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Psychische Erkrankung als Eignungsmangel

Sie finden hier ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001. Die Entscheidung eignet sich als Beleg für die These, dass sich Zweifel an der gesundheitlichen Konstitution des Probebeamten, welche die Meinung stützen, dass vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit und häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten in hohem Grade wahrscheinlich sind, sich nicht nur aus ärztlichen Gutachten, sondern auch aus anderen Umständen, insbesondere aus lange dauernden Erkrankungen in der Probezeit ergeben können.
Mit dieser Auffassung müssen Sie auch heute noch rechnen.
Angesichts der mehrfach erwähnten Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2013 würde man allerdings heute die Begründung des Urteils anders formulieren und den neuen Prognosemaßstab berücksichtigen. Auch würde das Gericht die gesundheitlichen Probleme in eigener Kompetenz bewerten.
Man würde ferner unter Umständen darlegen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass der Beamte abschließende Begutachtungen verweigerte bzw. an ihnen nicht mitwirkte. Die Gesetze lassen es heute u. U. zu, aus der Verweigerung von Begutachtungen negative Schlüsse zu ziehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.01 - 2 A 5 / 00

Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist gerechtfertigt, wenn sein Verhalten während der Probezeit dem Dienstherrn begründeten Anlass zu ernsthaften Zweifeln gibt, der Beamte werde den Anforderungen des Amtes in gesundheitlicher Hinsicht auf Dauer nicht gerecht.

Sachverhalt:

Der 1962 geborene Kläger wurde 1994 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Das Ende der Probezeit wurde zunächst auf den 17.01.99 festgesetzt. Da eine ärztliche Untersuchung im Dezember 1998 Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Klägers erbrachte, verlängerte der Dienstherr die Probezeit bis zu einer abschließenden Stellungnahme der Dienstärzte, längstens bis zum 31.12.99.
Zu der abschließenden Beurteilung durch die Dienstärzte kam es nicht, weil der Kläger an den erforderlichen Untersuchungen nicht mitwirkte.
In einer Beurteilung vom 28.05.99 wurden die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers in der Probezeit mit durchschnittlichen Noten bewertet.
In Stellungnahmen von Juni und Juli 1999 bezeichneten die Dienstärzte ihn als gesund.

Im August 1999 zeigte der Kläger deutliche Anzeichen einer psychischen Störung. Ende August musste er in eine psychiatrische Klinik aufgenommen werden; jetzt wurde eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert. Der Kläger wurde über sieben Monate psychiatrisch behandelt, zunächst stationär, dann in einer Tagesklinik.
Die Beklagte entließ den Kläger wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit mit Ablauf des 31.03.00 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil seine gesundheitliche Eignung zweifelhaft sei und er nach Meinung seiner Vorgesetzten entgegen den Einschätzungen in der dienstlichen Beurteilung den fachlichen Anforderungen nicht genüge.
Im Bescheid vom 28.03.00, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen die Entlassung zurückgewiesen wurde, führte die Beklagte zusätzlich aus: Während des letzten Jahres seiner Probezeit sei die gesundheitliche Eignung des Klägers immer zweifelhafter geworden; am Ende der Probezeit sei er schwer krank gewesen. Eine etwaige Besserung seines Leidens im Verlaufe der Behandlung in der Tagesklinik sei für die Frage seiner Bewährung, die sich nach den Gegebenheiten am Ende der Probezeit beurteile, unerheblich. Personen, die sich psychisch so anfällig gezeigt hätten wie der Kläger im letzten Jahr der Probezeit, seien Belastungen, die mit der Tätigkeit in einem geheimen Nachrichtendienst verbunden seien, auf Dauer nicht gewachsen.

Aus den Gründen:

Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 31 I Nr. 2 BBG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung entlassen werden.
[Anmerkung: ab 12.02.09 neues Bundesbeamtengesetz. Der Fall ist jetzt in § 34 I 2 BBG geregelt.]

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.
Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.

Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen der Ämter seiner Laufbahn voraussichtlich gerecht werden wird.
Die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht erfordert danach, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.

Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist allein sein Verhalten in der Probezeit, die in diesem Fall bis zum 31.12.99 verlängert worden ist.

Das Urteil der Beklagten, der Kläger habe sich in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, entspricht diesen Anforderungen. Die Beklagte hegte bereits während des gesamten letzten Jahres der Probezeit und verstärkt an deren Ende erhebliche Zweifel, ob der Kläger auf Dauer den Anforderungen des Dienstes in gesundheitlicher Hinsicht genügen und nicht schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd dienstunfähig werden oder zumindest nicht häufig und in erheblichem Umfang wegen Krankheit dem Dienst fernbleiben würde. Dieses prognostische Urteil war auf das Krankheitsbild des Klägers gestützt, wie es sich Ende des Jahres 1999 darstellte.

Bereits im Dezember 1998 hatten Dienstärzte auf Grund einer Untersuchung des Klägers und ihnen bekannt gewordener Verhaltensauffälligkeiten eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" alsbaldiger Dienstunfähigkeit diagnostiziert. Zu einer ähnlichen Einschätzung war der Dienstarzt im März und - nach zwischenzeitlichen gegenteiligen Stellungnahmen im Juni und Juli 1999 - erneut am 02.08.99 gelangt. Im August 1999 wurde der Kläger so schwer krank, dass er bis zum Ende der Probezeit stationär und danach in einer Tagesklinik psychiatrisch behandelt werden musste. Wenn die Beklagte es auf Grund dieses Krankheitsbildes als zweifelhaft ansah, dass die Gesundheit des Klägers in psychischer Hinsicht stabil genug war, um die mit der Tätigkeit in einem geheimen Nachrichtendienst zwangsläufig verbundenen seelischen Belastungen zu bewältigen, so ist diese Einschätzung rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil der Beklagten, der Kläger habe sich in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, ist auf alle für ein derartiges Urteil notwendigen und von der Beklagten zutreffend erkannten Tatsachen gestützt.
Zweifel an einer gesundheitlichen Konstitution des Probebeamten, bei der vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit und häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten in hohem Grade wahrscheinlich sind, können sich nicht nur aus ärztlichen Gutachten, sondern auch aus anderen Umständen, insbesondere aus lange dauernden Erkrankungen in der Probezeit ergeben. Derartige Fehlzeiten prägten das letzte Jahr der Probezeit. Aus diesem Grunde war die Frage, ob das Leiden des Klägers durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten - nach Angaben des Klägers eine in ca. 80% der Fälle erfolgreiche Therapie - beherrscht werden kann, für die Rechtmäßigkeit des Urteils der Beklagten über die Bewährung des Klägers unerheblich. Deshalb war ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage nicht einzuholen.
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