit es um die rechtlichen Rahmenbedingungen geht, und selbst  Verwaltungsrichter müssen bisweilen eingestehen, dass Fragetechnik und Vernehmungstaktik nicht zum Kernbereich ihrer beruflichen Kompetenzen gehören.

Der Rechtsanwalt ist in der Teilnahme an Vernehmungen zumindest insoweit geübt, wie er auch als Strafverteidiger vor Gericht tätig ist und sich in diesen Situationen immer wieder bewähren muss.

Nicht unwichtig ist aber eben auch die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Zeugnisverweigerungsrechte und Auskunftsverweigerungsrechte sind in §§ 52 ff. StPO geregelt,
viele Vernehmende kennen nicht die grundlegenden Vorschriften in §§ 68 ff. StPO,
manche Vernehmung verfehlt die rechtlichen Vorgaben völlig.
Eine zentrale Vorschrift, die stets beachtet werden sollte, ist für uns § 69 StPO:

§ 69 StPO: Vernehmung zur Sache

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. ...


Es kann nicht Aufgabe einer Internetseite sein, das alles im Detail darzustellen.
Hier deshalb nur die maßgebliche disziplinarrechtliche Vorschrift des Landes Niedersachsen.

§ 26 Disziplinargesetz Niedersachsen
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige; richterliche Vernehmung


(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie allen Beschäftigten des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden. Die §§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, §§ 74 bis 76 und 77 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68 und 69 StPO jeweils in Verbindung mit § 72 StPO gelten entsprechend.

(2) Wird ohne Vorliegen eines in den §§ 52 bis 55 oder 76 StPO bezeichneten Grundes die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens verweigert, so kann die Disziplinarbehörde das Verwaltungsgericht um die Vernehmung oder die Einholung des Gutachtens ersuchen. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung oder des Gutachtens darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet vorab über die Rechtmäßigkeit der Weigerung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Wird das Zeugnis oder die Erstattung des Gutachtens verweigert, obwohl das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verweigerung festgestellt hat, so setzt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ein Ordnungsgeld von mindestens fünf und höchstens 1.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Im Fall wiederholter Weigerung wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss. Das Ordnungsgeld steht dem Dienstherrn zu. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; Vollstreckungsbehörde ist die Disziplinarbehörde.

(4) Das Verwaltungsgericht kann um die richterliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ersucht werden,
1. die minderjährig sind,
2. für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder
3. bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Vernehmung führt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen durch. Ist die Zeugin oder der Zeuge minderjährig oder stellt die Zeugenaussage für sie oder ihn eine besondere Belastung dar, so kann das Ersuchen auch an die Jugendrichterin oder den Jugendrichter bei dem Amtsgericht gerichtet werden, das für den Wohnsitz der Zeugin oder des Zeugen zuständig ist.

(5) Bei der richterlichen Vernehmung nach den Absätzen 2 und 4 gilt für den Ausschluss der Beamtin oder des Beamten sowie der Verfahrensbevollmächtigten § 25 Abs. 4 entsprechend. Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann veranlassen, dass der Beamtin oder dem Beamten die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird, wenn sie oder er von der Vernehmung ausgeschlossen wird. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter für die Entscheidung nach Satz 2 zuständig.

(6) Eine Vernehmung nach Absatz 4 kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden; die Verpflichtung zur Anfertigung eines Protokolls bleibt hiervon unberührt. Die Aufzeichnung kann nur in dem Disziplinarverfahren verwendet werden, in dem sie erfolgt ist. Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, kann die Aufzeichnung von der Beamtin oder dem Beamten oder den Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht oder bei der Disziplinarbehörde besichtigt werden. Die Weitergabe der Aufzeichnung oder die Anfertigung einer Kopie ist unzulässig. Nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Aufzeichnung von der Disziplinarbehörde zu vernichten.

(7) Ersuchen nach Absatz 2 oder 4 dürfen nur von Behördenleiterinnen und Behördenleitern und deren allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern oder von Beschäftigten der Disziplinarbehörde, die die Befähigung zum Richteramt haben, gestellt werden.
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Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.