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Tauglichkeit für ganz spezielle Verwendungen

Geht es um ganz spezielle Verwendungen, können an die gesundheitliche Eignung unter Umständen weit höhere Anforderungen gestellt sein. Mit einem solchen Fall befasst sich die nachfolgende Entscheidung, die bei dieser Gelegenheit auch einige stets geltende Grundsätze gut erläutert:
Wer legt die Anforderungen fest?
Wer überprüft, ob die gesundheitliche Verfassung eines Bewerbers diesen Anforderungen genügt?

VGH München, Beschluss vom 18.08.16 – 6 ZB 15.1933

Anforderungen, denen die Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen müssen, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt.
Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt.

Der Ausschluss der Fliegertauglichkeit für den Flugdienst der Bundespolizei bei Vorliegen einer Hirnzyste hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Dienstherren, weil er auch geringe Risiken für die Flugsicherheit ausschließen kann.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nur die einheitliche Behandlung in einem bestimmten Dienstbereich (hier: Bundespolizei). Welche Anforderungen in anderen Bereichen (Bundeswehr) an die Fliegertauglichkeit gestellt werden, ist deshalb unerheblich.

Vorinstanz: VG München Beschluss vom 19.06.15, M 21 K 13.5758


7 Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.

8 Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 30.10.13 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.). Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundes­verwaltungsgericht - unter Änderung seiner Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Dieser Prognosemaßstab gilt nicht nur für Bewerber, die die Ernennung zum Probebeamten beanspruchen, sondern auch für Probebeamte, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden wollen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 22).

9 b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger mangels gesundheitlicher Eignung nicht zum Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechniker zuzulassen und damit von der entsprechenden besonderen Fachverwendung (im Flugdienst als Pilot gemäß § 12 BPolLV i. V. mit Anlage 2) auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden.

10 Das ergibt sich bereits aus dem - insoweit unstreitigen - Befund einer intrasellären Hirnzyste, was nach der „Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19.04.10 Az. B 1 - 666 307/12, zuletzt geändert durch Schreiben vom 19.09.13 Az. Z II 2 - 30112/3, die Fliegertauglichkeit für den Flugdienst bei der Bundespolizei ausschließt. Auf die Folgen aus der beim Kläger ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Wirbelsäule kommt es daher nicht streitentscheidend an.

11 aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Dienstherr - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt - die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die Fachverwendung als Pilot im Flugdienst der Bundespolizei (Fliegertauglichkeit) bereits beim bloßen Vorhandensein einer Hirnzyste auch ohne aktuelle Symptome verneint. Die darin zum Ausdruck kommende Prognose und Risikoabschätzung sind an den Besonderheiten dieser Fachverwendung orientiert, ohne den Zugang zu ihr in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.

12 Hirnzysten sind abgegrenzte Hohlräume im Hirngewebe, die entweder inhaltslos oder aber auch flüssigkeitsgefüllt sein können. Sie sind generell gutartig und häufig nur ein Zufallsbefund bei offensichtlich gesunden Personen. Die Symptome, die durch Hirnzysten insbesondere bei einer Größenzunahme hervorgerufen werden können (keineswegs müssen), sind sehr variabel. Mögliche Symptome sind Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Übelkeit, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen. Hirnzysten können aber auch zu motorischen Ausfällen, d. h. zu Lähmungserscheinungen, Koordinationsproblemen und Schwierigkeiten in der Abfolge von Bewegungsabläufen führen. Nicht zuletzt sind auch Sprach- und Sehstörungen möglich. In der flugmedizinischen Literatur werden Hirnzysten ... kontrovers diskutiert; denn es gibt keine zuverlässigen Daten für eine Prognose, welcher Träger einer Zyste mit welcher Wahrscheinlichkeit überhaupt und ggf. in welcher Form symptomatisch wird. Aus flugmedizinischer Sicht wird es gleichwohl für den Bereich der Bundeswehr angesichts des erheblichen pathogenen Potentials und des grundsätzlich strengen Maßstabs, den die dort maßgebliche Verwaltungsvorschrift ZDv 46/6 vor allem bei Erstbewerbern anlegt, als gerechtfertigt angesehen, Zystenträger grundsätzlich von der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV) auszuschließen und bei Sondergenehmigungen einen strengen Maßstab anzulegen (Pongratz , Kompendium der Flugmedizin, 2006, 18-256). Die Tauglichkeit wird ... nur mit einer Sondergenehmigung mit Einschränkung und Auflagen für ein Jahr befürwortet, wobei sie bei Größenzunahme in jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen wieder erlischt.

13 Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung einer Hirnzyste als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit bei der Bundespolizei von der Organisationsgewalt des Dienstherrn ohne weiteres gerechtfertigt, auch wenn das Risiko, dass sie die genannten Symptome verursacht, mehr oder weniger gering ist. Das ergibt sich zum einen aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, Risiken für die Flugsicherheit möglichst auszuschließen. Angesichts der großen Verantwortung, die ein Pilot der Bundespolizei im Einsatz nicht nur für sich und seine Crew trägt, sondern auch für die Bevölkerung der zu überfliegenden, meist dicht besiedelten innerdeutschen Gebiete, liegt es auf der Hand, dass bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit von erheblichen gesundheitlichen Störungen, die aus behandelnder medizinischer Sicht zu vernachlässigen wäre, unter dem Blickwinkel der Flugsicherheit ausgeschlossen werden darf. Hinzu kommt das berechtigte Interesse des Dienstherrn, von der aufwändigen Ausbildung für eine besondere Fachverwendung einen „Risikopersonenkreis“ auszunehmen, der möglicherweise akute gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem hohen Gefahrenpotential entwickelt, jedenfalls aber jährlich auf etwaige Veränderungen der Hirnzyste untersucht werden müsste. Demgegenüber muss das Interesse der betroffenen Personen an einem Zugang zu der Fachverwendung als Pilot zurücktreten. Das gilt umso mehr als die Polizeidienstfähigkeit und der Zugang zu den übrigen Verwendungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt erhalten bleibt.

14 Keine abweichende Beurteilung zugunsten des Klägers folgt aus der eingangs genannten neuen Recht­sprechung des Bundes­verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Prognosemaßstab.
Diese Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff., und Urteil vom 30.10.13 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.) betrifft nicht die hier inmitten stehenden rechtlichen Grenzen, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Festlegung der körperlichen Anforderungen (keine Hirnzyste) für die besondere Fachverwendung als Pilot gezogen sind, sondern erst die sich daran anschließende Frage, ob der einzelne Bewerber diesen Anforderungen voraussichtlich genügen wird.
Im Übrigen steht nicht das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand des Beamten im Vordergrund. Vielmehr geht es um die Feststellung der Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf ein spezielles, besonders gefahrgeneigtes Aufgabengebiet. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Risiken für den jeweiligen Beamten und darüber hinaus für die Bevölkerung besteht. In solchen Fällen kann es auch nach Auffassung des Bundes­verwaltungsgerichts gerechtfertigt sein, die Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung grundsätzlich dienstfähigen Beamtenbewerbers bereits im Hinblick auf dessen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu verneinen, da sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für die von ihm angestrebte Verwendung nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Tätigkeit bezieht und eine Prognose enthält, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers im Hinblick auf die konkrete angestrebte Tätigkeit verlangt; diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 f.).

15 bb) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, die Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Auswahlhindernis darstellten, für den Flugdienst in der Bundespolizei und in der Bundeswehr unterschiedlich beantwortet würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung beim flugmedizinischen Institut der Luftwaffe lediglich die - zudem eingeschränkte - Bescheinigung seiner Flugtauglichkeit hinsichtlich ziviler Standards erhalten hat. Daraus kann nicht geschlussfolgert werden, dass er die vollständigen medizinischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Verwendung als Militärpilot bei der Bundeswehr erfüllen würde und dort für eine entsprechende Ausbildung zugelassen worden wäre. Vielmehr hat das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 29.07.13 ausdrücklich bemerkt, dass der beim Kläger erfolgte Nachweis einer großen intrasellären Zyste die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gemäß ZDV 46/6 im Grundsatz ausschließt.

16 Im Übrigen vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur für gleiche Sachverhalte. Das bedeutet, dass ein Dienstherr (nur) sicherstellen muss, dass alle Bewerber in einem bestimmten Dienstbereich (hier Bundespolizei) einheitlich und gleichmäßig behandelt werden; das ist vorliegend der Fall, nachdem Frau Dr. B. in ihrer Stellungnahme unwidersprochen ausgeführt hat, dass bisher alle Bewerber für die Bundespolizei-Fliegergruppe, bei denen eine Zyste im Gehirn entdeckt wurde, als untauglich bewertet wurden. Selbst wenn bei der Bundeswehr die Anforderungsprofile möglicherweise nicht ganz so „streng“ sein sollten, könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten.

17 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag betreffend die medizinische Bewertung der Hirnzyste ohne Rechtsfehler abgelehnt; ...

18 ...

19 Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungs­begehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.06.07 - 4 BN 6.07 - juris; BayVGH, B. v. 25.02.16 - 3 ZB 13.2198 - juris, Rn. 4 m. w. N.).

20 Gemessen daran war die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft. Denn die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung des Klägers, bei der bei ihm entdeckten Zyste sei, weil angeboren, nicht mit Veränderungen zu rechnen, erfolgte ersichtlich ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“. Sie steht in Widerspruch zu dem vom Kläger selbst eingeholten Befundbericht von Frau Dr. K. vom Juni 2015, in dem das Vorhandensein einer „vorbekannten“ und im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 unveränderten Hypophysenzyste bestätigt, zugleich aber ausdrücklich empfohlen wird, diese in zwei Jahren kernspintomographisch zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wäre entbehrlich, könnten Veränderungen ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Behauptung nicht erheblich für die zur Entscheidung stehende Frage, ob der Dienstherr das Vorhandensein einer Hirnzyste allgemein und unabhängig von der Risikoabschätzung im Einzelfall als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit werten darf.
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