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Unterhaltsrecht / Übersicht

Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt - Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung - nachehelicher Unterhalt, nachdem die Scheidung rechtskräftig wurde Grundsätzliches zu allen Unterhaltsarten

Anmerkungen

Es ist üblich, Erläuterungen zum Unterhaltsrecht nach der Art der familiären Beziehung zu gliedern.
Dabei lässt man bei dem Unterhalt, den Ehegatten einander schulden, die Phase der funktionierenden Ehe meist außer Betracht und konzentriert sich auf die beiden Konstellationen des Getrenntlebens und der Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung.
Daraus ergibt sich die von uns zugrunde gelegte Gliederung in Themenkreise.

Immer wiederkehrende Fragen

Es ergeben sich immer wieder folgende Fragen :

1. Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die in diesem familiären Verhältnis grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vorsieht?

2. Sind weitere gesetztliche Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch erfüllt?

3. Besteht bei demjenigen, der Unterhalt fordern will, ein gesetzlich anerkannter Bedarf?
Was soll durch den Unterhalt gewährleistet werden (Wohnung, Verpflegung, gesundheitliche Absicherung, ...)?

4. Ist derjenige, der Unterhalt erhalten will, bedürftig?
Das bedeutet: Kann er nicht selbst aus eigenen Mitteln für seinen Bedarf aufkommen?
Hat er eigenes Einkommen oder einsetzbares Vermögen?

5. Ist derjenige, der in Anspruch genommen werden soll, leistungsfähig?
Verfügt er über Einkommen oder Vermögen, das er einsetzen kann und nach dem Willen des Gesetzgebers in dieser Konstellation einsetzen muss, um den Bedürftigen zu unterstützen?

Viele weitere Einzelheiten ...

... sind (dann noch) zu klären, von Einkommensberechnungen bis zu Fragen der Befristung oder Verwirkung von Unterhaltsansprüchen.