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Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Handschlagverweigerung aus religiösen Gründen

Am Ende der Probezeit wird im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die Eignung des Bewerbers bzw. des Beamten bewertet. Damit befasst sich die zweite auf dieser Seite vorgestellte Entscheidung aus 2016.
Die erste, neuere Entscheidung des OVG Koblenz betrifft eine andere dienstrechtliche Situation, nämlich die Entlassung eines Soldaten, befasst sich aber in der Sache mit der gleichen Problematik, die wir wie folgt bewerten:

Unsere Gesellschaft wandelt sich, entsprechend sieht sich auch das Recht mit immer neuen Problemen konfrontiert.
In den USA streitet man über Sportler, welche die Nationalhymne knieend "entgegen nehmen". Dürfen sie noch Sportler sein? Ein früherer (und vielleicht auch künftiger) amerikanischer Präsident, der allerdings selbst nicht unbedingt ein Spezialist im Verfassungsrecht war, meinte, das sei in den USA nicht möglich.
Unter Fußballern in Deutschland wird jede Handschlagverweigerung eines ausgewechselten Spielers heftig diskutiert.
Die Justiz in Deutschland befasst sich mit Kopftüchern und eben auch Handschlagverweigerungen.
Wir empfehlen dazu den Aufsatz "Die Handschlagverweigerung durch islamgläubigen Polizisten - Religionsfreiheit versus Beamtenrecht" von Dr. Jörg-Michael Günther heranzuziehen, abgedruckt in ZBR 2018, 109 ff.
Nach Erscheinen des Aufsatzes erging eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz:

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.19, 10 A 11109/19.OVG

Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen

Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 26/2019

Die Weigerung eines Soldaten auf Zeit, aus religiösen Gründen Frauen die Hand zu geben, rechtfertigt seine Entlassung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger war seit 2015 Soldat auf Zeit. Im Jahr 2017 unterrichtete das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darüber, dass über den Kläger Erkenntnisse mit Bezügen zum Extremismus vorlägen. Er sei zum Islam konvertiert und habe damit einhergehend sein Erscheinungsbild bezüglich Bartwuchs und Bekleidung sowie sein Verhalten geändert. Es bestehe der Verdacht, dass er sich in einem religiös motivierten Radikalisierungs­prozess befinde. Bei einer Befragung habe er unter anderem geäußert, wenn er Frauen nicht die Hand gebe, dann sei das seine Sache. Nach Anhörung des Klägers wurde er mit Bescheid vom Mai 2018 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlas­sen. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Das Verwaltungsgericht habe die Klage gegen den Entlassungsbescheid zu Recht abgewiesen. Es sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger durch seine auf religiösen Gründen beruhende Weigerung, Frauen die Hand zu geben, gegen die sich aus dem Soldatengesetz (SG) ergebenden Pflichten zum Eintreten für die freiheit­liche demokratische Grundordnung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Ver­halten (vgl. § 8 und § 17 Abs. 2 SG) schuldhaft verstoßen habe. Beide Pflichten seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, da sie unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beträfen. Deshalb lägen auch die übrigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG für die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit vor, nämlich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr im Falle seines Verbleibs in seinem Dienstverhältnis.
Dass der Kläger sich aus religiösen Gründen weigere, Frauen die Hand zu geben, werde nicht durch sein Vorbringen in Frage gestellt, er respektiere Frauen, habe mit ihnen problemlos zusammengearbeitet und gebe aus hygienischen Gründen auch anderen Menschen nur in Ausnahmefällen die Hand. Vielmehr bestätige dies gerade die ausnahmslose Weigerung, Frauen die Hand zu geben. Der Hinweis des Klägers auf mögliche andere Gründe für sein Verhalten gegenüber Frauen sei angesichts seiner konsequenten Hinwendung zum Islam als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Die hinter der Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen stehende Einstellung des Klägers widerspreche der grundgesetzlich angeordneten Gleichstellung von Mann und Frau (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und stelle zugleich eine Missachtung der freiheit­lichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 8 SG dar. Auch sei darin ein Ver­stoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 SG zu sehen. Unabhängig davon, dass keine Vorschrift die Begrüßung per Handschlag gebiete, rechtfertige das Verhalten des Klägers die Annahme, dass er Kameradinnen nicht ausreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusam­menhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde. Insofern habe das Ver­waltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weigerung, Frauen die Hand zu geben, die Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und die Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes beeinträchtige. Entsprechendes gelte für die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, denn ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter werde darin, dass ein Soldat aus religiösen Gründen Soldatinnen nicht die Hand gebe, ohne Weiteres erhebliche Zweifel haben, ob dieser bereit und in der Lage sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen. Die Entlassung des Klägers beruhe demnach auf einer Verletzung militärischer Dienst­pflichten und nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – auf einer „Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens“ und deren bloßer Religionsausübung.

Hier nun die schon etwas ältere Entscheidung, deren Bedeutung allerdings über den Einzelfall nicht unbedingt hinaus geht. Es gibt deutlich schwieriger zu entscheidende Fälle, die bisweilen auch ein wenig Unbehagen an der Arbeit unserer Verfassungsschutzbehörden erwecken können.

OVG NRW, Beschluss vom 02.12.16 – 1 B 1194 / 16 –

1. Der Antragsteller hat ... nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme als Beamter auf Probe zusteht.

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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt keinen unbedingten Einstellungsanspruch. Sie vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
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...
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Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.11.16 – 6 B 1172/16 –, Rn. 9, und vom 18.10.13 – 1 B 1131/13 –, Rn. 7 ff.
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Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf hat, als Beamter auf Probe eingestellt zu werden. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28.06.16 begegnet vielmehr keinen insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, es beständen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung sowie an der Verfassungstreue des Antragstellers, unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Antragsgegnerin habe ihre Prognose auf eine gesicherte und zutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Sie habe weder sachwidrige Erwägungen angestellt, noch verstoße ihre Entscheidung gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe.
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Was der Antragsteller dagegen im Beschwerdeverfahren vorbringt, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Insbesondere sind die einzelnen Umstände, durch welche die Antragsgegnerin erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründet sieht, nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Ungeachtet dessen greifen die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände des Antragstellers schon bei isolierter Betrachtung ganz überwiegend im Ergebnis nicht durch.
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a) Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe ihm entgegen den Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vorgehalten, dass er sich zum Islam bekenne. Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es trifft zwar zu, dass die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Formulierung des Verwaltungsgerichts zumindest missverständlich ist. Entscheidend sind jedoch die Erwägungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid. Auf dessen Seite 3, Absätze 2 und 3, hat sie ihre erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers und an dessen Verfassungstreue nicht pauschal mit dessen islamischer Religionszugehörigkeit begründet, sondern mit dessen näher beschriebenem Verhalten (Ablehnung, einer Frau die Hand zum Gruß zu geben; näher bezeichnetes Geschenk an die ehemalige Ausbilderin). Darin liegt keine unzulässige Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit.
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b) Der Antragsteller macht weiter geltend, er habe – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen –, nicht den Handschlag gegenüber seiner Vorgesetzten verweigert. Er habe vielmehr zunächst nur zur Entscheidung gestellt, ob es in Ordnung sei, wenn er die Hand aus religiösen Gründen nicht gebe; wenn eine Kollegin einen Handschlag haben wolle, werde er diesem Wunsch nachkommen. Seine Ausbilderin habe dies zunächst akzeptiert. Nur deswegen sei der Handschlag nicht ausgeführt worden – aber gerade nicht „verweigert“. Nach Personalgesprächen habe der Antragsteller in der Folgezeit grundsätzlich jedem die Hand gereicht.
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Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Entscheidend ist hier nicht, ob man das eben beschriebene Verhalten des Antragstellers, einer Frau zur Begrüßung nicht die Hand geben zu wollen, mit dem Begriff „Verweigerung“ oder „Ablehnung“ oder anders bezeichnet. Entscheidend ist vielmehr, dass dieses Verhalten – mag er es auch unter Bezug auf religiöse Gründe erläutert und mag seine ehemalige Vorgesetzte es auch zunächst akzeptiert haben – Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller die grundgesetzlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) von sich aus jederzeit beachtet und sie jederzeit auch aktiv verteidigt.
Dies hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise im angefochtenen Bescheid ... erläutert. Das Verwaltungsgericht hat völlig zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller damit Frauen und Männer ungleich behandelt hat. Diese tatsächliche Ungleichbehandlung im Rahmen der Dienstausübung vermag das vom Antragsteller nur schlagwortartig benannte und, was seinen Inhalt betrifft, nicht näher dargelegte Toleranzgebot nicht zu rechtfertigen.
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c) Soweit der Antragsteller meint, seine Geschenke an seine ehemalige Vorgesetzte verstießen nicht gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Neutralität und Mäßigung, führt sein Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Entgegen seiner Ansicht ist die Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen, dass das staatliche Neutralitätsgebot Glaubenseinstellungen und religiöse Äußerungen von vornherein gänzlich unterbindet und sanktioniert. Die Antragsgegnerin hat in dem in Rede stehenden Bescheid vielmehr an konkrete Handlungen des Antragstellers angeknüpft. Sie hat ausgeführt, aus welchen Gründen sie in der Übersendung eines in ein Kopftuch eingewickelten Korans, welcher der salafistischen Koranverteilungsaktion „LIES!“ zuzuordnen sei (der dahinter stehende Verein „Die wahre Religion“ ist jüngst vom Bundesministerium des Innern als verfassungsfeindlich verboten worden, vgl. dessen Pressemitteilung vom 15.11.16) einen unangemessenen Missionierungsversuch sieht.
Zudem hat sie angeführt, die Übersendung eines Kopftuchs an eine Frau lasse wiederum erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller die Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft im Sinne des Grundgesetzes respektieren und jederzeit dafür eintreten werde. Die Wortwahl im Begleitbrief hat sie einem ultrakonservativen, wenn nicht sogar salafistischen Islamverständnis zugeordnet und sie jedenfalls als völlig unangemessen und inakzeptabel bewertet. Diese Bewertungen der Antragsgegnerin sind jedenfalls nachvollziehbar und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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d) Der Antragsteller wendet im Einzelnen weiter ein, bei dem Tuch handele es sich nicht um ein (islamisches) Kopftuch und es könne auch nicht als solches verwendet werden. Diese bloße Behauptung hat er jedoch nicht begründet. Selbst wenn dieses Tuch aus dem Modeladen „New Yorker“ stammen, meist von amerikanischen Rappern getragen und sich nicht als islamisches Kopftuch eignen sollte – Letzteres ist für den Senat mit Blick auf das Foto des Tuchs auf Blatt 24 der Beiakte 4 nicht ohne weitere Erläuterungen erkennbar –, ist jedenfalls der Zusammenhang mit dem darin eingewickelten Koran und dem Begleitbrief zum Thema „Islam“ zu berücksichtigen. Dieser legt es ohne Weiteres nahe, es als islamisches Kopftuch für eine Frau anzusehen. In dem bereits angesprochenen Zusammenhang weist das zugleich auf ein Geschenk mit Missionierungscharakter hin. Im Übrigen widerspricht sich der Antragsteller, wenn er sich für die Bewertung auch des Tuches auf das staatliche Neutralitätsgebot gegenüber Religionen beruft, gleichzeitig aber geltend macht, es habe keinerlei religiösen Bezug.
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e) Der Umstand, dass der Antragsteller seiner ehemaligen Vorgesetzten zusammen mit dem Koran, dem Tuch (und Pralinen) auch einen Toilettendeckel mit dem Bild eines Löwenkopfes geschenkt hat, hindert die Antragsgegnerin nicht daran, in der Übersendung des Korans und des Tuchs zusammen mit dem Begleitbrief einen Missionierungsversuch zu sehen. Auch die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass der Toilettendeckel als solcher keinen religiösen Bezug hat. Dessen Übersendung hat sie als rätselhaft, grenzüberschreitend und verstörend bewertet. Dies ist ebenfalls nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
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f) Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, die Anrede „sehr verehrte Schwester“ in seinem Begleitbrief an seine ehemalige Vorgesetzte habe keinerlei religiösen Hintergrund. Sie werde vielmehr umgangssprachlich verwendet. Auch ein Kölner Weihbischof habe im Rahmen einer Einweihung eines Kranken- und Pflegeheims die Anwesenden als „Schwestern und Brüder“ angesprochen.
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Unabhängig von der Frage, ob die vom Antragsteller verwendete Anrede in dieser Form – nämlich mit dem Zusatz „sehr verehrte“ – in der Umgangssprache tatsächlich üblich ist, ist auch dieser Aspekt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Geschenken (Koran, Tuch) und mit dem übrigen Inhalt des Briefs zu sehen. In diesem Brief hat der Antragsteller u. a. seine Hoffnung ausgedrückt, seine ehemalige Ausbilderin möge die Welt, „bärtige Männer“ und möglicherweise auch ihn besser verstehen und seine „1,5 Mrd Schwestern und Brüder“ nicht unter Generalverdacht stellen. Da mit 1,5 Mrd. Schwestern und Brüder offensichtlich Muslime gemeint sind, liegt es mehr als nah, dass auch die Anrede „sehr verehrte Schwester“ religiös konnotiert ist. Sowohl nach ihrem situativen Kontext als auch der Funktion des Betreffenden lässt sie sich nicht mit der Anrede eines Amtsträgers einer Religionsgemeinschaft vergleichen. Der Antragsteller hat den Brief nicht als religiöser Vertreter von Muslimen, eine Funktion, die er im Übrigen gar nicht ausübt, geschrieben, sondern die Anrede in einem dienstlichen Verhältnis innerhalb der Bundespolizei benutzt.
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g) Soweit der Antragsteller sich auf seine Religionsfreiheit nach Art. 4 GG beruft, rechtfertigt dies ebenfalls nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dieses Grundrecht erlaubt einerseits unter Umständen auch religiös motivierte Verhaltensweisen während der Dienstausübung. Es verbietet andererseits nicht von vornherein, aus religiös motivierten Verhaltensweisen und Handlungen des Antragstellers im Einzelfall Zweifel an dessen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn abzuleiten.
Bei dieser Frage der Eignung geht es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht lediglich um die etwaige Störung des Friedens an einer konkreten Dienststelle, sondern weitergehend um die Prognose, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, im dienstlichen Einsatz jederzeit und überall die Fähigkeit und innere Bereitschaft dafür aufzuweisen, die Rechtsordnung nach den inneren Grundsätzen der Verfassung zu wahren, für Freiheitsrechte einzutreten und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten.
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h) Der Antragsteller macht weiter geltend, sein Verhalten sei nach den Vorfällen im April/Mai 2015 (abgelehnter Handschlag, Geschenke) bis zum Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 26.02.16 wegen der Beendigung der Ausbildung nicht mehr auffällig gewesen. Eine bisher womöglich unzureichende Berücksichtigung dieses Umstandes durch die Antragsgegnerin führt jedoch nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache auf einen Anordnungsanspruch, zumal die betreffende Wohlverhaltensphase im noch anhängigen Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden kann. In dessen Rahmen kann im Übrigen ggf. ferner zu berücksichtigen sein einerseits, dass der vom Antragsteller schenkweise überlassene Koran aus der bundesweiten Verteilungsaktion LIES! stammen soll und der Bundesminister des Innern den dahinter stehenden Verein „Die wahre Religion“ jüngst als verfassungsfeindlich verboten hat (vgl. wiederum die Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern vom 15.11.16) und andererseits, dass der Antragsteller angibt, nicht erkennen zu können, dass das fragliche Exemplar der salafistischen Szene zuzuordnen sei.
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2. Da die Einschätzung der Eignung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in deren Bescheid vom 28.06.16 aus den unter 1. genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist, steht dem Antragsteller auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Einstellungsantrag zu. Dies gilt im Hinblick auf die ansonsten eintretende Vorwegnahme der Hauptsache wegen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens auch hinsichtlich der vom Antragsteller thematisierten Wohlverhaltensphase.
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3. Daher kann der Antragsteller auch nicht beanspruchen, dass für ihn eine Stelle/ein Dienstposten freigehalten wird (Antrag zu 2.).
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