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Psychische Probleme als Eignungsmangel


Schwierig ist die Feststellung und Bewertung psychischer Auffälligkeiten oder Erkrankungen bzw. entsprechender Eignungsmängel. Hier haben wir schon vieles erlebt, die amtsärztliche oder personalärztliche Begutachtung erbrachte bisweilen erstaunliche Ergebnisse. Man hätte deshalb besonders in diesem Bereich von einer gewissen Ohnmacht der Betroffenen gegenüber der Macht der Gutachter sprechen können, die bisweilen geringste Zweifel genügen ließen.

Auch in diesem Bereich sollte nach den bemerkenswerten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2013 nun gelten, dass die Gutachter sich an bestimmten, neu definierten Maßstäben zu orientieren haben und ihre Meinungen von der Gerichtsbarkeit vollen Umfangs überprüft werden können.
Allerdings ist die Fragestellung hier bisweilen eine etwas andere als dann, wenn es um körperliche Probleme und um die Frage nach voraussichtlichen Fehlzeiten geht.
Denn hier steht bisweilen in Rede, dass die Amtsgeschäfte gestört werden oder der / die Betroffene die dienstlichen Aufgaben nicht bewältigt. So hat diese Problematik Berührung mit anderen Eignungskriterien, etwa mit der fachlichen oder intellektuellen Eignung.


Zwar mag es bisweilen eindeutige Erscheinungen geben, aber oft lassen sich auffällige Verhaltensweisen nur schwer einordnen. Da wird dann herzhaft gestritten.
Unter Umständen kommt - in seltenen Fällen - eine stationäre Unterbringung zum Zwecke der Begutachtung in Betracht.



Beide Beispiele müssen im Jahr 2014 als veraltet angesehen werden, aber eine neue Rechtsprechung zu diesen Fragen muss sich erst noch entwickeln.

Lässt sich die psychische Störung auf einen Dienstunfall zurückführen, zum Beispiel wenn eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, dann wird der Beamte ein Dienstunfallruhegehalt erwarten können, sofern es wegen der Dienstunfallfolgen zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand kommt.
Bei einem qualifizierten Dienstunfall oder einem sog. Einsatzunfall kommen ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine einmalige Unfallentschädigung in Betracht.


Bitte beachten Sie, dass nicht unbedingt eine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden muss.
Eignungsmängel können auch aufgrund beobachteten Verhaltens gemutmaßt werden.
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